RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119205 Entscheidungsdatum25.05.2004 Geschäftszahl5Ob244/03y; 5Ob274/07s; 2Ob40/09k; 2Ob27/13d; 5Ob51/19i; 6Ob9/20x; 5Ob52/21i NormABGB §1075; ABGB §1077 Rechtssatz§ 1075 ABGB nötigt den Berechtigten, im Rahmen der "wirklichen Einlösung" zur Wirksamkeit der Ausübung des Vorkaufsrechtes auch die geschuldete Nebenleistung oder ihre Sicherstellung anzubieten. Unterbleibt dies während der Einlösungsfrist, erlischt das Vorkaufsrecht. Es hat also fristgerecht eine spiegelbildliche Übereinstimmung der Leistungen, die der Drittkäufer und der Vorkaufsberechtigte zu tragen haben, hergestellt zu werden.Paragraph 1075, ABGB nötigt den Berechtigten, im Rahmen der "wirklichen Einlösung" zur Wirksamkeit der Ausübung des Vorkaufsrechtes auch die geschuldete Nebenleistung oder ihre Sicherstellung anzubieten. Unterbleibt dies während der Einlösungsfrist, erlischt das Vorkaufsrecht. Es hat also fristgerecht eine spiegelbildliche Übereinstimmung der Leistungen, die der Drittkäufer und der Vorkaufsberechtigte zu tragen haben, hergestellt zu werden. EntscheidungstexteTE OGH 2004-05-25 5 Ob 244/03y TE OGH 2008-06-03 5 Ob 274/07s Beisatz: Ist nur ein Teil der Liegenschaft mit einem Vorkaufsrecht belastet und wird das gesamte Grundstück veräußert oder wird die mit dem Vorkaufsrecht belastete Sache mit anderen - unbelasteten - Sachen zu einem Gesamtkaufpreis veräußert, ist der Vorkaufsfall grundsätzlich auf den belasteten Liegenschaftsanteil beschränkt und die Erstreckung des Kaufs zwischen dem Verpflichteten und dem Dritten auf die Gesamtliegenschaft, also auch auf unbelastete Sachen, grundsätzlich keine vom Berechtigten zu übernehmende Nebenbedingung im Sinne des § 1077 Satz 2 ABGB, sodass sich die Anbietungspflicht und das Einlösungsrecht nicht auf die gesamte Liegenschaft bzw auf die unbelasteten Sachen beziehen. (T1)Beisatz: Ist nur ein Teil der Liegenschaft mit einem Vorkaufsrecht belastet und wird das gesamte Grundstück veräußert oder wird die mit dem Vorkaufsrecht belastete Sache mit anderen - unbelasteten - Sachen zu einem Gesamtkaufpreis veräußert, ist der Vorkaufsfall grundsätzlich auf den belasteten Liegenschaftsanteil beschränkt und die Erstreckung des Kaufs zwischen dem Verpflichteten und dem Dritten auf die Gesamtliegenschaft, also auch auf unbelastete Sachen, grundsätzlich keine vom Berechtigten zu übernehmende Nebenbedingung im Sinne des Paragraph 1077, Satz 2 ABGB, sodass sich die Anbietungspflicht und das Einlösungsrecht nicht auf die gesamte Liegenschaft bzw auf die unbelasteten Sachen beziehen. (T1) Beisatz: Ist jedoch nach den aus dem Vertrag zwischen dem Verpflichteten und dem Dritten zu ermittelnden Umständen anzunehmen, dass der mit dem Vorkaufsrecht belastete Liegenschaftsteil bzw die belastete Sache im Zusammenhang mit dem Verkauf der Restliegenschaft und dem Mitverkauf der unbelasteten Sachen steht, wird die Vorkaufsabrede nach den Grundsätzen des § 914 ABGB ergänzend so zu verstehen sein, dass der Verpflichtete die Gesamtliegenschaft, also die belasteten und die unbelasteten Sachen, anbieten kann und sie der Berechtigte diesfalls bei sonstigem Verlust des Vorkaufsrecht einlösen muss. (T2)Beisatz: Ist jedoch nach den aus dem Vertrag zwischen dem Verpflichteten und dem Dritten zu ermittelnden Umständen anzunehmen, dass der mit dem Vorkaufsrecht belastete Liegenschaftsteil bzw die belastete Sache im Zusammenhang mit dem Verkauf der Restliegenschaft und dem Mitverkauf der unbelasteten Sachen steht, wird die Vorkaufsabrede nach den Grundsätzen des Paragraph 914, ABGB ergänzend so zu verstehen sein, dass der Verpflichtete die Gesamtliegenschaft, also die belasteten und die unbelasteten Sachen, anbieten kann und sie der Berechtigte diesfalls bei sonstigem Verlust des Vorkaufsrecht einlösen muss. (T2) Beisatz: Andernfalls wäre es dem aus dem Vorkaufsrecht Verpflichteten - vergleichbar den Fällen im Zusammenhang mit den „unwesentlichen Nebenleistungen" (vgl 8 Ob 15/01s = SZ 74/67 = ecolex 2001/272 [Wilhelm]) - möglich, die Ausführung des Vorkaufsrechts zu behindern und unattraktiv zu machen, ohne dass ihm das persönliche Vorteile brächte. (T3)Beisatz: Andernfalls wäre es dem aus dem Vorkaufsrecht Verpflichteten - vergleichbar den Fällen im Zusammenhang mit den „unwesentlichen Nebenleistungen" vergleiche 8 Ob 15/01s = SZ 74/67 = ecolex 2001/272 [Wilhelm]) - möglich, die Ausführung des Vorkaufsrechts zu behindern und unattraktiv zu machen, ohne dass ihm das persönliche Vorteile brächte. (T3) TE OGH 2009-09-03 2 Ob 40/09k Vgl; Beis wie T1 nur: Ist nur ein Teil der Liegenschaft mit einem Vorkaufsrecht belastet und wird das gesamte Grundstück veräußert oder wird die mit dem Vorkaufsrecht belastete Sache mit anderen - unbelasteten - Sachen zu einem Gesamtkaufpreis veräußert, ist der Vorkaufsfall grundsätzlich auf den belasteten Liegenschaftsanteil beschränkt. (T4) Vgl Beis wie T3; Vgl auch Beis wie T2 TE OGH 2013-05-07 2 Ob 27/13d Auch; nur: Unterbleibt die Einlösung während der Einlösungsfrist, erlischt das Vorkaufsrecht. (T5) TE OGH 2019-06-13 5 Ob 51/19i Auch; nur T5 TE OGH 2020-01-23 6 Ob 9/20x Beisatz: Die "wirkliche Einlösung" nach § 1075 ABGB erfordert, dass der Vorkaufsberechtigte auch im bestehenden Vertrag mit dem Dritten enthaltenen Nebenbestimmungen annimmt. (T6)Beisatz: Die "wirkliche Einlösung" nach Paragraph 1075, ABGB erfordert, dass der Vorkaufsberechtigte auch im bestehenden Vertrag mit dem Dritten enthaltenen Nebenbestimmungen annimmt. (T6) TE OGH 2021-05-27 5 Ob 52/21i nur T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119205
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