RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119084 Entscheidungsdatum22.06.2023 Geschäftszahl13Os40/04; 11Os55/04; 13Os123/04; 12Os88/04; 12Os21/05p; 11Os61/05p; 15Os9/06x; 12Os88/07v; 13Os100/07s; 12Os118/07f; 14Os25/14d; 12Os44/23x NormSMG §27 Abs1 A SMG §28 Abs2 A StGB §15 B3 RechtssatzZur Abgrenzung von strafbarem Versuch nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG und dem Vergehen nach § 27 Abs 1 sechster Fall SMG : Das Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG wird dadurch ausgeführt, dass eine große Menge eines Suchtgiftes (§ 28 Abs 6 SMG), über welche der Täter tatsächlich verfügt, in Verkehr gesetzt wird. Geschieht das Inverkehrsetzen mehraktig, liegt eine solche Ausführungshandlung erst dann vor, wenn sich diese tatsächliche Verfügungsgewalt über eine insgesamt große Menge zur Gänze realisiert hat. Entscheidend für die Ausführungsnähe beim mehraktigen Inverkehrsetzen einer insgesamt großen Menge Suchtgift ist demnach jener Akt, der beim in Verkehr gesetzten Suchtgift zum Erreichen der Grenzmenge führt, gleichsam "das Fass zum Überlaufen bringt".Zur Abgrenzung von strafbarem Versuch nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG und dem Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, sechster Fall SMG : Das Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG wird dadurch ausgeführt, dass eine große Menge eines Suchtgiftes (Paragraph 28, Absatz 6, SMG), über welche der Täter tatsächlich verfügt, in Verkehr gesetzt wird. Geschieht das Inverkehrsetzen mehraktig, liegt eine solche Ausführungshandlung erst dann vor, wenn sich diese tatsächliche Verfügungsgewalt über eine insgesamt große Menge zur Gänze realisiert hat. Entscheidend für die Ausführungsnähe beim mehraktigen Inverkehrsetzen einer insgesamt großen Menge Suchtgift ist demnach jener Akt, der beim in Verkehr gesetzten Suchtgift zum Erreichen der Grenzmenge führt, gleichsam "das Fass zum Überlaufen bringt". EntscheidungstexteTE OGH 2004-05-19 13 Os 40/04 TE OGH 2004-07-27 11 Os 55/04 TE OGH 2004-11-03 13 Os 123/04 TE OGH 2004-12-16 12 Os 88/04 Auch TE OGH 2005-04-28 12 Os 21/05p Auch; nur: Geschieht das Inverkehrsetzen mehraktig, liegt eine solche Ausführungshandlung erst dann vor, wenn sich diese tatsächliche Verfügungsgewalt über eine insgesamt große Menge zur Gänze realisiert hat. (T1) TE OGH 2005-09-27 11 Os 61/05p Auch TE OGH 2007-01-22 15 Os 9/06x Auch; nur: Das Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG wird dadurch ausgeführt, dass eine große Menge eines Suchtgiftes (§ 28 Abs 6 SMG), über welche der Täter tatsächlich verfügt, in Verkehr gesetzt wird. Geschieht das Inverkehrsetzen mehraktig, liegt eine solche Ausführungshandlung erst dann vor, wenn sich diese tatsächliche Verfügungsgewalt über eine insgesamt große Menge zur Gänze realisiert hat. Entscheidend für die Ausführungsnähe beim mehraktigen Inverkehrsetzen einer insgesamt großen Menge Suchtgift ist demnach jener Akt, der beim in Verkehr gesetzten Suchtgift zum Erreichen der Grenzmenge führt, gleichsam "das Fass zum Überlaufen bringt". (T2)Auch; nur: Das Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG wird dadurch ausgeführt, dass eine große Menge eines Suchtgiftes (Paragraph 28, Absatz 6, SMG), über welche der Täter tatsächlich verfügt, in Verkehr gesetzt wird. Geschieht das Inverkehrsetzen mehraktig, liegt eine solche Ausführungshandlung erst dann vor, wenn sich diese tatsächliche Verfügungsgewalt über eine insgesamt große Menge zur Gänze realisiert hat. Entscheidend für die Ausführungsnähe beim mehraktigen Inverkehrsetzen einer insgesamt großen Menge Suchtgift ist demnach jener Akt, der beim in Verkehr gesetzten Suchtgift zum Erreichen der Grenzmenge führt, gleichsam "das Fass zum Überlaufen bringt". (T2) TE OGH 2007-08-23 12 Os 88/07v Beisatz: Hier: Abgrenzung zwischen Versuch des § 27 Abs 1 sechster und siebter Fall SMG. Der Versuch des Überlassens (§ 27 Abs 1 sechster Fall SMG) setzt nicht bloß die (zeitlich und örtlich sofort realisierbare) Verfügungsmacht über Suchtgift, sondern zumindest auch ein der Gewahrsamseinräumung an einen Dritten unmittelbar vorangehendes Verhalten voraus, die versuchte Vermittlung (§ 27 Abs 1 siebter Fall SMG) hingegen eine konkrete Hilfestellung (etwa durch Überlassen eines Suchtgiftsubstanzen verschreibenden Rezepts oder Bekanntgabe eines zum Verkauf bereiten Dealers) an den potentiellen Suchtgiftübernehmer. (T3)Beisatz: Hier: Abgrenzung zwischen Versuch des Paragraph 27, Absatz eins, sechster und siebter Fall SMG. Der Versuch des Überlassens (Paragraph 27, Absatz eins, sechster Fall SMG) setzt nicht bloß die (zeitlich und örtlich sofort realisierbare) Verfügungsmacht über Suchtgift, sondern zumindest auch ein der Gewahrsamseinräumung an einen Dritten unmittelbar vorangehendes Verhalten voraus, die versuchte Vermittlung (Paragraph 27, Absatz eins, siebter Fall SMG) hingegen eine konkrete Hilfestellung (etwa durch Überlassen eines Suchtgiftsubstanzen verschreibenden Rezepts oder Bekanntgabe eines zum Verkauf bereiten Dealers) an den potentiellen Suchtgiftübernehmer. (T3) TE OGH 2007-10-03 13 Os 100/07s Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Abgrenzung § 28 Abs 1 SMG zu § 28 Abs 2 4. Fall SMG (T4)Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Abgrenzung Paragraph 28, Absatz eins, SMG zu Paragraph 28, Absatz 2, 4. Fall SMG (T4) TE OGH 2007-10-18 12 Os 118/07f Auch TE OGH 2014-04-01 14 Os 25/14d Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2023-06-22 12 Os 44/23x vgl; Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119084
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