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{'item': ['5Ob114/04g', '7Ob221/05h', '3Ob167/07s', '5Ob173/09s', '4Ob75/11z', '3Ob252/13z', '2Ob45/21p', '2Ob62/21p', '2Ob46/21k']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119204 Entscheidungsdatum25.05.2004 Geschäftszahl5Ob114/04g; 7Ob221/05h; 3Ob167/07s; 5Ob173/09s; 4Ob75/11z; 3Ob252/13z; 2Ob45/21p; 2Ob62/21p; 2Ob46/21k NormJN §29 RechtssatzSeit der Novellierung des § 29 JN durch die WGN 1997 ist der Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit grundsätzlich wie die unverzichtbare Unzuständigkeit zu behandeln. Die perpetuatio fori (perpetuatio iurisdictionis) tritt also in der Regel (vom Fall, dass einer Partei des Verfahrens Immunität zuerkannt wird, abgesehen) auch dann ein, wenn die die inländische Gerichtsbarkeit begründenden Tatbestände - gleich, ob die inländische Gerichtsbarkeit auf autonomem österreichischen Recht oder auf staatsvertraglichen Regelungen beruht - nachträglich wegfallen.Seit der Novellierung des Paragraph 29, JN durch die WGN 1997 ist der Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit grundsätzlich wie die unverzichtbare Unzuständigkeit zu behandeln. Die perpetuatio fori (perpetuatio iurisdictionis) tritt also in der Regel (vom Fall, dass einer Partei des Verfahrens Immunität zuerkannt wird, abgesehen) auch dann ein, wenn die die inländische Gerichtsbarkeit begründenden Tatbestände - gleich, ob die inländische Gerichtsbarkeit auf autonomem österreichischen Recht oder auf staatsvertraglichen Regelungen beruht - nachträglich wegfallen. EntscheidungstexteTE OGH 2004-05-25 5 Ob 114/04g TE OGH 2005-10-19 7 Ob 221/05h Auch; Beisatz: Gemäß § 110 Abs 2 JN ist für die in § 109 JN genannten Angelegenheiten, zu denen ua auch die Regelung der Obsorge gehört von der Fortsetzung des Verfahrens jedoch jedenfalls dann abzusehen, wenn eine Fortsetzung dem Kindeswohl geradezu abträglich wäre. (T1)Auch; Beisatz: Gemäß Paragraph 110, Absatz 2, JN ist für die in Paragraph 109, JN genannten Angelegenheiten, zu denen ua auch die Regelung der Obsorge gehört von der Fortsetzung des Verfahrens jedoch jedenfalls dann abzusehen, wenn eine Fortsetzung dem Kindeswohl geradezu abträglich wäre. (T1) TE OGH 2007-12-19 3 Ob 167/07s Auch; Beisatz: Hier: Exekutionsverfahren. (T2) Veröff: SZ 2007/205 TE OGH 2009-10-13 5 Ob 173/09s nur: Seit der Novellierung des § 29 JN durch die WGN 1997 ist der Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit grundsätzlich wie die unverzichtbare Unzuständigkeit zu behandeln. (T3)nur: Seit der Novellierung des Paragraph 29, JN durch die WGN 1997 ist der Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit grundsätzlich wie die unverzichtbare Unzuständigkeit zu behandeln. (T3) TE OGH 2011-06-21 4 Ob 75/11z Vgl auch; Beisatz: Hier: Zuständigkeit für ein Verlassenschaftsverfahren nach § 106 Abs 1 Z 2 lit c JN. (T4)Vgl auch; Beisatz: Hier: Zuständigkeit für ein Verlassenschaftsverfahren nach Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, JN. (T4) TE OGH 2014-02-19 3 Ob 252/13z Auch; Beisatz: Hier: Aufenthaltsverlegung eines Kindes nach Verfahrenseinleitung in einen EU-Drittstaat. (T5) TE OGH 2021-05-26 2 Ob 45/21p TE OGH 2021-05-26 2 Ob 62/21p TE OGH 2021-05-26 2 Ob 46/21k European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119204

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.