RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119014 Entscheidungsdatum23.06.2021 Geschäftszahl7Ob65/04s; 5Ob33/05x; 10Ob34/06g; 6Ob272/06b; 6Ob227/06k; 6Ob151/07k; 6Ob192/07i; 3Ob111/08g; 1Ob95/08i; 6Ob210/08p; 1Ob31/09d; 3Ob1/09g; 1Ob39/10g; 4Ob205/09i; 4Ob195/10w; 8Ob5/11k; 4Ob123/11h; 6Ob44/11f; 8Ob44/12x; 7Ob115/11d; 3Ob50/13v; 5Ob103/13b; 9Ob50/17v; 8Ob126/17p; 8Ob6/20w; 6Ob80/21i NormKSchG §25 RechtssatzDer Anwendungsbereich des § 25c KSchG soll sich auf solche Mitschuldner beschränken, die einer materiell fremden Verbindlichkeit (Übernahme einer Haftung für Rechnung eines anderen und im fremden Interesse) beitreten. Personen, die gemeinsam und im gemeinsamen Interesse eine Verbindlichkeit als echte Mitschuld eingehen, sind nicht erfasst. In wessen Interesse die Übernahme einer Verbindlichkeit liegt, ist aus der Sicht des Schuldners zu beurteilen. Kommt die Kreditaufnahme auch dem Mithaftenden zugute, liegt keine fremde Verbindlichkeit im Sinne des § 25c KSchG vor.Der Anwendungsbereich des Paragraph 25 c, KSchG soll sich auf solche Mitschuldner beschränken, die einer materiell fremden Verbindlichkeit (Übernahme einer Haftung für Rechnung eines anderen und im fremden Interesse) beitreten. Personen, die gemeinsam und im gemeinsamen Interesse eine Verbindlichkeit als echte Mitschuld eingehen, sind nicht erfasst. In wessen Interesse die Übernahme einer Verbindlichkeit liegt, ist aus der Sicht des Schuldners zu beurteilen. Kommt die Kreditaufnahme auch dem Mithaftenden zugute, liegt keine fremde Verbindlichkeit im Sinne des Paragraph 25 c, KSchG vor. EntscheidungstexteTE OGH 2004-05-26 7 Ob 65/04s TE OGH 2005-05-10 5 Ob 33/05x TE OGH 2006-06-13 10 Ob 34/06g Auch; Beisatz: Eine materiell fremde Schuld ist dadurch charakterisiert, dass dem Interzedenten, der die Schuld bezahlt hat, ein Regressanspruch gegenüber dem (materiellen) Schuldner zusteht. § 25c KSchG geht für die Interzession vom „Beitritt" zu einer fremden Verbindlichkeit aus, während das Eingehen einer „eigenen" Verbindlichkeit nicht unter den Wortlaut fällt. (T1)Auch; Beisatz: Eine materiell fremde Schuld ist dadurch charakterisiert, dass dem Interzedenten, der die Schuld bezahlt hat, ein Regressanspruch gegenüber dem (materiellen) Schuldner zusteht. Paragraph 25 c, KSchG geht für die Interzession vom „Beitritt" zu einer fremden Verbindlichkeit aus, während das Eingehen einer „eigenen" Verbindlichkeit nicht unter den Wortlaut fällt. (T1) Beisatz: Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass die Klägerin erkennbar keine (materiell) eigene Schuld gegenüber der Bank eingehen, sondern den Kredit zugunsten des Unternehmens ihres Ehegatten aufnehmen wollte. Auch wenn in einem solchen Sonderfall der einzige Schuldner wegfällt, ist daher - in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen - § 25c KSchG analog auch auf eine Situation wie die vorliegende anzuwenden, wenn lediglich diejenige Person, die erkennbar (materiell) nur eine Interzession eingehen will, den Kreditvertrag mit der Bank abschließt, während der nicht kreditwürdige materielle Hauptschuldner aus dem Kreditverhältnis „draußen bleibt". (T2)Beisatz: Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass die Klägerin erkennbar keine (materiell) eigene Schuld gegenüber der Bank eingehen, sondern den Kredit zugunsten des Unternehmens ihres Ehegatten aufnehmen wollte. Auch wenn in einem solchen Sonderfall der einzige Schuldner wegfällt, ist daher - in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen - Paragraph 25 c, KSchG analog auch auf eine Situation wie die vorliegende anzuwenden, wenn lediglich diejenige Person, die erkennbar (materiell) nur eine Interzession eingehen will, den Kreditvertrag mit der Bank abschließt, während der nicht kreditwürdige materielle Hauptschuldner aus dem Kreditverhältnis „draußen bleibt". (T2) TE OGH 2006-11-30 6 Ob 272/06b Auch TE OGH 2006-11-09 6 Ob 227/06k Auch; Beisatz: Hier: Der Beklagte träumte Inhaber eines eigenen Unternehmens zu werden. Voraussetzung für die Übernahme der Gesellschaftsanteile des ursprünglichen Alleingesellschafters war aber dessen Haftungsentlassung durch die Klägerin. Diese verlangte wiederum die selbstschuldnerische Mithaftung des Beklagten. Hätte er eine derartige Erklärung abgelehnt, hätte sich sein Traum vom eigenen Unternehmen nicht erfüllt. Daher erfolgte die Interzession aber im eigenen Interesse des Beklagten. (T3) TE OGH 2007-07-13 6 Ob 151/07k Auch; Beisatz: Hier: Keine Anwendung des § 25c KSchG, da der Erstbeklagte durch die Aufnahme eines eigenen Kredites, dessen Valuta er in der Folge der Gemeinschuldnerin zur Abwendung der Insolvenz zur Verfügung stellte, seine Einkommensquelle als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin sichern wollte. (T4)Auch; Beisatz: Hier: Keine Anwendung des Paragraph 25 c, KSchG, da der Erstbeklagte durch die Aufnahme eines eigenen Kredites, dessen Valuta er in der Folge der Gemeinschuldnerin zur Abwendung der Insolvenz zur Verfügung stellte, seine Einkommensquelle als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin sichern wollte. (T4) TE OGH 2007-11-07 6 Ob 192/07i Auch TE OGH 2008-09-03 3 Ob 111/08g Vgl; Beisatz: Hier: Sonderfall, in dem die Beklagte alleinige Hauptschuldnerin eines Kredits wurde, mit den Kreditmitteln aber teilweise bereits bestehende Schulden des Ehemannes beziehungsweise gemeinsame Schulden abgedeckt wurden - im Umfang der erfolgten Begleichung einer materiell fremden Schuld Anwendung des § 25c KSchG bejaht. (T5)Vgl; Beisatz: Hier: Sonderfall, in dem die Beklagte alleinige Hauptschuldnerin eines Kredits wurde, mit den Kreditmitteln aber teilweise bereits bestehende Schulden des Ehemannes beziehungsweise gemeinsame Schulden abgedeckt wurden - im Umfang der erfolgten Begleichung einer materiell fremden Schuld Anwendung des Paragraph 25 c, KSchG bejaht. (T5) Bem: Berücksichtigung der Kritik an der Entscheidung 7 Ob 89/04w. (T6) Veröff: SZ 2008/125 TE OGH 2008-09-16 1 Ob 95/08i Auch; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2008-11-06 6 Ob 210/08p Auch; Beisatz: Interzedenten sind Personen, die eine Haftung für Rechnung eines anderen und im fremden Interesse auf sich nehmen (7 Ob 65/04s; 5 Ob 33/05x; 6 Ob 192/07i ua). (T7) TE OGH 2009-02-26 1 Ob 31/09d Beisatz: Ein gemeinsamer, ein Eigeninteresse des Mithaftendenden begründender Zweck ist auch dann anzunehmen, wenn der Kredit zur Finanzierung der gemeinsamen Lebenshaltungskosten verwendet wird. (T8) TE OGH 2009-06-23 3 Ob 1/09g Teilweise abweichend; Beisatz: Ein bloßes Eigeninteresse des Haftenden reicht noch nicht aus, eine Interzession zu verneinen. Dies vor allem deshalb, weil das Mäßigungsrecht nach § 25d KSchG ua auf die Berücksichtigung des Nutzens des Interzedenten aus der Leistung des Gläubigers abstellt (Abs 2 Z 3 leg cit), sodass also dieser Nutzen (das Interesse) nicht schon der grundsätzlichen Qualifikation als Interzession schaden kann. (T9)Teilweise abweichend; Beisatz: Ein bloßes Eigeninteresse des Haftenden reicht noch nicht aus, eine Interzession zu verneinen. Dies vor allem deshalb, weil das Mäßigungsrecht nach Paragraph 25 d, KSchG ua auf die Berücksichtigung des Nutzens des Interzedenten aus der Leistung des Gläubigers abstellt (Absatz 2, Ziffer 3, leg cit), sodass also dieser Nutzen (das Interesse) nicht schon der grundsätzlichen Qualifikation als Interzession schaden kann. (T9) Beisatz: Für die Unterscheidung, ob eine Interzession oder aber eine diese ausschließende echte Mitschuld vereinbart wurde, kommt es immer auf die Auslegung der Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und dem die Haftung Übernehmenden an, wobei der Umstand, dass die Kreditaufnahme auch dem Mithaftenden zugute kommt, ein Indiz für den Vertragswillen zur Übernahme einer echten Mitschuld sein kann. (T10) Veröff: SZ 2009/83 TE OGH 2010-04-20 1 Ob 39/10g Auch TE OGH 2010-04-20 4 Ob 205/09i Vgl aber; Beisatz: Ablehnung der Ansicht, dass ein eigenes wirtschaftliches Interesse des Beitretenden eine Interzession ausschließe. (T11) Beisatz: Ausschlaggebend für das Vorliegen einer Interzession iSv § 25c KSchG ist ausschließlich die Frage, ob der Dritte die Haftung für eine materiell fremde Schuld übernimmt. Dafür ist das dem Gläubiger bekannte oder leicht erkennbare Innenverhältnis zwischen dem ursprünglichen und dem hinzutretenden Schuldner maßgebend. Eine materiell fremde Schuld liegt vor, wenn dem zahlenden Interzedenten ein Regressanspruch gegen den ursprünglichen Schuldner zusteht. (T12)Beisatz: Ausschlaggebend für das Vorliegen einer Interzession iSv Paragraph 25 c, KSchG ist ausschließlich die Frage, ob der Dritte die Haftung für eine materiell fremde Schuld übernimmt. Dafür ist das dem Gläubiger bekannte oder leicht erkennbare Innenverhältnis zwischen dem ursprünglichen und dem hinzutretenden Schuldner maßgebend. Eine materiell fremde Schuld liegt vor, wenn dem zahlenden Interzedenten ein Regressanspruch gegen den ursprünglichen Schuldner zusteht. (T12) Veröff: SZ 2010/38 TE OGH 2011-01-18 4 Ob 195/10w Vgl; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Vereinbarte Mithaftung eines Dritten für Pflegegebühren gegenüber dem Rechtsträger eines Krankenhauses. (T13) TE OGH 2011-02-22 8 Ob 5/11k Auch; Beis wie T12 nur: Eine materiell fremde Schuld liegt vor, wenn dem zahlenden Interzedenten ein Regressanspruch gegen den ursprünglichen Schuldner zusteht. (T14) Beisatz: Entscheidend ist, dass der Interzedent typischerweise damit rechnen kann, die Schuld - zumindest wegen seines Regressanspruchs - letztlich materiell nicht tragen zu müssen. (T15) TE OGH 2011-08-09 4 Ob 123/11h Vgl; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Hier: Der Kredit sollte der Finanzierung jenes Betriebes dienen, mit welchem der überwiegende Teil des Lebensunterhaltes der Familie bestritten werden sollte. (T16) TE OGH 2011-12-21 6 Ob 44/11f Vgl; Beisatz: Bei Verbindlichkeiten, die die Haftenden gemeinsam und im gemeinsamen Interesse als „echte Mitschuldner“ eingehen, sind die Interzessionsregeln nicht anzuwenden, wenn dem Kreditgeber das Innenverhältnis zwischen mehreren für den Kredit haftenden weder bewusst noch erkennbar ist. (T17) Beisatz: Hier: Gemeinsam benütztes Auto. (T18) TE OGH 2012-04-24 8 Ob 44/12x Auch; Beis wie T15 TE OGH 2012-05-30 7 Ob 115/11d Ähnlich; Beis wie T2; Beisatz: Eine analoge Anwendung des § 25c KSchG scheitert, wenn für den Gläubiger und den Dritten im Zeitpunkt des Schuldbeitritts offenkundig ist, dass ein Regressanspruch gegenüber dem Hauptschuldner zwar faktisch besteht, in Wahrheit aber wegen dessen Vermögenslosigkeit nicht durchsetzbar sein wird und damit für den Interzedenten offenkundig ist, dass er die Schuld auch materiell selbst tragen muss. (T19)Ähnlich; Beis wie T2; Beisatz: Eine analoge Anwendung des Paragraph 25 c, KSchG scheitert, wenn für den Gläubiger und den Dritten im Zeitpunkt des Schuldbeitritts offenkundig ist, dass ein Regressanspruch gegenüber dem Hauptschuldner zwar faktisch besteht, in Wahrheit aber wegen dessen Vermögenslosigkeit nicht durchsetzbar sein wird und damit für den Interzedenten offenkundig ist, dass er die Schuld auch materiell selbst tragen muss. (T19) TE OGH 2013-07-17 3 Ob 50/13v Auch; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T9; Beis ähnlich wie T10; Beis ähnlich wie T12; Beis ähnlich wie T16 TE OGH 2014-02-21 5 Ob 103/13b Auch TE OGH 2017-10-30 9 Ob 50/17v Auch; Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T15 TE OGH 2017-12-20 8 Ob 126/17p Beis wie T1; Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis ähnlich wie T19 TE OGH 2020-04-14 8 Ob 6/20w Vgl; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T19; Beisatz Hier: Der unterhaltspflichtige Elternteil rechnet typischerweise nicht damit, die für sein einkommensloses, noch bei ihm wohnendes 20-jähriges Kind im Zusammenhang mit der AHS-Matura aufgewendeten Ausbildungskosten – zumindest wegen eines Regressanspruchs gegen das Kind – letztlich materiell nicht tragen zu müssen. (T20) Beisatz: Das bedeutet keine generelle Aushöhlung des Verbraucherschutzes „für Eltern im Zusammenhang mit Rechtsgeschäften ihrer Kinder in Verbindung mit § 25c KSchG“, weil Eltern bei der Übernahme von Bürgschaften und Haftungen für Verbindlichkeiten ihrer volljährigen Kinder in anders gelagerten Konstellationen sehr wohl (dem Gläubiger auch erkennbare und damit dessen Warnpflichten auslösende) Regressansprüche zustehen können, deren mangelnde Durchsetzbarkeit nicht – wie hier – von vornherein offenkundig ist. (T21)Beisatz: Das bedeutet keine generelle Aushöhlung des Verbraucherschutzes „für Eltern im Zusammenhang mit Rechtsgeschäften ihrer Kinder in Verbindung mit Paragraph 25 c, KSchG“, weil Eltern bei der Übernahme von Bürgschaften und Haftungen für Verbindlichkeiten ihrer volljährigen Kinder in anders gelagerten Konstellationen sehr wohl (dem Gläubiger auch erkennbare und damit dessen Warnpflichten auslösende) Regressansprüche zustehen können, deren mangelnde Durchsetzbarkeit nicht – wie hier – von vornherein offenkundig ist. (T21) TE OGH 2021-06-23 6 Ob 80/21i Beisatz wie T12; Beisatz wie T14 Anm: Veröff: SZ 2021/60Anmerkung, Veröff: SZ 2021/60 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119014
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