RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0121370 Entscheidungsdatum18.06.2019 GeschäftszahlBsw46549/99; Bsw54698/00; Bsw18114/02; Bsw35778/11; Bsw74768/10 NormMRK Art6 Abs1 II5a3 MRK Art6 Abs3 litc IV3a VStG §51f Abs2 RechtssatzAuf das Recht eines Beschuldigten auf persönliche Teilnahme am Verfahren kann verzichtet werden, doch muss diese Entscheidung unmissverständlich erklärt werden. Die Zustellung einer Ladung an den Rechtsbeistand ist nicht grundsätzlich unvereinbar mit Art 6 MRK. Jedoch ist in Fällen, in denen ein Beschuldigter nicht persönlich von einer Verhandlung verständigt wird, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob er auf sein Recht auf persönliche Anwesenheit verzichtet hat. Dieser Sorgfalt wird nicht entsprochen, wenn sich das Gericht (hier: UVS) nicht vergewissert, ob der Beschuldigte über das Datum der Verhandlung Bescheid wusste, und sich ergibt, dass der Beschuldigte sich zum Zeitpunkt der Verhandlung nicht im Inland aufhielt. Yavuz gegen Österreich.Auf das Recht eines Beschuldigten auf persönliche Teilnahme am Verfahren kann verzichtet werden, doch muss diese Entscheidung unmissverständlich erklärt werden. Die Zustellung einer Ladung an den Rechtsbeistand ist nicht grundsätzlich unvereinbar mit Artikel 6, MRK. Jedoch ist in Fällen, in denen ein Beschuldigter nicht persönlich von einer Verhandlung verständigt wird, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob er auf sein Recht auf persönliche Anwesenheit verzichtet hat. Dieser Sorgfalt wird nicht entsprochen, wenn sich das Gericht (hier: UVS) nicht vergewissert, ob der Beschuldigte über das Datum der Verhandlung Bescheid wusste, und sich ergibt, dass der Beschuldigte sich zum Zeitpunkt der Verhandlung nicht im Inland aufhielt. Yavuz gegen Österreich. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2004-05-27 Bsw 46549/99 Veröff: NL 2004,126 TE AUSL EGMR 2006-06-08 Bsw 54698/00 nur: Auf das Recht eines Beschuldigten auf persönliche Teilnahme am Verfahren kann verzichtet werden, doch muss diese Entscheidung unmissverständlich erklärt werden. Die Zustellung einer Ladung an den Rechtsbeistand ist nicht grundsätzlich unvereinbar mit Art 6 MRK. Jedoch ist in Fällen, in denen ein Beschuldigter nicht persönlich von einer Verhandlung verständigt wird, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob er auf sein Recht auf persönliche Anwesenheit verzichtet hat. (T1); Veröff: NL 2006,133nur: Auf das Recht eines Beschuldigten auf persönliche Teilnahme am Verfahren kann verzichtet werden, doch muss diese Entscheidung unmissverständlich erklärt werden. Die Zustellung einer Ladung an den Rechtsbeistand ist nicht grundsätzlich unvereinbar mit Artikel 6, MRK. Jedoch ist in Fällen, in denen ein Beschuldigter nicht persönlich von einer Verhandlung verständigt wird, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob er auf sein Recht auf persönliche Anwesenheit verzichtet hat. (T1); Veröff: NL 2006,133 TE AUSL EGMR 2006-10-18 Bsw 18114/02 nur: Auf das Recht eines Beschuldigten auf persönliche Teilnahme am Verfahren kann verzichtet werden, doch muss diese Entscheidung unmissverständlich erklärt werden. (T2); Beisatz: Bevor ein stillschweigender Verzicht auf ein wichtiges durch Art. 6 EMRK garantiertes Recht durch das Verhalten eines Angeklagten angenommen werden kann, muss nachgewiesen werden, dass er die Konsequenzen dieses Verhaltens vorhersehen konnte. Hermi gegen Italien. (T3) Veröff: NL 2006,248nur: Auf das Recht eines Beschuldigten auf persönliche Teilnahme am Verfahren kann verzichtet werden, doch muss diese Entscheidung unmissverständlich erklärt werden. (T2); Beisatz: Bevor ein stillschweigender Verzicht auf ein wichtiges durch Artikel 6, EMRK garantiertes Recht durch das Verhalten eines Angeklagten angenommen werden kann, muss nachgewiesen werden, dass er die Konsequenzen dieses Verhaltens vorhersehen konnte. Hermi gegen Italien. (T3) Veröff: NL 2006,248 TE AUSL EGMR 2018-07-26 Bsw 35778/11 Auch; nur T2; Beisatz: Zur Ermöglichung der Teilnahme des Angeklagten an der Verhandlung reicht es nicht aus, wenn das Gericht eine Ladung durch öffentlichen Aushang vornimmt, obwohl ihm die Adresse des im Ausland wohnhaften Angeklagten bekannt ist. (Dridi gg Deutschland) (T4); Veröff: NL 2018,344 TE AUSL 2019-06-18 Bsw 74768/10 vgl; nur T1 Anm: Veröff: NL 2019,221Anmerkung, Veröff: NL 2019,221 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2004:RS0121370
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