RIS Dokument GerichtAUSL EGMR, OGH RechtssatznummerRS0125175 Entscheidungsdatum24.01.2017 GeschäftszahlBsw78028/01 (Bsw78030/01); Bsw69498/01; Bsw76240/01; Bsw43546/02; Bsw25762/07; Bsw25951/07; Bsw19391/11; Bsw65192/11; Bsw44958/05; Bsw25358/12 NormMRK Art8 II2 RechtssatzRecht auf Adoption als solches zählt zwar nicht zu den in der Konvention verankerten Rechten, die Beziehungen zwischen Adoptiveltern und Adoptivkind werden von ihrer Natur her jedoch grundsätzlich als dieselben angesehen wie jene innerhalb der von Art. 8 EMRK geschützten Familie. (Anm.: X./B, ZE v. 10.7.1975, Bsw. 6482/74 (DR 7, 75); X./F, ZE v. 5.10.1982, Bsw. 9993/82 (DR 31, 241))Recht auf Adoption als solches zählt zwar nicht zu den in der Konvention verankerten Rechten, die Beziehungen zwischen Adoptiveltern und Adoptivkind werden von ihrer Natur her jedoch grundsätzlich als dieselben angesehen wie jene innerhalb der von Artikel 8, EMRK geschützten Familie. Anmerkung, römisch zehn./B, ZE v. 10.7.1975, Bsw. 6482/74 (DR 7, 75); römisch zehn./F, ZE v. 5.10.1982, Bsw. 9993/82 (DR 31, 241)) EntscheidungstexteTE AUSL EGMR, OGH 2004-06-22 Bsw 78028/01 Veröff: NL 2004,140 TE AUSL EGMR 2004-07-13 Bsw 69498/01 Veröff: NL 2004,183 TE AUSL EGMR 2007-06-28 Bsw 76240/01 Vgl auch; nur: Recht auf Adoption als solches zählt zwar nicht zu den in der Konvention verankerten Rechten, die Beziehungen zwischen Adoptiveltern und Adoptivkind werden von ihrer Natur her jedoch grundsätzlich als dieselben angesehen wie jene innerhalb der von Art. 8 EMRK geschützten Familie. (T1)Vgl auch; nur: Recht auf Adoption als solches zählt zwar nicht zu den in der Konvention verankerten Rechten, die Beziehungen zwischen Adoptiveltern und Adoptivkind werden von ihrer Natur her jedoch grundsätzlich als dieselben angesehen wie jene innerhalb der von Artikel 8, EMRK geschützten Familie. (T1) Beisatz: Staaten verfügen in Adoptionsangelegenheiten über einen weiten Ermessensspielraum. Es ist daher nicht Aufgabe des GH, sich bei der Entscheidung über das geeignetste Adoptionsmodell an die Stelle der nationalen Behörden zu setzen. Vielmehr kann er lediglich prüfen, ob die im Rahmen dieses Ermessens getroffenen Maßnahmen mit der Konvention vereinbar waren. (T2) Beisatz: Hier: Weigerung der luxemburgischen Gerichte, den Adoptionsbeschluss der peruanischen Gerichte für vollstreckbar zu erklären. (Wagner und J. M. W. L. gegen Luxemburg) (T3) Veröff: NL 2007,181 TE AUSL EGMR, OGH 2008-01-22 Bsw 43546/02 Vgl; Beisatz: Das Recht auf Achtung des Familienlebens schützt nicht den bloßen Wunsch, eine Familie zu gründen. Vielmehr setzt es das Bestehen einer Familie oder zumindest potentieller Beziehungen wie etwa jener, die sich aus einer rechtmäßigen Adoption ergeben, voraus. (E.B. gegen Frankreich) (T4) Veröff: NL 2008,10 TE AUSL EGMR 2010-06-10 Bsw 25762/07 Beis wie T4; nur: Recht auf Adoption als solches zählt zwar nicht zu den in der Konvention verankerten Rechten. (T5) Veröff: NL 2010,179 TE AUSL EGMR 2012-03-15 Bsw 25951/07 nur T5; Veröff: NL 2012,78 TE AUSL EGMR 2013-11-14 Bsw 19391/11 Auch; nur: Die Beziehungen zwischen Adoptiveltern und Adoptivkind werden von ihrer Natur her jedoch grundsätzlich als dieselben angesehen wie jene innerhalb der von Art. 8 EMRK geschützten Familie. (T6)Auch; nur: Die Beziehungen zwischen Adoptiveltern und Adoptivkind werden von ihrer Natur her jedoch grundsätzlich als dieselben angesehen wie jene innerhalb der von Artikel 8, EMRK geschützten Familie. (T6) Veröff: NL 2013,417 TE AUSL EGMR 2014-06-26 Bsw 65192/11 Auch; nur T5; Beisatz: Dies gilt auch für die Beziehung zwischen einem von einer Leihmutter geborenen Kind und seinen Eltern, die sich um es kümmern. (Mennesson gg. Frankreich) (T7) Veröff: NL 2014,221 TE AUSL EGMR 2015-03-24 Bsw 44958/05 Vgl auch; nur T6; Beisatz: Ein Verfahren zur Annullierung einer vor mehreren Jahren abgeschlossenen Adoption beeinträchtigt das Privat- und Familienleben des betroffenen Adoptivkindes. Art 8 ist daher anwendbar. (Zaiet gg. Rumänien) (T8)Vgl auch; nur T6; Beisatz: Ein Verfahren zur Annullierung einer vor mehreren Jahren abgeschlossenen Adoption beeinträchtigt das Privat- und Familienleben des betroffenen Adoptivkindes. Artikel 8, ist daher anwendbar. (Zaiet gg. Rumänien) (T8) Veröff: NL 2015,122 TE AUSL EGMR 2017-01-24 Bsw 25358/12 nur T5; Beis wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2004:RS0125175
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