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{'item': ['13Os60/04', '14Os71/04', '13Os83/04', '15Os9/06x', '13Os100/07s', '12Os118/07f', '12Os48/08p', '12Os73/08i']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum16.06.2004 Geschäftszahl13Os60/04; 14Os71/04; 13Os83/04; 15Os9/06x; 13Os100/07s; 12Os118/07f; 12Os48/08p; 12Os73/08i NormSMG §28 Abs2 A;

§28

Abs4 Z3 A;

§28

Abs6 A;

§28a

Abs1;

§28a

Abs2;

§28a

Abs4;

§28b; St

GB §15 Abs2 B3 RechtssatzDas Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall

wird dadurch ausgeführt, dass eine große Menge eines Suchtgiftes (§ 28 Abs 6

), über welche der Täter tatsächlich verfügt, in Verkehr gesetzt wird. Geschieht das Inverkehrsetzen mehraktig, liegt eine solche Ausführungshandlung erst dann vor, wenn sich diese tatsächliche Verfügungsgewalt über eine insgesamt große Menge zur Gänze realisiert hat. Entscheidend für die Ausführungsnähe beim mehraktigen Inverkehrsetzen einer insgesamt großen Menge Suchtgift ist demnach jener Akt, der beim in Verkehr gesetzten Suchtgift zum Erreichen der Grenzmenge führt, gleichsam "das Fass zum Überlaufen bringt". Gleiches gilt für die "Übermenge" im Sinn des § 28 Abs 4 Z 3

. Der Besitz von Suchtgift in einer solchen Menge allein reicht für eine Tatbestandsmäßigkeit im Sinne des § 28 Abs 2 vierter Fall, (allenfalls Abs 3 erster Fall und) Abs 4 Z 3

noch nicht aus. Vielmehr muss die Weitergabe dieses auf die übergroße Menge fehlenden Suchtgiftquantums an konkrete Abnehmer zeitlich unmittelbar bevorstehen.Das Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall

wird dadurch ausgeführt, dass eine große Menge eines Suchtgiftes (Paragraph 28, Absatz 6,

), über welche der Täter tatsächlich verfügt, in Verkehr gesetzt wird. Geschieht das Inverkehrsetzen mehraktig, liegt eine solche Ausführungshandlung erst dann vor, wenn sich diese tatsächliche Verfügungsgewalt über eine insgesamt große Menge zur Gänze realisiert hat. Entscheidend für die Ausführungsnähe beim mehraktigen Inverkehrsetzen einer insgesamt großen Menge Suchtgift ist demnach jener Akt, der beim in Verkehr gesetzten Suchtgift zum Erreichen der Grenzmenge führt, gleichsam "das Fass zum Überlaufen bringt". Gleiches gilt für die "Übermenge" im Sinn des Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3,

. Der Besitz von Suchtgift in einer solchen Menge allein reicht für eine Tatbestandsmäßigkeit im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, (allenfalls Absatz 3, erster Fall und) Absatz 4, Ziffer 3,

noch nicht aus. Vielmehr muss die Weitergabe dieses auf die übergroße Menge fehlenden Suchtgiftquantums an konkrete Abnehmer zeitlich unmittelbar bevorstehen. EntscheidungstexteTE OGH 2004/06/16 13 Os 60/04 TE OGH 2004/07/13 14 Os 71/04 Auch; nur: Entscheidend für die Ausführungsnähe beim mehraktigen Inverkehrsetzen einer insgesamt großen Menge Suchtgift ist jener Akt, der beim in Verkehr gesetzten Suchtgift zum Erreichen der Grenzmenge führt. Der Besitz von Suchtgift in einer solchen Menge allein reicht für eine Tatbestandsmäßigkeit im Sinne des § 28 Abs 2 vierter Fall Abs 3 erster Fall

noch nicht aus. Vielmehr muss die Weitergabe dieses auf die übergroße Menge fehlenden Suchtgiftquantums an konkrete Abnehmer zeitlich unmittelbar bevorstehen. (T1) Auch; nur: Entscheidend für die Ausführungsnähe beim mehraktigen Inverkehrsetzen einer insgesamt großen Menge Suchtgift ist jener Akt, der beim in Verkehr gesetzten Suchtgift zum Erreichen der Grenzmenge führt. Der Besitz von Suchtgift in einer solchen Menge allein reicht für eine Tatbestandsmäßigkeit im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall Absatz 3, erster Fall

noch nicht aus. Vielmehr muss die Weitergabe dieses auf die übergroße Menge fehlenden Suchtgiftquantums an konkrete Abnehmer zeitlich unmittelbar bevorstehen. (T1) TE OGH 2004/08/25 13 Os 83/04 nur: Geschieht das Inverkehrsetzen mehraktig, liegt eine solche Ausführungshandlung erst dann vor, wenn sich diese tatsächliche Verfügungsgewalt über eine insgesamt große Menge zur Gänze realisiert hat. Entscheidend für die Ausführungsnähe beim mehraktigen Inverkehrsetzen einer insgesamt großen Menge Suchtgift ist demnach jener Akt, der beim in Verkehr gesetzten Suchtgift zum Erreichen der Grenzmenge führt, gleichsam "das Fass zum Überlaufen bringt". Die Weitergabe dieses auf die Menge fehlenden Suchtgiftquantums an konkrete Abnehmer muss zeitlich unmittelbar bevorstehen. (T2) TE OGH 2007/01/22 15 Os 9/06x Auch; nur T1 TE OGH 2007/10/03 13 Os 100/07s nur: Das Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall

wird dadurch ausgeführt, dass eine große Menge eines Suchtgiftes (§ 28 Abs 6

), über welche der Täter tatsächlich verfügt, in Verkehr gesetzt wird. Geschieht das Inverkehrsetzen mehraktig, liegt eine solche Ausführungshandlung erst dann vor, wenn sich diese tatsächliche Verfügungsgewalt über eine insgesamt große Menge zur Gänze realisiert hat. Entscheidend für die Ausführungsnähe beim mehraktigen Inverkehrsetzen einer insgesamt großen Menge Suchtgift ist demnach jener Akt, der beim in Verkehr gesetzten Suchtgift zum Erreichen der Grenzmenge führt, gleichsam "das Fass zum Überlaufen bringt". (T3) nur: Das Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall

wird dadurch ausgeführt, dass eine große Menge eines Suchtgiftes (Paragraph 28, Absatz 6,

), über welche der Täter tatsächlich verfügt, in Verkehr gesetzt wird. Geschieht das Inverkehrsetzen mehraktig, liegt eine solche Ausführungshandlung erst dann vor, wenn sich diese tatsächliche Verfügungsgewalt über eine insgesamt große Menge zur Gänze realisiert hat. Entscheidend für die Ausführungsnähe beim mehraktigen Inverkehrsetzen einer insgesamt großen Menge Suchtgift ist demnach jener Akt, der beim in Verkehr gesetzten Suchtgift zum Erreichen der Grenzmenge führt, gleichsam "das Fass zum Überlaufen bringt". (T3) TE OGH 2007/10/18 12 Os 118/07f Auch TE OGH 2008/05/15 12 Os 48/08p Vgl; Beisatz: Vgl zur Rechtslage nach

-Novelle 2007 (BGBl I 110/2007). (T4) Vgl; Beisatz: Vgl zur Rechtslage nach

-Novelle 2007 Bundesgesetzblatt Teil eins, 110 aus 2007,). (T4) TE OGH 2008/06/19 12 Os 73/08i Vgl; Beis wie T4 RechtssatznummerRS0119078

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.