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{'item': 'Bsw70276/01; Bsw3688/04; Bsw11364/03; Bsw3394/03; Bsw11364/03; Bsw19359/04; Bsw53541/07; Bsw17185/05; Bsw4646/08; Bsw48038/06; Bsw42750/09;

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0122503 Entscheidungsdatum27.10.2020 GeschäftszahlBsw70276/01; Bsw3688/04; Bsw11364/03; Bsw3394/03; Bsw11364/03; Bsw19359/04; Bsw53541/07; Bsw17185/05;

Artikel 5

, Absatz eins, MRK darf die Freiheit nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Diese Bestimmung verlangt in erster Linie eine gesetzliche Grundlage im innerstaatlichen Recht. Sie bezieht sich aber auch auf die Qualität dieses Rechts und verlangt dessen Vereinbarkeit mit dem Rechtsstaatsprinzip, das allen Artikeln der Konvention innewohnt. Qualität in diesem Sinne bedeutet, dass ein Gesetz, das Freiheitsentziehungen gestattet, ausreichend zugänglich und präzise sein muss, um jedes Risiko von Willkür auszuschließen. Eine Regelung, wonach die Festnahme vor Anklageerhebung nur erlaubt ist, wenn „außergewöhnliche Umstände" vorliegen, entspricht nicht den Anforderungen, die Artikel 5, MRK an die Qualität eines Gesetzes stellt. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2004-05-19 Bsw 70276/01 Bemerkung: Gusinskiy gegen Russland (T1b); Veröff: NL 2004,123 TE AUSL EGMR 2007-07-26 Bsw 3688/04 Vgl; nur:

Art 5

Abs 1 MRK darf die Freiheit nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Diese Bestimmung verlangt in erster Linie eine gesetzliche Grundlage im innerstaatlichen Recht. Sie bezieht sich aber auch auf die Qualität dieses Rechts und verlangt dessen Vereinbarkeit mit dem Rechtsstaatsprinzip, das allen Artikeln der Konvention innewohnt. Qualität in diesem Sinne bedeutet, dass ein Gesetz, das Freiheitsentziehungen gestattet, ausreichend zugänglich und präzise sein muss, um jedes Risiko von Willkür auszuschließen. (T1) bzw (T3) bzw (T5)Vgl; nur:

Artikel 5

, Absatz eins, MRK darf die Freiheit nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Diese Bestimmung verlangt in erster Linie eine gesetzliche Grundlage im innerstaatlichen Recht. Sie bezieht sich aber auch auf die Qualität dieses Rechts und verlangt dessen Vereinbarkeit mit dem Rechtsstaatsprinzip, das allen Artikeln der Konvention innewohnt. Qualität in diesem Sinne bedeutet, dass ein Gesetz, das Freiheitsentziehungen gestattet, ausreichend zugänglich und präzise sein muss, um jedes Risiko von Willkür auszuschließen. (T1) bzw (T3) bzw (T5) Bem: Redaktionelle Bearbeitung des RS-Dokuments durch Zusammenführung der identischen Beisätze T1 und T3 und T5 - Jänner 2013 (T1a) Beisatz: Das Vorliegen eines einzigen Präzedenzfalles, noch dazu in einem anderen Kanton, vermag keine ausreichend präzise Rechtsgrundlage für die Freiheitsentziehung darstellen und ist folglich mit den Prinzipien der Rechtssicherheit und dem Schutz vor Willkür unvereinbar. (Weber gegen die Schweiz) (T2) Veröff: NL 2007,204 TE AUSL EGMR 2007-12-13 Bsw 11364/03 Vgl; nur T1 Bem: Vormals T3 siehe T1a (T3a) Veröff: NL 2007,324 TE AUSL EGMR 2008-07-10 Bsw 3394/03 Vgl auch; Veröff: NL 2008,213 TE AUSL EGMR 2009-07-09 Bsw 11364/03 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Das Prinzip der Rechtssicherheit ist gefährdet, wenn nationale Gerichte in ihrer Rechtsprechung Ausnahmen zulassen, die dem Wortlaut der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen zuwiderlaufen. (T4) Veröff: NL 2009,205 TE AUSL EGMR 2009-12-17 Bsw 19359/04 Auch; nur T1 Bem: Vormals T5 siehe T1a (T5a) Beisatz: Hier: Zeitlich unbeschränkte Sicherheitsverwahrung, die erst durch eine nach Begehung der Straftat erfolgte Gesetzesänderung ermöglicht wurde, war für den Straftäter nicht vorhersehbar. (M. gegen Deutschland) (T6) Veröff: NL 2009,371 TE AUSL EGMR 2009-06-11 Bsw 53541/07 nur T1; Veröff: NL 2009,162 TE AUSL EGMR 2010-09-23 Bsw 17185/05 Vgl auch; nur:

Art 5

Abs 1 MRK darf die Freiheit nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Diese Bestimmung verlangt in erster Linie eine gesetzliche Grundlage im innerstaatlichen Recht. (T7)Vgl auch; nur:

Artikel 5

, Absatz eins, MRK darf die Freiheit nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Diese Bestimmung verlangt in erster Linie eine gesetzliche Grundlage im innerstaatlichen Recht. (T7) Beisatz: Eine willkürliche Freiheitsentziehung ist nicht mit der Konvention vereinbar. (T8) Veröff: NL 2010,297 TE AUSL EGMR 2011-11-24 Bsw 4646/08 Vgl auch; nur T1; Beis wie T6 Veröff: NL 2011,360 TE AUSL EGMR 2011-11-24 Bsw 48038/06 Vgl auch; nur T1; Veröff: NL 2011,363 TE AUSL EGMR 2012-07-10 Bsw 42750/09 Vgl; nur:

Art 5

Abs 1 MRK darf die Freiheit nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Diese Bestimmung verlangt in erster Linie eine gesetzliche Grundlage im innerstaatlichen Recht. Sie bezieht sich aber auch auf die Qualität dieses Rechts und verlangt dessen Vereinbarkeit mit dem Rechtsstaatsprinzip, das allen Artikeln der Konvention innewohnt. Qualität in diesem Sinne bedeutet, dass ein Gesetz, das Freiheitsentziehungen gestattet, ausreichend zugänglich und präzise sein muss, um jedes Risiko von Willkür auszuschließen. (T9)Vgl; nur:

Artikel 5

, Absatz eins, MRK darf die Freiheit nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Diese Bestimmung verlangt in erster Linie eine gesetzliche Grundlage im innerstaatlichen Recht. Sie bezieht sich aber auch auf die Qualität dieses Rechts und verlangt dessen Vereinbarkeit mit dem Rechtsstaatsprinzip, das allen Artikeln der Konvention innewohnt. Qualität in diesem Sinne bedeutet, dass ein Gesetz, das Freiheitsentziehungen gestattet, ausreichend zugänglich und präzise sein muss, um jedes Risiko von Willkür auszuschließen. (T9) Veröff: NL 2012,240 TE AUSL EGMR 2012-10-02 Bsw 14743/11 Auch; nur T1; Veröff: NL 2012,322 TE AUSL EGMR 2013-02-05 Bsw 67286/10 Vgl auch; nur T7; Veröff: NL 2013,33 TE AUSL EGMR 2013-05-16 Bsw 20084/07 Auch; nur T1; Veröff: NL 2013,169 TE AUSL EGMR 2013-10-21 Bsw 42750/09 Vgl auch; nur T9; Beisatz: Die Dauer der Haft muss im Zeitpunkt der Verurteilung anhand des geltenden Rechts vorhersehbar sein. Die Freiheitsentziehung ist nicht rechtmäßig iSv Art 5 Abs 1 MRK, wenn sich während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch eine nicht vorhersehbare Änderung der Rechtsprechung hinsichtlich der Berechnung von Strafnachlässen die Dauer der Haft wesentlich verlängert. (Del Rio Prada gg. Spanien [GK]) (T10)Vgl auch; nur T9; Beisatz: Die Dauer der Haft muss im Zeitpunkt der Verurteilung anhand des geltenden Rechts vorhersehbar sein. Die Freiheitsentziehung ist nicht rechtmäßig iSv Artikel 5, Absatz eins, MRK, wenn sich während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch eine nicht vorhersehbare Änderung der Rechtsprechung hinsichtlich der Berechnung von Strafnachlässen die Dauer der Haft wesentlich verlängert. (Del Rio Prada gg. Spanien [GK]) (T10) Veröff: NL 2013,358 TE AUSL EGMR 2014-09-23 Bsw 67725/10 Auch; nur T1; Beis wie T10 nur: Die Dauer der Haft muss im Zeitpunkt der Verurteilung anhand des geltenden Rechts vorhersehbar sein. (T11) Veröff: NL 2014,394 TE AUSL EGMR 2014-12-04 Bsw 46695/10 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Auch eine Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen kann eine gesetzliche Grundlage für eine Freiheitsentziehung darstellen. (Hassan u.a. gg. Frankreich) (T12) Beisatz: Hier: Festnahme von Piraten in somalischen Hoheitsgewässern durch die französische Armee aufgrund der Resolution 1816

(2008)des Sicherheitsrats vom 2.6.2008, die die Staaten dazu autorisierte, die ihnen nach Art 105 der UN-Seerechtskonvention auf hoher See zukommenden Befugnisse auch in somalischen Hoheitsgewässern auszuüben. (Hassan u.a. gg. Frankreich) (T13)Beisatz: Hier: Festnahme von Piraten in somalischen Hoheitsgewässern durch die französische Armee aufgrund der Resolution 1816
(2008)des Sicherheitsrats vom 2.6.2008, die die Staaten dazu autorisierte, die ihnen nach Artikel 105, der UN-Seerechtskonvention auf hoher See zukommenden Befugnisse auch in somalischen Hoheitsgewässern auszuüben. (Hassan u.a. gg. Frankreich) (T13) Veröff: NL 2014,496 TE AUSL EGMR 2015-09-01 Bsw 16483/12 Vgl auch; nur T7; Veröff: NL 2015,396 TE AUSL EGMR 2016-02-18 Bsw 62054/12 Auch; nur T1; Veröff: NL 2016,37 TE AUSL EGMR 2016-05-19 Bsw 7472/14 Vgl; nur T1; Veröff: NL 2016,217 TE AUSL EGMR 2016-12-15 Bsw 16483/12 Auch; nur T1; Veröff: NL 2016,511 TE AUSL 2019-11-21 Bsw 61411/15 vgl; Beisatz: Das Recht, seine Freiheit nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise eingeschränkt zu bekommen und das Recht auf menschenwürdige Bedingungen im Fall einer Anhaltung unter staatlicher Kontrolle sind Mindestgarantien, die ungeachtet der sich verschärfenden „Flüchtlingskrise“ in Europa allen unter der Jurisdiktion der Konventionsstaaten stehenden Menschen zukommen sollten. (Z. A. ua gg Russland) (T14) Anm: Veröff NL 2019,483Anmerkung, Veröff NL 2019,483 TE AUSL 2019-12-03 Bsw 72939/16 vgl; nur T1; Beisatz wie T2 Beisatz: Der Verbleib einer Person in Haft ungeachtet des Nichtvorliegens einer speziellen gesetzlichen Grundlage hierfür stellt ausnahmsweise dann keine Verletzung von Art 5 MRK dar, wenn eine solche Praxis auf der gefestigten Rsp der innerstaatlichen Höchstgerichte beruht. Ein einzelner höchstgerichtlicher Präzedenzfall kann jedoch eine fehlende spezifische gesetzliche Grundlage für eine Anhaltung keinesfalls ersetzen. Ebenso wenig vermögen mehrere Präzedenzfälle eines Höchstgerichts, die zwar vergleichbare, aber nicht identische Situationen betreffen, eine gültige rechtliche Basis für eine Anhaltung darzustellen. (I. L. gg die Schweiz) (T15); nur T7Beisatz: Der Verbleib einer Person in Haft ungeachtet des Nichtvorliegens einer speziellen gesetzlichen Grundlage hierfür stellt ausnahmsweise dann keine Verletzung von Artikel 5, MRK dar, wenn eine solche Praxis auf der gefestigten Rsp der innerstaatlichen Höchstgerichte beruht. Ein einzelner höchstgerichtlicher Präzedenzfall kann jedoch eine fehlende spezifische gesetzliche Grundlage für eine Anhaltung keinesfalls ersetzen. Ebenso wenig vermögen mehrere Präzedenzfälle eines Höchstgerichts, die zwar vergleichbare, aber nicht identische Situationen betreffen, eine gültige rechtliche Basis für eine Anhaltung darzustellen. (römisch eins. L. gg die Schweiz) (T15); nur T7 Beisatz: Auch für die Fortsetzung der Sicherungshaft muss eine klare gesetzliche Grundlage bestehen. Ziehen die Gerichte für die Fortsetzung der Sicherungshaft per Analogie oder Verweis eine materielle Rechtsbestimmung heran, welche sich lediglich auf die Voraussetzungen bezieht, unter denen die Sicherungshaft verhängt werden darf, so erfüllt eine derartige Vorgangsweise nicht die Kriterien der „Rechtmäßigkeit“ iSd Art 5 Abs 1 MRK. (I. L. gg die Schweiz) (T16); Beisatz wie T8Beisatz: Auch für die Fortsetzung der Sicherungshaft muss eine klare gesetzliche Grundlage bestehen. Ziehen die Gerichte für die Fortsetzung der Sicherungshaft per Analogie oder Verweis eine materielle Rechtsbestimmung heran, welche sich lediglich auf die Voraussetzungen bezieht, unter denen die Sicherungshaft verhängt werden darf, so erfüllt eine derartige Vorgangsweise nicht die Kriterien der „Rechtmäßigkeit“ iSd Artikel 5, Absatz eins, MRK. (römisch eins. L. gg die Schweiz) (T16); Beisatz wie T8 Anm: Veröff NL2019,488Anmerkung, Veröff NL2019,488 TE AUSL 2020-10-06 Bsw 60202/15 vgl; nur:

Art 5

Abs 1 MRK darf die Freiheit nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Diese Bestimmung verlangt in erster Linie eine gesetzliche Grundlage im innerstaatlichen Recht. (T17)vgl; nur:

Artikel 5

, Absatz eins, MRK darf die Freiheit nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Diese Bestimmung verlangt in erster Linie eine gesetzliche Grundlage im innerstaatlichen Recht. (T17) Beisatz: Die Aufrechterhaltung der Haft nach erfolgtem Freispruch in erster Instanz ist – egal, aus welchen Gründen sie von den innerstaatlichen Gründen herangezogen wird – durch keine der in Art 5 Abs 1 MRK (Rechtmäßigkeit der Haft) genannten Ausnahmen gedeckt. (I. S. gg die Schweiz) (T18)Beisatz: Die Aufrechterhaltung der Haft nach erfolgtem Freispruch in erster Instanz ist – egal, aus welchen Gründen sie von den innerstaatlichen Gründen herangezogen wird – durch keine der in Artikel 5, Absatz eins, MRK (Rechtmäßigkeit der Haft) genannten Ausnahmen gedeckt. (römisch eins. S. gg die Schweiz) (T18) Anm: Veröff: NL 2020,1849Anmerkung, Veröff: NL 2020,1849 TE AUSL 2020-10-27 Bsw 39246/15 vgl; nur:

Art 5

Abs 1 MRK darf die Freiheit nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Diese Bestimmung verlangt in erster Linie eine gesetzliche Grundlage im innerstaatlichen Recht. (T19)vgl; nur:

Artikel 5

, Absatz eins, MRK darf die Freiheit nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Diese Bestimmung verlangt in erster Linie eine gesetzliche Grundlage im innerstaatlichen Recht. (T19) Beisatz: Die vorübergehende geschlossene Unterbringung ist im Schweizer Jugendstrafrecht nicht ausdrücklich geregelt. Art 15 JStG bezieht sich lediglich auf die von einer urteilenden Behörde angeordnete endgültige Unterbringung auf Basis einer medizinischen oder psychologischen Expertise. Dennoch kann die zuständige Behörde die Schutzmaßnahmen „

Art 12-15“ nach Art 5 JSt

G vorsorglich anordnen. In einem solchen Fall ist zu prüfen, ob die genannte gesetzliche Grundlage mit Art 5 Abs 1 MRK im Einklang steht (also auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise erfolgte), würde doch Art 5 JStG seinem eindeutigen Wortlaut nach eine vorsorgliche Anordnung von Schutzmaßnahmen nur in der Phase der Untersuchung erlauben. Zu fragen ist daher in einem solchen Fall, ob Art 5 JStG der Jugendanwaltschaft das Recht einräumt, während des vor dem Kantonalen Jugendgericht anhängigen Verfahrens zur Änderung der Schutzmaßnahme auf der Grundlage von Art 18 JStG als Instrument zur Krisenintervention vorsorglich eine Freiheitsentziehung anzuordnen. (Reist gg die Schweiz) (T20)Beisatz: Die vorübergehende geschlossene Unterbringung ist im Schweizer Jugendstrafrecht nicht ausdrücklich geregelt. Artikel 15, JStG bezieht sich lediglich auf die von einer urteilenden Behörde angeordnete endgültige Unterbringung auf Basis einer medizinischen oder psychologischen Expertise. Dennoch kann die zuständige Behörde die Schutzmaßnahmen „

Artikel 12-, 15, nach Artikel 5, JSt

G vorsorglich anordnen. In einem solchen Fall ist zu prüfen, ob die genannte gesetzliche Grundlage mit Artikel 5, Absatz eins, MRK im Einklang steht (also auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise erfolgte), würde doch Artikel 5, JStG seinem eindeutigen Wortlaut nach eine vorsorgliche Anordnung von Schutzmaßnahmen nur in der Phase der Untersuchung erlauben. Zu fragen ist daher in einem solchen Fall, ob Artikel 5, JStG der Jugendanwaltschaft das Recht einräumt, während des vor dem Kantonalen Jugendgericht anhängigen Verfahrens zur Änderung der Schutzmaßnahme auf der Grundlage von Artikel 18, JStG als Instrument zur Krisenintervention vorsorglich eine Freiheitsentziehung anzuordnen. (Reist gg die Schweiz) (T20) Beisatz: Art 5 schweizerisches JStG, wonach die zuständige Behörde (hier: Jugendanwaltschaft) nur „während der Untersuchung“ gegen einen jugendlichen Straftäter vorsorglich gewisse Schutzmaßnahmen (hier: Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung bis zur Entscheidung des Gerichts), also mehr oder weniger eine Freiheitsentziehung, anordnen kann, beruhte ungeachtet seiner wenig präzisen Formulierung noch auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage, da eine ausreichende kausale Verbindung zwischen dem ursprünglichen Strafbefehl und der vorsorglichen Unterbringung des Betroffenen in einer grundsätzlich offenen Erziehungseinrichtung existierte. (Reist gg die Schweiz) (T21)Beisatz: Artikel 5, schweizerisches JStG, wonach die zuständige Behörde (hier: Jugendanwaltschaft) nur „während der Untersuchung“ gegen einen jugendlichen Straftäter vorsorglich gewisse Schutzmaßnahmen (hier: Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung bis zur Entscheidung des Gerichts), also mehr oder weniger eine Freiheitsentziehung, anordnen kann, beruhte ungeachtet seiner wenig präzisen Formulierung noch auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage, da eine ausreichende kausale Verbindung zwischen dem ursprünglichen Strafbefehl und der vorsorglichen Unterbringung des Betroffenen in einer grundsätzlich offenen Erziehungseinrichtung existierte. (Reist gg die Schweiz) (T21) Anm: Veröff: NL 2020,336Anmerkung, Veröff: NL 2020,336 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2004:RS0122503

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.