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{'item': '5Ob8/04v; 2Ob156/10w; 1Ob200/13p; 6Ob39/19g; 6Ob216/21i; 4Ob169/23s; 1Ob68/25v'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119032 Entscheidungsdatum31.07.2025 Geschäftszahl5Ob8/04v; 2Ob156/10w; 1Ob200/13p; 6Ob39/19g; 6Ob216/21i; 4Ob169/23s; 1Ob68/25v NormABGB §1304 A ABGB §1311 IIaABGB §1311 römisch zwei a ABGB §1311 IIcABGB §1311 römisch zwei c RechtssatzDie in der Bauordnung enthaltenen Schutzgesetze verfolgen einen bestimmten Schutzzweck, nämlich die Hintanhaltung von Schädigungen oder Gefährdungen. Die Verpflichtung, einen Bauführer zu bestellen, hat den Zweck, die Ausführung bzw Leistung gewisser Facharbeiten nur durch speziell ausgebildete Professionisten zu gestatten, um Schädigungen durch mangelndes Eigenwissen des Bauwerbers hintanzuhalten. Der Bauherr hat zwar nicht die behördliche Bewilligung erwirkt und den Bauführer namhaft gemacht, sich jedoch der Beklagten als Fachunternehmen bedient. Auch wenn ihm die Verletzung eines Schutzgesetzes mangels baubehördlicher Genehmigung vorzuwerfen ist, so ist aber Voraussetzung für eine "Ersatzpflicht" gegenüber dem beklagten Fachunternehmen der Rechtswidrigkeitszusammenhang, d.h. es müssen Schäden eingetreten sein, welche die übertretene Norm verhindern wollte. Die Bauordnung bezweckt primär den Schutz der Allgemeinheit vor durch nicht fachgerechte Ausführung von Bauarbeiten ausgelöste Schäden. Auch bei weiter Auslegung ergibt sich jedoch kein Schutzzweck dahingehend, dass damit die mängelfreie Vertragserfüllung zu sichern ist. Dies deckt sich auch mit der ständigen Rechtsprechung zur Bauaufsicht, die ebenfalls nur den Bauherrn vor Fehlern schützen soll, nicht jedoch einzelne bauausführende Unternehmer aus ihrer persönlichen, sie als Fachmann treffenden Verpflichtung zur mängelfreien Werkerstellung entlassen oder deren Verantwortung mindern soll (vgl RIS-Justiz RS0107245, RS0108535).Die in der Bauordnung enthaltenen Schutzgesetze verfolgen einen bestimmten Schutzzweck, nämlich die Hintanhaltung von Schädigungen oder Gefährdungen. Die Verpflichtung, einen Bauführer zu bestellen, hat den Zweck, die Ausführung bzw Leistung gewisser Facharbeiten nur durch speziell ausgebildete Professionisten zu gestatten, um Schädigungen durch mangelndes Eigenwissen des Bauwerbers hintanzuhalten. Der Bauherr hat zwar nicht die behördliche Bewilligung erwirkt und den Bauführer namhaft gemacht, sich jedoch der Beklagten als Fachunternehmen bedient. Auch wenn ihm die Verletzung eines Schutzgesetzes mangels baubehördlicher Genehmigung vorzuwerfen ist, so ist aber Voraussetzung für eine "Ersatzpflicht" gegenüber dem beklagten Fachunternehmen der Rechtswidrigkeitszusammenhang, d.h. es müssen Schäden eingetreten sein, welche die übertretene Norm verhindern wollte. Die Bauordnung bezweckt primär den Schutz der Allgemeinheit vor durch nicht fachgerechte Ausführung von Bauarbeiten ausgelöste Schäden. Auch bei weiter Auslegung ergibt sich jedoch kein Schutzzweck dahingehend, dass damit die mängelfreie Vertragserfüllung zu sichern ist. Dies deckt sich auch mit der ständigen Rechtsprechung zur Bauaufsicht, die ebenfalls nur den Bauherrn vor Fehlern schützen soll, nicht jedoch einzelne bauausführende Unternehmer aus ihrer persönlichen, sie als Fachmann treffenden Verpflichtung zur mängelfreien Werkerstellung entlassen oder deren Verantwortung mindern soll vergleiche RIS-Justiz RS0107245, RS0108535). EntscheidungstexteTE OGH 2004-05-25 5 Ob 8/04v TE OGH 2010-10-07 2 Ob 156/10w Vgl; nur: Die in der Bauordnung enthaltenen Schutzgesetze verfolgen einen bestimmten Schutzzweck, nämlich die Hintanhaltung von Schädigungen oder Gefährdungen. (T1) TE OGH 2014-02-27 1 Ob 200/13p Auch TE OGH 2019-08-29 6 Ob 39/19g Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Brandschutz nach dem Sbg BauTG. (T2) TE OGH 2022-08-29 6 Ob 216/21i Vgl; Beisatz: Hier: Qualifikation der im baubehördlichen Bescheid vorgeschriebenen Auflage, die durch Anordnung einer konkreten Verhaltenspflicht dem Brandschutz und der Hintanhaltung von Schäden dient, als Schutzgesetz. (T3) TE OGH 2024-04-26 4 Ob 169/23s vgl; Beisatz: hier: Pflicht zum Ansuchen um eine Baubewilligung nach der Tiroler BauO (T5) Beisatz: kein Schutz von reinem Vermögen (T6) TE OGH 2025-07-31 1 Ob 68/25v vgl; Beisatz wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119032

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.