MRK nur vorliegen, wenn ein Konventionsrecht betroffen ist, das eingeschränkt werden darf. Wird die Einstellung eines Strafverfahrens mit dem Verkauf eines Unternehmens der (inhaftierten) Angeklagten an einen staatlich kontrollieren Konzern verknüpft, so zeigt dieses Vorgehen eindringlich, dass die Strafverfolgung des Angeklagten dazu dient, ihn einzuschüchtern, und dass die gegen ihn verhängte Untersuchungshaft auch durch sachfremde Gründe motiviert ist. Verletzung von Art 18 iVm Art 5 MRK.Artikel 18, MRK hat keine selbständige Bedeutung, sondern kann nur in Verbindung mit anderen Bestimmungen der Konvention herangezogen werden. Wie aus seinem Wortlaut hervorgeht,
, MRK nur vorliegen, wenn ein Konventionsrecht betroffen ist, das eingeschränkt werden darf. Wird die Einstellung eines Strafverfahrens mit dem Verkauf eines Unternehmens der (inhaftierten) Angeklagten an einen staatlich kontrollieren Konzern verknüpft, so zeigt dieses Vorgehen eindringlich, dass die Strafverfolgung des Angeklagten dazu dient, ihn einzuschüchtern, und dass die gegen ihn verhängte Untersuchungshaft auch durch sachfremde Gründe motiviert ist. Verletzung von Artikel 18, in Verbindung mit Artikel 5, MRK. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2004-05-19 Bsw 70276/01 Bem: Gusinskiy gegen Russland (T1a) Veröff: NL 2004,123 TE AUSL EGMR 2011-05-31 Bsw 5829/04 nur: Art 18 MRK hat keine selbständige Bedeutung, sondern kann nur in Verbindung mit anderen Bestimmungen der Konvention herangezogen werden. (T1)nur: Artikel 18, MRK hat keine selbständige Bedeutung, sondern kann nur in Verbindung mit anderen Bestimmungen der Konvention herangezogen werden. (T1) Beisatz: Die Konvention gründet auf der generellen Annahme, dass die Behörden in gutem Glauben handeln. Der bloße Verdacht, dass sie ihre Gewalt für andere Ziele als die in der Konvention definierten verwenden, reicht nicht aus, um eine Verletzung von Art 18 MRK festzustellen. Die Beweislast liegt dabei beim Bf. (Bem: Khodorkovskiy gg. Russland) (T2)Beisatz: Die Konvention gründet auf der generellen Annahme, dass die Behörden in gutem Glauben handeln. Der bloße Verdacht, dass sie ihre Gewalt für andere Ziele als die in der Konvention definierten verwenden, reicht nicht aus, um eine Verletzung von Artikel 18, MRK festzustellen. Die Beweislast liegt dabei beim Bf. (Bem: Khodorkovskiy gg. Russland) (T2) Veröff: NL 2011,154 TE AUSL EGMR 2012-07-03 Bsw 6492/11 Vgl; Beisatz: Hier: Politisch motivierte Anhaltung eines Oppositionsführers. (Lutsenko gg. die Ukraine). (T3) Veröff: NL 2012,234 TE AUSL EGMR 2013-04-30 Bsw 49872/11 Auch; Beisatz: Hier: Verhängung der Untersuchungshaft über eine Oppositionsführerin, um sie für mangelndem Respekt vor dem Gericht zu bestrafen. (Tymoshenko gg. die Ukraine) (T4) Veröff: NL 2013,131 TE AUSL EGMR 2013-07-25 Bsw 11082/06 Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Kein Nachweis für unlautere Motive für die strafrechtliche Verfolgung von Unternehmern wegen Steuerhinterziehung. (Khodorkovskiy und Lebedev gg. Russland) (T5) Veröff: NL 2013,282 TE AUSL EGMR 2014-05-22 Bsw 15172/13 Vgl auch; Beisatz: Hier: Verhaftung des Vorsitzenden einer regierungskritischen NGO aus unsachgemäßen Gründen. (Ilgar Mammadov gg. Aserbaidschan) (T6) Veröff: NL 2014,237 TE AUSL EGMR 2017-11-28 Bsw 72508/13 nur: Art 18 MRK hat keine selbständige Bedeutung, sondern kann nur in Verbindung mit anderen Bestimmungen der Konvention herangezogen werden. Wie aus seinem Wortlaut hervorgeht,
MRK nur vorliegen, wenn ein Konventionsrecht betroffen ist, das eingeschränkt werden darf. (T7)nur: Artikel 18, MRK hat keine selbständige Bedeutung, sondern kann nur in Verbindung mit anderen Bestimmungen der Konvention herangezogen werden. Wie aus seinem Wortlaut hervorgeht,
, MRK nur vorliegen, wenn ein Konventionsrecht betroffen ist, das eingeschränkt werden darf. (T7) Beisatz: Art 18 MRK dient allerdings nicht bloß dazu, den Umfang dieser Vorbehaltsklauseln klarzustellen. Er verbietet es den Vertragsstaaten auch ausdrücklich, die in der MRK garantierten Rechte und Freiheiten zu Zwecken einzuschränken, die nicht in der Konvention selbst vorgesehen sind. In dieser Hinsicht ist er autonom. Daher
MRK selbst dann vorliegen, wenn jener Artikel, in Verbindung mit dem er angewendet wird, nicht verletzt wurde. (Merabishvili gg Georgien [GK) (T8); Veröff: NL 2017,561Beisatz: Artikel 18, MRK dient allerdings nicht bloß dazu, den Umfang dieser Vorbehaltsklauseln klarzustellen. Er verbietet es den Vertragsstaaten auch ausdrücklich, die in der MRK garantierten Rechte und Freiheiten zu Zwecken einzuschränken, die nicht in der Konvention selbst vorgesehen sind. In dieser Hinsicht ist er autonom. Daher
, MRK selbst dann vorliegen, wenn jener Artikel, in Verbindung mit dem er angewendet wird, nicht verletzt wurde. (Merabishvili gg Georgien [GK) (T8); Veröff: NL 2017,561 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2004:RS0122504
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.