RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119212 Entscheidungsdatum22.06.2004 Geschäftszahl14Os63/04; 12Os114/04; 13Os119/14w (13Os120/14t); 17Os28/15v; 11Os149/15v NormStGB §228 Abs1; StGB §302 Abs1; MeldeG 1991 §19 Abs1; MeldeG 1991 §22 Abs1 Z4 RechtssatzEbenso wie sich die Tätigkeit der Meldebehörde bei Ausstellung des Meldevisums bloß in der Bestätigung erschöpft, dass der Meldepflicht entsprochen wurde, damit aber keineswegs die Richtigkeit der im Meldezettel enthaltenen personenbezogenen Angaben bestätigt wird, wird mit einer Meldebestätigung nach § 19 Abs 1 MeldeG 1991 lediglich die Tatsache der erfolgten Anmeldung eines Meldepflichtigen bestätigt, nicht aber die Richtigkeit der von jenem im Meldezettel angegebenen - von der Meldebehörde nicht zu überprüfenden - Berechtigung zur Führung eines akademischen Grades. Fälschliche Angaben im Meldezettel sind allenfalls nach § 22 Abs 1 Z 4 MeldeG 1991 verwaltungsbehördlich zu ahnden, verwirklichen jedoch nicht den Tatbestand des § 228 Abs 1 StGB.Ebenso wie sich die Tätigkeit der Meldebehörde bei Ausstellung des Meldevisums bloß in der Bestätigung erschöpft, dass der Meldepflicht entsprochen wurde, damit aber keineswegs die Richtigkeit der im Meldezettel enthaltenen personenbezogenen Angaben bestätigt wird, wird mit einer Meldebestätigung nach Paragraph 19, Absatz eins, MeldeG 1991 lediglich die Tatsache der erfolgten Anmeldung eines Meldepflichtigen bestätigt, nicht aber die Richtigkeit der von jenem im Meldezettel angegebenen - von der Meldebehörde nicht zu überprüfenden - Berechtigung zur Führung eines akademischen Grades. Fälschliche Angaben im Meldezettel sind allenfalls nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 4, MeldeG 1991 verwaltungsbehördlich zu ahnden, verwirklichen jedoch nicht den Tatbestand des Paragraph 228, Absatz eins, StGB. EntscheidungstexteTE OGH 2004-06-22 14 Os 63/04 TE OGH 2004-11-04 12 Os 114/04 Auch; nur: Mit einer Meldebestätigung nach § 19 Abs 1 MeldeG 1991 wird lediglich die Tatsache der erfolgten Anmeldung eines Meldepflichtigen bestätigt, nicht aber die Richtigkeit der Angaben im Meldezettel. (T1)Auch; nur: Mit einer Meldebestätigung nach Paragraph 19, Absatz eins, MeldeG 1991 wird lediglich die Tatsache der erfolgten Anmeldung eines Meldepflichtigen bestätigt, nicht aber die Richtigkeit der Angaben im Meldezettel. (T1) TE OGH 2014-12-18 13 Os 119/14w Vgl TE OGH 2015-12-14 17 Os 28/15v Auch; Beisatz: Zur Ausstellung einer Meldebestätigung unter dem Aspekt von Fehlgebrauch einer Befugnis iSd § 302 Abs 1 StGB. (T2)Auch; Beisatz: Zur Ausstellung einer Meldebestätigung unter dem Aspekt von Fehlgebrauch einer Befugnis iSd Paragraph 302, Absatz eins, StGB. (T2) TE OGH 2016-03-22 11 Os 149/15v Auch; Beisatz: Hier: Entfernen eines durch den Unterkunftsgeber angebrachten Zusatzes, der die Absicht des Meldepflichtigen bei der Niederlassung (§ 1 Abs 7 MeldeG) betrifft. (T3)Auch; Beisatz: Hier: Entfernen eines durch den Unterkunftsgeber angebrachten Zusatzes, der die Absicht des Meldepflichtigen bei der Niederlassung (Paragraph eins, Absatz 7, MeldeG) betrifft. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119212
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.