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{'item': '5Ob181/03h; 5Ob148/04g; 5Ob304/04y; 5Ob85/06w; 5Ob155/06i; 5Ob281/07w; 5Ob21/09p; 5Ob69/10y; 4Ob10/16y; 6Ob115/18g; 5Ob40/18w; 6Ob26/20x; 5O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119208 Entscheidungsdatum23.02.2026 Geschäftszahl5Ob181/03h; 5Ob148/04g; 5Ob304/04y; 5Ob85/06w; 5Ob155/06i; 5Ob281/07w; 5Ob21/09p; 5Ob69/10y; 4Ob10/16y; 6Ob115/18g; 5Ob40/18w; 6Ob26/20x; 5Ob174/20d; 5Ob102/21t; 2Ob78/23v; 5Ob167/23d; 3Ob219/24p; 3Ob212/24h; 3Ob158/25v NormABGB §833 B1 ABGB §833 C1 ABGB §933 Abs1 IIABGB §933 Abs1 römisch zwei ABGB §1392 A WEG 1975 §13c Abs1 WEG 1975 §14 Abs1 Z1 WEG 2002 §18 Abs1 WEG 2002 §28 Abs1 Z1 RechtssatzDer aus individuellen Verträgen der Wohnungseigentümer mit dem Bauträger herrührende Gewährleistungsanspruch steht den Wohnungseigentümern zu; die Eigentümergemeinschaft ist insofern nicht anspruchsberechtigt. Die den einzelnen Wohnungseigentümern aus ihren individuellen Verträgen mit dem Errichter der Baulichkeit zustehenden Gewährleistungsansprüche auf ordnungsgemäße Herstellung und Beseitigung von Mängeln ist weitgehend deckungsgleich mit dem der Verwaltung zuzuordnenden Bereich der ordnungsgemäßen Erhaltung allgemeiner Teile und der Behebung ernster Schäden in einzelnen Wohnungseigentumsobjekten. Insofern bestehen gemeinschaftliche Interessen an der Herstellung eines mängelfreien Zustands sowie einer gemeinschaftlichen Rechtsverfolgung zur Erreichung dieses Zweckes. Insoweit können solche Individualrechte der Miteigentümer gegenüber Dritten auf erstmalige Herstellung eines mängelfreien Zustands der Baulichkeit der Eigentümergemeinschaft als Trägerin der Verwaltung der Liegenschaft abgetreten werden. Im Weiteren erscheint es durchaus sachgerecht, diese Möglichkeit nicht nur auf Mängel an allgemeinen Teilen des Hauses und ernste Schäden in den einzelnen Wohnungseigentumsobjekten zu beschränken, sondern die Abtretungsmöglichkeit auf alle Ansprüche auf erstmalige Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands der gesamten Baulichkeit auszudehnen. Daraus folgt, dass die (Gewährleistungsansprüche) Ansprüche ihren vertraglichen Wurzeln nach den einzelnen Miteigentümern und Wohnungseigentümern zustehen, aber, weil ihre gemeinsame Durchsetzung Gemeinschaftsinteressen entspricht, der Eigentümergemeinschaft durch Abtretung zugewiesen werden können. EntscheidungstexteTE OGH 2004-06-15 5 Ob 181/03h Veröff: SZ 2004/93 TE OGH 2004-09-14 5 Ob 148/04g TE OGH 2005-01-11 5 Ob 304/04y Beisatz: In diesem Zusammenhang ist es auch möglich, dass die Eigentümergemeinschaft den Rechtsanwalt mit der Klagsführung beauftragt und das Kostenrisiko übernimmt, obwohl die Rechtszuständigkeit beim einzelnen Wohnungseigentümer belassen und die Klage von diesem eingebracht wird. (T1) TE OGH 2006-06-27 5 Ob 85/06w Beis wie T1; Beisatz: Liegt aber der Auftrag an den Rechtsanwalt - bei aufrechter Rechtszuständigkeit (Aktivlegitimation) der Mit- und Wohnungseigentümer - innerhalb des Geschäftskreises der Gemeinschaft, muss dies auch für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen resultierend aus dem von der Gemeinschaft erteilten Mandat gelten. (T2) TE OGH 2006-07-11 5 Ob 155/06i nur: Die den einzelnen Wohnungseigentümern aus ihren individuellen Verträgen mit dem Errichter der Baulichkeit zustehenden Gewährleistungsansprüche auf ordnungsgemäße Herstellung und Beseitigung von Mängeln ist weitgehend deckungsgleich mit dem der Verwaltung zuzuordnenden Bereich der ordnungsgemäßen Erhaltung allgemeiner Teile und der Behebung ernster Schäden in einzelnen Wohnungseigentumsobjekten. Insofern bestehen gemeinschaftliche Interessen an der Herstellung eines mängelfreien Zustands sowie einer gemeinschaftlichen Rechtsverfolgung zur Erreichung dieses Zweckes. Insoweit können solche Individualrechte der Miteigentümer gegenüber Dritten auf erstmalige Herstellung eines mängelfreien Zustands der Baulichkeit der Eigentümergemeinschaft als Trägerin der Verwaltung der Liegenschaft abgetreten werden. (T3); Veröff: SZ 2006/104 TE OGH 2008-01-08 5 Ob 281/07w Vgl auch; Beisatz: Für die Willensbildung der Gemeinschaft ist nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen einer rechtsgeschäftlichen Zession eingehalten werden, insbesondere dass Abtretungserklärungen auch im Rahmen der Beschlussfassung angenommen werden. Damit zusammenhängende Fragen der Wirksamkeit einer Abtretung sind ausschließlich bei Beurteilung der Sachlegitimation im Gewährleistungs- bzw Schadenersatzprozess zu prüfen. (T4) TE OGH 2009-09-01 5 Ob 21/09p nur T3; Beisatz: Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche. (T5); Beisatz: Dem Anspruch auf den dem jeweiligen Miteigentumsanteil aliquoten Ersatz des Deckungskapitals kann die Funktion beigemessen werden, die alle Wohnungseigentümer treffende Last im Sinn des § 19 WEG 1975/§ 32 WEG 2002 auszugleichen. (T6)nur T3; Beisatz: Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche. (T5); Beisatz: Dem Anspruch auf den dem jeweiligen Miteigentumsanteil aliquoten Ersatz des Deckungskapitals kann die Funktion beigemessen werden, die alle Wohnungseigentümer treffende Last im Sinn des Paragraph 19, WEG 1975/§ 32 WEG 2002 auszugleichen. (T6) TE OGH 2010-08-31 5 Ob 69/10y Vgl; Beisatz: Auch für (schon ursprünglich vorhandene) Mängel an allgemeinen Teilen einer Wohnungseigentumsliegenschaft gilt bei späterer Veräußerung eines Wohnungseigentumsobjekts durch den Errichter der Wohnungseigentumsanlage, dass die dreijährige Verjährungsfrist für das Recht auf Gewährleistung nicht mit der bücherlichen Umschreibung beginnt, sondern mit der körperlichen Übergabe. (T7); Bem: Ablehnung der Ansicht von Call, wobl 2006, 69 ff, wonach der Verjährungsbeginn mit dem Zeitpunkt anzusetzen sei, zu dem der/die Wohnungseigentumsorganisator/en sukzessives, neues Wohnungseigentum mit so vielen Wohnungseigentumsbewerbern/Wohnungseigentümern begründet hat/haben, dass die einfache Anteilsmehrheit sämtlicher Mindestanteile der Liegenschaft erreicht wird. (T8) TE OGH 2016-01-27 4 Ob 10/16y Auch TE OGH 2018-06-28 6 Ob 115/18g Auch; Beis wie T7 TE OGH 2018-11-06 5 Ob 40/18w Auch TE OGH 2020-02-20 6 Ob 26/20x Beis wie T1 TE OGH 2021-03-25 5 Ob 174/20d Vgl; Beis wie T7 TE OGH 2021-12-16 5 Ob 102/21t Vgl TE OGH 2023-06-27 2 Ob 78/23v vgl TE OGH 2023-11-23 5 Ob 167/23d TE OGH 2025-04-16 3 Ob 219/24p TE OGH 2025-02-26 3 Ob 212/24h vgl TE OGH 2026-02-23 3 Ob 158/25v nur: Dem einzelnen Erwerber eines Wohnungseigentumsobjekts steht die Sachlegitimation zur Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen aus seinem individuellen Vertrag mit dem Bauträger grundsätzlich allein zu. Diese Ansprüche können allerdings der Eigentümergemeinschaft abgetreten und von dieser gerichtlich geltend gemacht werden. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119208

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.