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{'item': ['Bsw31443/96', 'Bsw36813/97', 'Bsw2334/03', 'Bsw24768/06', 'Bsw34940/10', 'Bsw71243/01']}

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0122674 Entscheidungsdatum22.06.2004 GeschäftszahlBsw31443/96; Bsw36813/97; Bsw2334/03; Bsw24768/06; Bsw34940/10; Bsw71243/01 Norm1.ZPMRK Art1 IV4 RechtssatzDer Staat ist grundsätzlich berechtigt, Eigentum zu entziehen und die Höhe der dafür gewährten Entschädigungen unterhalb des tatsächlichen Wertes anzusetzen. Dies gilt insbesondere in Situationen, in denen der Entschädigungsanspruch nicht aus der Enteignung eines Einzelnen durch den Staat erwächst, sondern dazu dient, die Auswirkungen eines Eigentumsverlusts auszugleichen, für die dieser Staat gar nicht verantwortlich ist. Art 1 1.ZPMRK verlangt, dass die Entschädigung für Eigentum, das vom Staat enteignet wurde, in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Eigentums steht. (Broniowski gegen Polen)Der Staat ist grundsätzlich berechtigt, Eigentum zu entziehen und die Höhe der dafür gewährten Entschädigungen unterhalb des tatsächlichen Wertes anzusetzen. Dies gilt insbesondere in Situationen, in denen der Entschädigungsanspruch nicht aus der Enteignung eines Einzelnen durch den Staat erwächst, sondern dazu dient, die Auswirkungen eines Eigentumsverlusts auszugleichen, für die dieser Staat gar nicht verantwortlich ist. Artikel eins, 1.ZPMRK verlangt, dass die Entschädigung für Eigentum, das vom Staat enteignet wurde, in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Eigentums steht. (Broniowski gegen Polen) EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2004-06-22 Bsw 31443/96 Veröff: NL 2004,135 TE AUSL EGMR 2006-03-29 Bsw 36813/97 nur: Der Staat ist grundsätzlich berechtigt, Eigentum zu entziehen und die Höhe der dafür gewährten Entschädigungen unterhalb des tatsächlichen Wertes anzusetzen. (T1) Beisatz: Es bleibt daher zu prüfen, ob Enteigneten durch die rechtmäßige Entziehung ihres Eigentums eine unverhältnismäßige und exzessive Last auferlegt wurde. Dies ist der Fall, wenn die Entschädigung deutlich unter dem Verkehrswert liegt und dies nicht durch ein legitimes Ziel im öffentlichen Interesse gerechtfertigt ist. (T2) Veröff: NL 2006,83 TE AUSL EGMR 2009-02-19 Bsw 2334/03 Auch; nur: Der Staat ist grundsätzlich berechtigt, Eigentum zu entziehen und die Höhe der dafür gewährten Entschädigungen unterhalb des tatsächlichen Wertes anzusetzen. (T3) Beisatz: Ziele des legitimen öffentlichen Interesses, wie sie etwa mit Maßnahmen zur Erhaltung des historischen und kulturellen Erbes einhergehen, können einen Ersatz unterhalb des vollen Marktwerts von enteignetem Eigentum rechtfertigen. (T4) Veröff: NL 2009,44 TE AUSL EGMR 2010-11-16 Bsw 24768/06 nur: Art 1 1.ZPMRK verlangt, dass die Entschädigung für Eigentum, das vom Staat enteignet wurde, in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Eigentums steht. (T5)nur: Artikel eins, 1.ZPMRK verlangt, dass die Entschädigung für Eigentum, das vom Staat enteignet wurde, in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Eigentums steht. (T5) Veröff: NL 2010,353 TE AUSL EGMR 2012-07-10 Bsw 34940/10 Auch; nur: Der Staat ist grundsätzlich berechtigt, Eigentum zu entziehen und die Höhe der dafür gewährten Entschädigungen unterhalb des tatsächlichen Wertes anzusetzen. (T6) Veröff: NL 2012,227 TE AUSL EGMR 2012-10-25 Bsw 71243/01 Vgl aber; nur T1; Beisatz: Eine Enteignung ohne Zahlung einer Entschädigung, die in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert steht, begründet gewöhnlich einen unverhältnismäßigen Eingriff. Ihre Höhe muss in der Regel anhand des Werts des Eigentums zu jenem Datum berechnet werden, zu dem das Eigentum daran verloren gegangen ist. (Bem: Vistins und Perepjolkins gg. Lettland) (T7) Veröff: NL 2012,339 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2004:RS0122674

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.