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{'item': '14Os47/04; 11Os133/05a; 15Os20/06i; 14Os40/07z; 14Os101/16h; 14Os52/17d; 15Os11/22i; 14Os106/22b; 15Os88/22p; 12Os44/23x; 15Os80/23p; 12Os10

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119110 Entscheidungsdatum07.01.2026 Geschäftszahl14Os47/04; 11Os133/05a; 15Os20/06i; 14Os40/07z; 14Os101/16h; 14Os52/17d; 15Os11/22i; 14Os106/22b; 15Os88/22p; 12Os44/23x; 15Os80/23p; 12Os103/23y; 15Os101/23a; 14Os35/24i; 11Os55/24h; 11Os85/24w; 13Os47/24x; 13Os71/24a; 14Os14/24a; 14Os100/24y; 13Os7/25s; 13Os46/25a; 14Os55/25g; 12Os84/25g; 11Os14/25f (11Os38/25k); 13Os118/25i (13Os119/25m) NormStPO §149a StPO §149c StPO §149d StPO §149h Abs2 StPO §149h Abs3 StPO §281 Abs1 Z3 StPO §281 Abs1 Z4 B Rechtssatz§ 149h Abs 2 StPO stellt auf Ergebnisse der Überwachung ab, also auf eine solche nach dem VI. Abschnitt des XII. Hauptstücks der StPO und damit grundsätzlich auf einen inländischen Grundrechtseingriff iSd § 149d StPO, dessen prozessuale Voraussetzungen gewahrt worden sein müssen, um einen Zufallsfund im Strafverfahren verwerten zu können. Ziel dieser strengen Reglementierung ist es, eine Gefährdung oder gar Umgehung des (gegenüber inländischen Behörden garantierten) Grundrechtsschutzes im sensiblen Bereich der Privatsphäre zu verhindern, um dem Wesen und dem rechtsstaatlichen Wert einer Verfahrensordnung gerecht zu werden. Da sich inländische Verfahrensgesetze nicht auf (ohne Veranlassung durch ein österreichisches Gericht entfaltete) Tätigkeiten ausländischer Behörden beziehen und sich die StPO daher nur an österreichische - und nicht auch an ausländische - Strafverfolgungsorgane als Normadressaten wendet, vermag eine innerstaatlich als akustische Überwachung zu beurteilende Vorgangsweise ausländischer Organe jedenfalls keine Nichtigkeit iSd § 149h Abs 2 Z 1 und 2 StPO zu begründen. Dessen ungeachtet steht es einem Angeklagten offen, der Verwendung ausländischer Beweisergebnisse im inländischen Strafverfahren durch eine auf die Sicherung eines fairen Verfahrens iSd Art 6 MRK abzielende (auch im Rechtsmittelverfahren gemäß § 281 Abs 1 Z 4 StPO durchsetzbare) Antragstellung entgegenzutreten.Paragraph 149 h, Absatz 2, StPO stellt auf Ergebnisse der Überwachung ab, also auf eine solche nach dem römisch sechs. Abschnitt des römisch zwölf. Hauptstücks der StPO und damit grundsätzlich auf einen inländischen Grundrechtseingriff iSd Paragraph 149 d, StPO, dessen prozessuale Voraussetzungen gewahrt worden sein müssen, um einen Zufallsfund im Strafverfahren verwerten zu können. Ziel dieser strengen Reglementierung ist es, eine Gefährdung oder gar Umgehung des (gegenüber inländischen Behörden garantierten) Grundrechtsschutzes im sensiblen Bereich der Privatsphäre zu verhindern, um dem Wesen und dem rechtsstaatlichen Wert einer Verfahrensordnung gerecht zu werden. Da sich inländische Verfahrensgesetze nicht auf (ohne Veranlassung durch ein österreichisches Gericht entfaltete) Tätigkeiten ausländischer Behörden beziehen und sich die StPO daher nur an österreichische - und nicht auch an ausländische - Strafverfolgungsorgane als Normadressaten wendet, vermag eine innerstaatlich als akustische Überwachung zu beurteilende Vorgangsweise ausländischer Organe jedenfalls keine Nichtigkeit iSd Paragraph 149 h, Absatz 2, Ziffer eins und 2 StPO zu begründen. Dessen ungeachtet steht es einem Angeklagten offen, der Verwendung ausländischer Beweisergebnisse im inländischen Strafverfahren durch eine auf die Sicherung eines fairen Verfahrens iSd Artikel 6, MRK abzielende (auch im Rechtsmittelverfahren gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO durchsetzbare) Antragstellung entgegenzutreten. EntscheidungstexteTE OGH 2004-05-25 14 Os 47/04 TE OGH 2006-01-31 11 Os 133/05a nur: § 149h Abs 2 StPO stellt auf eine Überwachung nach dem VI. Abschnitt des XII. Hauptstücks der StPO und damit grundsätzlich auf einen inländischen Grundrechtseingriff iSd § 149d StPO ab, dessen prozessuale Voraussetzungen gewahrt worden sein müssen, um einen Zufallsfund im Strafverfahren verwerten zu können. Da sich inländische Verfahrensgesetze nicht auf ohne Veranlassung durch ein österreichisches Gericht entfaltete Tätigkeiten ausländischer Behörden beziehen und sich die StPO daher nur an österreichische - und nicht auch an ausländische - Strafverfolgungsorgane als Normadressaten wendet, vermag eine innerstaatlich als akustische Überwachung zu beurteilende Vorgangsweise ausländischer Organe jedenfalls keine Nichtigkeit iSd § 149h Abs 2 Z 1 und 2 StPO zu begründen. Dessen ungeachtet steht es einem Angeklagten offen, der Verwendung ausländischer Beweisergebnisse im inländischen Strafverfahren durch eine auf die Sicherung eines fairen Verfahrens iSd Art 6 MRK abzielende (auch im Rechtsmittelverfahren gemäß § 281 Abs 1 Z 4 StPO durchsetzbare) Antragstellung entgegenzutreten. (T1)nur: Paragraph 149 h, Absatz 2, StPO stellt auf eine Überwachung nach dem römisch sechs. Abschnitt des römisch zwölf. Hauptstücks der StPO und damit grundsätzlich auf einen inländischen Grundrechtseingriff iSd Paragraph 149 d, StPO ab, dessen prozessuale Voraussetzungen gewahrt worden sein müssen, um einen Zufallsfund im Strafverfahren verwerten zu können. Da sich inländische Verfahrensgesetze nicht auf ohne Veranlassung durch ein österreichisches Gericht entfaltete Tätigkeiten ausländischer Behörden beziehen und sich die StPO daher nur an österreichische - und nicht auch an ausländische - Strafverfolgungsorgane als Normadressaten wendet, vermag eine innerstaatlich als akustische Überwachung zu beurteilende Vorgangsweise ausländischer Organe jedenfalls keine Nichtigkeit iSd Paragraph 149 h, Absatz 2, Ziffer eins und 2 StPO zu begründen. Dessen ungeachtet steht es einem Angeklagten offen, der Verwendung ausländischer Beweisergebnisse im inländischen Strafverfahren durch eine auf die Sicherung eines fairen Verfahrens iSd Artikel 6, MRK abzielende (auch im Rechtsmittelverfahren gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO durchsetzbare) Antragstellung entgegenzutreten. (T1) TE OGH 2007-02-15 15 Os 20/06i Auch; Beisatz: Hier: § 149c StPO. (T2)Auch; Beisatz: Hier: Paragraph 149 c, StPO. (T2) Beisatz: Die ohne Veranlassung eines inländischen Gerichtes entfalteten Ermittlungsmaßnahmen ausländischer Strafverfolgungsbehörden vermögen keine Nichtigkeit nach §149c Abs3 StPO zu begründen, stellt doch diese Bestimmung nur auf Überwachungsergebnisse iSd §149a Abs1 Z2 StPO, mithin nur auf solche Grundrechtseingriffe ab, die (von einem österreichischen Gericht) nach dem V.Abschnitt des XII.Hauptstücks der StPO angeordnet wurden. (T3)Beisatz: Die ohne Veranlassung eines inländischen Gerichtes entfalteten Ermittlungsmaßnahmen ausländischer Strafverfolgungsbehörden vermögen keine Nichtigkeit nach §149c Abs3 StPO zu begründen, stellt doch diese Bestimmung nur auf Überwachungsergebnisse iSd §149a Abs1 Z2 StPO, mithin nur auf solche Grundrechtseingriffe ab, die (von einem österreichischen Gericht) nach dem römisch fünf.Abschnitt des römisch zwölf.Hauptstücks der StPO angeordnet wurden. (T3) TE OGH 2007-04-19 14 Os 40/07z Auch; nur: § 149h Abs 2 StPO stellt auf Ergebnisse der Überwachung ab, also auf eine solche nach dem VI. Abschnitt des XII. Hauptstücks der StPO und damit grundsätzlich auf einen inländischen Grundrechtseingriff iSd § 149d StPO, dessen prozessuale Voraussetzungen gewahrt worden sein müssen, um einen Zufallsfund im Strafverfahren verwerten zu können. (T4)Auch; nur: Paragraph 149 h, Absatz 2, StPO stellt auf Ergebnisse der Überwachung ab, also auf eine solche nach dem römisch sechs. Abschnitt des römisch zwölf. Hauptstücks der StPO und damit grundsätzlich auf einen inländischen Grundrechtseingriff iSd Paragraph 149 d, StPO, dessen prozessuale Voraussetzungen gewahrt worden sein müssen, um einen Zufallsfund im Strafverfahren verwerten zu können. (T4) Beisatz: Eine von Betreibern eines Asylantenheims (aus Sicherheitsgründen) vorgenommene Überwachung fällt nicht unter die Regelungen der §§ 149d ff StPO. (T5)Beisatz: Eine von Betreibern eines Asylantenheims (aus Sicherheitsgründen) vorgenommene Überwachung fällt nicht unter die Regelungen der Paragraphen 149 d, ff StPO. (T5) TE OGH 2017-04-04 14 Os 101/16h Vgl; Beisatz: Hier: Behaupteter Verstoß gegen Belehrungsvorschriften bei Vernehmungen durch amerikanische Sicherheitsbehörden. (T6) TE OGH 2017-09-05 14 Os 52/17d Vgl; Beisatz: Hier: Von einer Privatperson angefertigte Protokolle. (T7) TE OGH 2022-02-22 15 Os 11/22i Vgl TE OGH 2023-01-24 14 Os 106/22b Vgl TE OGH 2023-01-18 15 Os 88/22p Vgl TE OGH 2023-06-22 12 Os 44/23x vgl TE OGH 2023-06-29 15 Os 80/23p vgl; Beisatz: hier: Verwendung von - von US-amerikanischen Behörden übermittelten - ANOM-Chats. (T10) TE OGH 2023-10-19 12 Os 103/23y vgl TE OGH 2023-12-14 15 Os 101/23a vgl; Beisatz wie T10 TE OGH 2024-06-19 14 Os 35/24i vgl TE OGH 2024-07-17 11 Os 55/24h vgl TE OGH 2024-08-27 11 Os 85/24w vgl; Beisatz: Hier: SKY-ECC (T11) TE OGH 2024-09-11 13 Os 47/24x vgl; Beisatz wie T10 TE OGH 2024-10-09 13 Os 71/24a vgl TE OGH 2024-11-05 14 Os 14/24a vgl TE OGH 2024-11-05 14 Os 100/24y vgl; Beisatz wie T11 TE OGH 2025-04-30 13 Os 7/25s vgl; Beisatz wie T11 TE OGH 2025-04-30 13 Os 46/25a vgl; Beisatz wie T10; Beisatz wie T11 TE OGH 2025-06-12 14 Os 55/25g vgl TE OGH 2025-09-17 12 Os 84/25g vgl; Beisatz wie T11 TE OGH 2025-10-07 11 Os 14/25f vgl; Beisatz wie T10; Beisatz wie T11 TE OGH 2026-01-07 13 Os 118/25i vgl; Beisatz wie T11 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119110

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.