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{'item': '13Os16/04; 14Os84/06v; 13Os35/07g; 11Os51/07w; 14Os76/07v; 12Os84/08g; 12Os27/09a; 12Os189/09z; 17Os34/14z; 14Os52/16b; 14Os58/16k; 12Os166/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119092 Entscheidungsdatum23.11.2023 Geschäftszahl13Os16/04; 14Os84/06v; 13Os35/07g; 11Os51/07w; 14Os76/07v; 12Os84/08g; 12Os27/09a; 12Os189/09z; 17Os34/14z; 14Os52/16b; 14Os58/16k; 12Os166/16b; 14Os11/21f; 11Os79/22k; 12Os41/23f NormStPO §281 Abs1 Z10a RechtssatzDie Korrektheit in erster Instanz getroffener Feststellungen (Z 2 bis 5a) ist, auch soweit es um die Möglichkeit diversioneller Erledigung geht, nur insoweit Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde, als die Konstatierungen - ohnehin - für Schuld oder Subsumtion entscheidende Tatsachen betreffen. Gegenstand der Z 10a ist nämlich abgesehen vom Fall eines Feststellungsmangels ausschließlich die rechtsfehlerhafte Beurteilung der tatsächlichen Urteilsannahmen, nicht aber deren einwandfreie Ermittlung.Die Korrektheit in erster Instanz getroffener Feststellungen (Ziffer 2 bis 5 a) ist, auch soweit es um die Möglichkeit diversioneller Erledigung geht, nur insoweit Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde, als die Konstatierungen - ohnehin - für Schuld oder Subsumtion entscheidende Tatsachen betreffen. Gegenstand der Ziffer 10 a, ist nämlich abgesehen vom Fall eines Feststellungsmangels ausschließlich die rechtsfehlerhafte Beurteilung der tatsächlichen Urteilsannahmen, nicht aber deren einwandfreie Ermittlung. EntscheidungstexteTE OGH 2004-05-19 13 Os 16/04 TE OGH 2006-11-14 14 Os 84/06v nur: Gegenstand der Z 10a ist nämlich abgesehen vom Fall eines Feststellungsmangels ausschließlich die rechtsfehlerhafte Beurteilung der tatsächlichen Urteilsannahmen, nicht aber deren einwandfreie Ermittlung (WK-StPO § 281 Rz 581, 659 ff). (T1); Beisatz: Ein Urteil ist demnach - unter dem hier interessierenden Aspekt - dann nichtig im Sinn des Z 10a, wenn die darin enthaltenen Feststellungen die Nichtanwendung der Diversion nicht zu tragen vermögen. (T2)nur: Gegenstand der Ziffer 10 a, ist nämlich abgesehen vom Fall eines Feststellungsmangels ausschließlich die rechtsfehlerhafte Beurteilung der tatsächlichen Urteilsannahmen, nicht aber deren einwandfreie Ermittlung (WK-StPO Paragraph 281, Rz 581, 659 ff). (T1); Beisatz: Ein Urteil ist demnach - unter dem hier interessierenden Aspekt - dann nichtig im Sinn des Ziffer 10 a,, wenn die darin enthaltenen Feststellungen die Nichtanwendung der Diversion nicht zu tragen vermögen. (T2) TE OGH 2007-05-02 13 Os 35/07g Auch TE OGH 2007-06-19 11 Os 51/07w Auch; Beisatz: Die Darstellung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 10a StPO ist - unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens der Voraussetzungen nach § 90a StPO - auf der Basis der Urteilsfeststellungen methodisch korrekt zu entwickeln. (T3)Auch; Beisatz: Die Darstellung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO ist - unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 90 a, StPO - auf der Basis der Urteilsfeststellungen methodisch korrekt zu entwickeln. (T3) TE OGH 2007-08-28 14 Os 76/07v nur T1; Beisatz: Ein Urteil ist demnach dann nichtig im Sinn des Z 10a, wenn die darin enthaltenen Feststellungen die Nichtanwendung der Diversion nicht zu tragen vermögen. (T4)nur T1; Beisatz: Ein Urteil ist demnach dann nichtig im Sinn des Ziffer 10 a,, wenn die darin enthaltenen Feststellungen die Nichtanwendung der Diversion nicht zu tragen vermögen. (T4) TE OGH 2008-08-22 12 Os 84/08g Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2009-05-28 12 Os 27/09a Vgl; Beisatz: Die Diversionsrüge hat - wie bei Geltendmachung materieller Nichtigkeit stets geboten - am Urteilssachverhalt festzuhalten. (T5); Beisatz: Das Unterbleiben einer diversionellen Erledigung durch die Staatsanwaltschaft (§ 7 JGG) ist einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren nicht zugänglich. (T6)Vgl; Beisatz: Die Diversionsrüge hat - wie bei Geltendmachung materieller Nichtigkeit stets geboten - am Urteilssachverhalt festzuhalten. (T5); Beisatz: Das Unterbleiben einer diversionellen Erledigung durch die Staatsanwaltschaft (Paragraph 7, JGG) ist einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren nicht zugänglich. (T6) TE OGH 2010-02-11 12 Os 189/09z nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2014-10-13 17 Os 34/14z Auch TE OGH 2016-06-28 14 Os 52/16b Auch TE OGH 2016-08-02 14 Os 58/16k Auch TE OGH 2017-03-02 12 Os 166/16b Auch; nur: Gegenstand der Diversionsrüge (Z 10a) ist ausschließlich die rechtsfehlerhafte Nichtanwendung der Diversion. (T7)Auch; nur: Gegenstand der Diversionsrüge (Ziffer 10 a,) ist ausschließlich die rechtsfehlerhafte Nichtanwendung der Diversion. (T7) TE OGH 2021-03-23 14 Os 11/21f Vgl TE OGH 2022-09-27 11 Os 79/22k Vgl TE OGH 2023-11-23 12 Os 41/23f vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119092

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.