RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119192 Entscheidungsdatum19.03.2024 Geschäftszahl9Ob54/04p; 2Ob275/05p; 7Ob42/16a; 8Ob48/16s; 3Ob209/21p; 9Ob84/21z; 10Ob46/22w; 4Ob221/22m; 4Ob143/23t; 4Ob225/23a NormABGB §1096 C ABGB §1096 RechtssatzVorhersehbare Umsatzeinbußen durch die Ansiedlung weiterer Konkurrenzbetriebe in der Umgebung sind dem Unternehmerrisiko zuzurechnen und berechtigen daher - ohne besondere Gestaltung des Bestandvertrages - nicht zur Bestandzinsminderung im Sinne des § 1096 ABGB. (Hier: Kaffeehaus.)Vorhersehbare Umsatzeinbußen durch die Ansiedlung weiterer Konkurrenzbetriebe in der Umgebung sind dem Unternehmerrisiko zuzurechnen und berechtigen daher - ohne besondere Gestaltung des Bestandvertrages - nicht zur Bestandzinsminderung im Sinne des Paragraph 1096, ABGB. (Hier: Kaffeehaus.) EntscheidungstexteTE OGH 2004-06-09 9 Ob 54/04p TE OGH 2005-12-01 2 Ob 275/05p Auch; Beisatz: Das Konkurrenzunternehmen befindet sich im selben Gebäude in unmittelbarer Nähe; der Vermieter ist identisch; die vom Bestandnehmer hinzunehmenden Konkurrenzverhältnisse sind mietvertraglich nicht ausdrücklich festgelegt. Wenn der Vermieter (Großmarktbetreiber) in dieser Konstellation ein Geschäftslokal an einen Konkurrenten eines der beiden anderen Mieter vermietet, so liegt eine besondere Ausnahmesituation (vgl 9 Ob 54/04p) vor, die eine Verschiebung des grundsätzlich vom Unternehmer zu tragenden Risikos, dass Dritte im Einzugsbereich seinen Geschäftserfolg beeinträchtigende Konkurrenzunternehmen eröffnen, auf den Bestandgeber rechtfertigt. (T1)Auch; Beisatz: Das Konkurrenzunternehmen befindet sich im selben Gebäude in unmittelbarer Nähe; der Vermieter ist identisch; die vom Bestandnehmer hinzunehmenden Konkurrenzverhältnisse sind mietvertraglich nicht ausdrücklich festgelegt. Wenn der Vermieter (Großmarktbetreiber) in dieser Konstellation ein Geschäftslokal an einen Konkurrenten eines der beiden anderen Mieter vermietet, so liegt eine besondere Ausnahmesituation vergleiche 9 Ob 54/04p) vor, die eine Verschiebung des grundsätzlich vom Unternehmer zu tragenden Risikos, dass Dritte im Einzugsbereich seinen Geschäftserfolg beeinträchtigende Konkurrenzunternehmen eröffnen, auf den Bestandgeber rechtfertigt. (T1) TE OGH 2016-06-15 7 Ob 42/16a Auch; Beisatz: Kein Konkurrenzschutz durch bloß ergänzende Vertragsauslegung, wenn der Vermieter im selben Haus ein benachbartes Bestandobjekt an einen Konkurrenten vermietet, wenn sich das Haus in einer belebten Geschäftsstraße befindet. (T2) TE OGH 2016-06-28 8 Ob 48/16s Vgl; Beisatz: Für die Annahme eines konkludenten Konkurrenzverbots müssten konkrete Anhaltspunkte in diese Richtung bestehen, die auf einem eindeutigen Erklärungsverhalten der Bestandgeberin basieren und den zwingenden Schluss zulassen müssten, dass ein entsprechender Rechtsfolgewille beider Parteien besteht. (T3) TE OGH 2022-03-24 3 Ob 209/21p Vgl; Beisatz: Soweit Umsatzeinbußen des Geschäftsraummieters eine unmittelbare Folge der COVID‑19-Pandemie sind, die sämtliche Unternehmer wie (auch) den Mieter des Geschäftslokals, insbesondere dessen gesamte Branche, allgemein und insgesamt treffen, sind diese dem Unternehmerrisiko zuzuordnen und daher für den zu zahlenden Mietzins nicht relevant. Diese Auswirkungen der Pandemie sind keine Gebrauchsbeeinträchtigung des vom Vermieter vereinbarungsgemäß zur Verfügung zu stellenden Objekts. Die §§ 1096, 1104 f ABGB bilden daher keine Grundlage für eine allein darauf aufbauende Mietzinsminderung. (T4)Vgl; Beisatz: Soweit Umsatzeinbußen des Geschäftsraummieters eine unmittelbare Folge der COVID‑19-Pandemie sind, die sämtliche Unternehmer wie (auch) den Mieter des Geschäftslokals, insbesondere dessen gesamte Branche, allgemein und insgesamt treffen, sind diese dem Unternehmerrisiko zuzuordnen und daher für den zu zahlenden Mietzins nicht relevant. Diese Auswirkungen der Pandemie sind keine Gebrauchsbeeinträchtigung des vom Vermieter vereinbarungsgemäß zur Verfügung zu stellenden Objekts. Die Paragraphen 1096, 1104, f ABGB bilden daher keine Grundlage für eine allein darauf aufbauende Mietzinsminderung. (T4) Beisatz: Lassen sich hingegen Umsatzeinbußen des Geschäftsraummieters auf behördliche Maßnahmen, hier also auf jene Betretungsverbote zurückführen, die anlässlich der COVID‑19-Pandemie verfügt wurden, so sind solche Umsatzeinbußen konkrete Folgen einer objektiven Einschränkung des vertraglich bedungenen Gebrauchs des Bestandobjekts und im Rahmen einer Mietzinsminderung zu berücksichtigen. (T5) TE OGH 2022-06-30 9 Ob 84/21z Beisatz: Umsatzrückgang eines Modegeschäfts außerhalb von Lockdown. (T6) TE OGH 2022-11-22 10 Ob 46/22w Vgl; Beis nur wie T4; Beis wie T6 TE OGH 2023-02-28 4 Ob 221/22m vgl TE OGH 2024-02-20 4 Ob 143/23t vgl TE OGH 2024-03-19 4 Ob 225/23a vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119192
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