RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0118990 Entscheidungsdatum31.05.2023 Geschäftszahl4Ob36/04d; 4Ob228/06t; 4Ob217/06z; 17Ob28/08d; 17Ob15/09v; 17Ob14/10y; 4Ob110/10w; 4Ob212/11x; 17Ob27/11m; 4Ob94/13x; 4Ob110/13z; 4Ob176/13f; 4Ob222/16z; 4Ob80/19x; 4Ob223/19a; 4Ob27/20d; 4Ob19/21d; 4Ob55/23a NormMSchG §10 Abs2 Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Marken-RL) Art5 Abs2 UWG §1 D3b Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art9 Abs1 litc Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2017 über die Unionsmarke (UMV) Art9 Abs1 litc RechtssatzDie Anlehnung an eine fremde Leistung und die Ausnutzung eines guten Rufs ist nicht stets verwerflich. Es muss zur objektiven Rufausbeutung etwas Anstößiges hinzutreten, Anhaltspunkte hiefür bilden etwa die Verwendung identischer Zeichen, die Behinderung des Markeninhabers in der eigenen wirtschaftlichen Verwertung der Marke auf dem fraglichen Waren/Dienstleistungsgebiet und vor allem die - meist naheliegende, wenn nicht konkret widerlegte - Zielrichtung, am fremden Ruf zu schmarotzen. EntscheidungstexteTE OGH 2004-05-25 4 Ob 36/04d TE OGH 2006-12-19 4 Ob 228/06t TE OGH 2007-02-13 4 Ob 217/06z TE OGH 2008-12-16 17 Ob 28/08d Auch TE OGH 2009-09-22 17 Ob 15/09v Vgl; Beisatz: Eine bekannte Marke ist zwar nach Art 9 Abs 1 lit c GMV (Art 5 Abs 2 MarkenRL) nur gegen eine unlautere Beeinträchtigung oder Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung geschützt; das bloße Bestehen einer gedanklichen Verknüpfung reicht dafür nicht aus. (T1)Vgl; Beisatz: Eine bekannte Marke ist zwar nach Artikel 9, Absatz eins, Litera c, GMV (Artikel 5, Absatz 2, MarkenRL) nur gegen eine unlautere Beeinträchtigung oder Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung geschützt; das bloße Bestehen einer gedanklichen Verknüpfung reicht dafür nicht aus. (T1) Veröff: SZ 2009/125 TE OGH 2011-02-16 17 Ob 14/10y Auch TE OGH 2011-02-15 4 Ob 110/10w Auch; nur: Die Anlehnung an eine fremde Leistung und die Ausnutzung eines guten Rufs ist nicht stets verwerflich. Es muss zur objektiven Rufausbeutung etwas Anstößiges hinzutreten. (T2) TE OGH 2012-02-28 4 Ob 212/11x Auch; Vgl auch Beis wie T1; Beisatz: Hier: Nicht registriertes Unternehmenskennzeichen mit hoher Bekanntheit. (T3) Veröff: SZ 2012/28 TE OGH 2012-06-12 17 Ob 27/11m Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Red Bull ‑ Run Cool (Farbmarke sowie Wort-Bildmarke) (T4) TE OGH 2013-07-09 4 Ob 94/13x Vgl auch TE OGH 2013-08-27 4 Ob 110/13z Vgl auch; Beis wie T1; nur: Eine bekannte Marke ist nach Art 9 Abs 1 lit c GMV (Art 5 Abs 2 MarkenRL) nur gegen eine unlautere Beeinträchtigung oder Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung geschützt. (T5)Vgl auch; Beis wie T1; nur: Eine bekannte Marke ist nach Artikel 9, Absatz eins, Litera c, GMV (Artikel 5, Absatz 2, MarkenRL) nur gegen eine unlautere Beeinträchtigung oder Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung geschützt. (T5) TE OGH 2013-12-17 4 Ob 176/13f nur: Es muss zur objektiven Rufausbeutung etwas Anstößiges hinzutreten, Anhaltspunkte hiefür bilden etwa die Verwendung identischer Zeichen, die Behinderung des Markeninhabers in der eigenen wirtschaftlichen Verwertung der Marke auf dem fraglichen Waren/Dienstleistungsgebiet und vor allem die - meist naheliegende, wenn nicht konkret widerlegte - Zielrichtung, am fremden Ruf zu schmarotzen. (T6) Beisatz: Mittelbar dient dieser Schutz - wie auch jener der bekannten Marke - dem Schutz der Investitionen, die für den Aufbau dieses Rufes erforderlich waren. (T7) Beisatz: Hier: Schloss Schönbrunn. (T8) TE OGH 2017-01-24 4 Ob 222/16z Auch TE OGH 2019-07-05 4 Ob 80/19x Vgl; Beisatz: Für eine Rufausbeutung reicht es aber nicht aus, wenn lediglich Assoziationen an ein fremdes Erzeugnis erweckt werden. (T9); Veröff: SZ 2019/62 TE OGH 2019-12-19 4 Ob 223/19a Vgl TE OGH 2020-06-05 4 Ob 27/20d Vgl TE OGH 2021-04-20 4 Ob 19/21d TE OGH 2023-05-31 4 Ob 55/23a Beisatz nur wie T5 Beisatz nur wie T6: Anhaltspunkte hiefür bilden etwa die Verwendung identischer Zeichen, die Behinderung des Markeninhabers in der eigenen wirtschaftlichen Verwertung der Marke auf dem fraglichen Waren/Dienstleistungsgebiet und vor allem die - meist naheliegende, wenn nicht konkret widerlegte - Zielrichtung, am fremden Ruf zu schmarotzen. (T10) Beisatz: Kräuterlikör versus Jägermeister (T11) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118990