RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119316 Entscheidungsdatum27.05.2004 Geschäftszahl6Ob61/04w; 6Ob18/07a; 6Ob210/14x; 6Ob122/16h NormPSG §3 Abs2; PSG §33 Abs2 RechtssatzWenn zwei Mitstifter in der Stiftungserklärung das gesetzliche Einstimmigkeitsprinzip (§ 3 Abs 2 PSG) festlegten und sich weiters die Änderung der Stiftungsurkunde vorbehielten (§ 33 Abs 2 PSG), können sie vom Einstimmigkeitsprinzip gemeinsam wieder abgehen. § 3 Abs 2 PSG ist keine zwingende Organisationsvorschrift.Wenn zwei Mitstifter in der Stiftungserklärung das gesetzliche Einstimmigkeitsprinzip (Paragraph 3, Absatz 2, PSG) festlegten und sich weiters die Änderung der Stiftungsurkunde vorbehielten (Paragraph 33, Absatz 2, PSG), können sie vom Einstimmigkeitsprinzip gemeinsam wieder abgehen. Paragraph 3, Absatz 2, PSG ist keine zwingende Organisationsvorschrift. EntscheidungstexteTE OGH 2004-05-27 6 Ob 61/04w TE OGH 2007-05-25 6 Ob 18/07a Vgl; Beisatz: Sieht die Stiftungsurkunde ein Abweichen vom gesetzlichen Einstimmigkeitsprinzip vor, so muss ein derartiger Vorbehalt deutlich formuliert sein und darf zu keinen Zweifeln Anlass geben. (T1) Veröff: SZ 2007/84 TE OGH 2014-12-15 6 Ob 210/14x Vgl auch; Beisatz: Es ist zwischen „inhaltlichen“ Beschränkungen und bloßen „Modalitäten“ der Ausübung des Änderungsrechts zu unterscheiden. Eine – einer nachträglichen Änderung nicht zugängliche – inhaltliche Beschränkung des Änderungsrechts wäre etwa eine in der ursprünglichen Stiftungserklärung vorgesehene Unmöglichkeit der Änderung der Begünstigtenregelung oder des Zwecks der Privatstiftung. Die Frage, in welchem (Präsens-)Quorum und mit welchen Mehrheitserfordernissen die Stifter in Zukunft die Stiftungserklärung ändern können, betrifft keine inhaltliche Frage, sondern lediglich die Modalitäten der Ausübung des Änderungsrechts. (T2) Beisatz: Mit ausführlicher Darstellung der in der Literatur vertretenen Meinungen, ob eine Aufhebung von inhaltlichen oder zeitlichen Beschränkungen des Änderungsrechts des Stifters, die er sich selbst auferlegt hat, möglich ist. (T3) TE OGH 2017-02-27 6 Ob 122/16h Vgl; Beisatz: Grundsätzlich kann eine einmal getroffene Einschränkung des Abänderungsrechts des Stifters in dem in die Stiftungserklärung aufgenommenen Vorbehalt nicht nachträglich wieder aufgehoben werden. Es ist aber zwischen „inhaltlichen“ Beschränkungen und bloßen „Modalitäten“ des Änderungsrechts zu unterscheiden. Änderungen der Modalitäten sind zwar grundsätzlich zulässig, bedürfen aber der Mitwirkung der jeweils änderungsberechtigten (Mit‑)Stifter (§ 3 PSG). (T4); Veröff: SZ 2017/25Vgl; Beisatz: Grundsätzlich kann eine einmal getroffene Einschränkung des Abänderungsrechts des Stifters in dem in die Stiftungserklärung aufgenommenen Vorbehalt nicht nachträglich wieder aufgehoben werden. Es ist aber zwischen „inhaltlichen“ Beschränkungen und bloßen „Modalitäten“ des Änderungsrechts zu unterscheiden. Änderungen der Modalitäten sind zwar grundsätzlich zulässig, bedürfen aber der Mitwirkung der jeweils änderungsberechtigten (Mit‑)Stifter (Paragraph 3, PSG). (T4); Veröff: SZ 2017/25 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119316
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