RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119083 Entscheidungsdatum18.05.2004 Geschäftszahl11Os147/03; 15Os75/15s NormStGB §33 Z5; VerbotsG allg RechtssatzDes Handeln aus rassistischen und fremdenfeindlichen Motiven ist typischerweise mit einem Schuldspruch nach dem VerbotsG verbunden. Die Berücksichtigung als Erschwerungsgrund verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot. EntscheidungstexteTE OGH 2004-05-18 11 Os 147/03 TE OGH 2015-07-22 15 Os 75/15s Gegenteilig; Beisatz: Das Doppelverwertungsverbot ergibt sich aus dem in § 32 Abs 2 erster Satz StGB enthaltenen Gebot, Erschwerungs- und Milderungsgründe nur soweit bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen („gegeneinander abzuwägen“), als sie „nicht schon die Strafdrohung bestimmen“. Für letztere bestimmend sind nur subsumtionsrelevante Umstände, zu denen das Tatmotiv idR – wenn es nicht ausnahmsweise im Tatbestand genannt ist – nicht zählt. (T1)Gegenteilig; Beisatz: Das Doppelverwertungsverbot ergibt sich aus dem in Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB enthaltenen Gebot, Erschwerungs- und Milderungsgründe nur soweit bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen („gegeneinander abzuwägen“), als sie „nicht schon die Strafdrohung bestimmen“. Für letztere bestimmend sind nur subsumtionsrelevante Umstände, zu denen das Tatmotiv idR – wenn es nicht ausnahmsweise im Tatbestand genannt ist – nicht zählt. (T1) Beisatz: Der Beweggrund für das inkriminierte Verhalten iSd § 283 Abs 2 StGB ist kein Tatbestandsmerkmal, das Tatbild des § 283 Abs 2 StGB verlangt daher (auch) kein Handeln aus rassistischen Gründen. Die Heranziehung des Erschwerungsgrundes des § 33 Abs 1 Z 5 erster Fall StGB verstößt daher bei einem Schuldspruch wegen des – auch hinsichtlich der Schutzobjekte ein alternatives Mischdelikt darstellenden – Vergehens der Verhetzung nach § 283 Abs 2 StGB nicht gegen § 32 Abs 2 erster Satz StGB. Dass – dem widersprechend – auch Umstände, die (bloß) „typischerweise“ mit der Verwirklichung eines Delikts verbunden sein mögen, für die Strafzumessung „verbraucht“ seien und ihre Berücksichtigung gegen das Doppelverwertungsverbot verstoße, findet im Gesetz keine Deckung. (T2)Beisatz: Der Beweggrund für das inkriminierte Verhalten iSd Paragraph 283, Absatz 2, StGB ist kein Tatbestandsmerkmal, das Tatbild des Paragraph 283, Absatz 2, StGB verlangt daher (auch) kein Handeln aus rassistischen Gründen. Die Heranziehung des Erschwerungsgrundes des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 5, erster Fall StGB verstößt daher bei einem Schuldspruch wegen des – auch hinsichtlich der Schutzobjekte ein alternatives Mischdelikt darstellenden – Vergehens der Verhetzung nach Paragraph 283, Absatz 2, StGB nicht gegen Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB. Dass – dem widersprechend – auch Umstände, die (bloß) „typischerweise“ mit der Verwirklichung eines Delikts verbunden sein mögen, für die Strafzumessung „verbraucht“ seien und ihre Berücksichtigung gegen das Doppelverwertungsverbot verstoße, findet im Gesetz keine Deckung. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119083
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.