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13R125/04m

RIS Dokument GerichtLG Eisenstadt Entscheidungsdatum17.06.2004 Geschäftszahl13R125/04m NormZPO §405, §34 ZPO;

RechtssatzErhebt der durch die beklagte Gemeinde (vertreten durch den Bürgermeister) für den Prozess bevollmächtigte Rechtsanwalt eine Berufung, ist eine Entscheidung des Gemeinderats der beklagten Partei, keine Berufung zu erheben, unbeachtlich, weil mit der Erhebung der Berufung eine von der beklagten Partei vorgenommene wirksame Prozesshandlung vorliegt.

Das Begehren auf Unterfertigung eines bestimmten Vertrages kann - ohne rechtzeitige Klagsänderung - nicht zu einer Verurteilung eines Beklagten, einen Vertrag mit anderem Inhalt zu unterfertigen, führen. Diese Verurteilung würde ein aliud und nicht ein minus darstellen. Das Klagebegehren auf Vertragsunterfertigung muss deshalb schon dann abgewiesen werden, wenn nur einzelne der begehrten Vertragsbestimmungen nicht durchsetzbar wären, weil sonst das Ausscheiden solcher Bestimmungen oder ihre Änderung zu einem aliud gegenüber dem Klagebegehren führen würde.

EntscheidungstexteTE LG Eisenstadt 2004/06/17 13 R 125/04m RechtssatznummerRES0000020

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.