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1R108/04h

RIS Dokument GerichtLG Klagenfurt Entscheidungsdatum04.06.2004 Geschäftszahl1R108/04h NormABGB §1333 Abs3; RATG § 23ABGB §1333 Abs3; RATG Paragraph 23 RechtssatzZufolge der Sonderregelung des § 23 Abs 1 RATG ist § 1333 Abs 3 ABGB einschränkend dahin auszulegen, dass die dort erwähnten "außergerichtlichen Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen" auf anwaltliche Mahnschreiben nicht anzuwenden sind, insoweit der Hauptanspruch mit Klage geltend gemacht wird.Zufolge der Sonderregelung des Paragraph 23, Absatz eins, RATG ist Paragraph 1333, Absatz 3, ABGB einschränkend dahin auszulegen, dass die dort erwähnten "außergerichtlichen Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen" auf anwaltliche Mahnschreiben nicht anzuwenden sind, insoweit der Hauptanspruch mit Klage geltend gemacht wird.

EntscheidungstexteTE LG Klagenfurt 2004/06/04 1 R 108/04h RechtssatznummerRKL0000006

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