OGH Rechtssatz RS0119188 (9ObA19/04s)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119188 Entscheidungsdatum23.06.2004 Geschäftszahl9ObA19/04s; 10Ob81/11a; 8ObA80/19a NormABGB §97; GmbHG §19; HGB §161 Abs2; HGB §170 RechtssatzAus der Regel des §170 HGB iVm §161 Abs2, §§125, 126 HGB ergibt sich, dass die Vertretung einer Kommanditgesellschaft den Komplementären obliegt. Bei der GmbH & Co KG wird die Gesellschaft durch die Komplementär-GmbH, im Ergebnis also durch deren Geschäftsführer (§19 GmbHG) vertreten. Mangels Vorliegens eines Insichgeschäftes bedarf es daher keiner weiteren Einbindung der Gesellschafter, um die Handlungen des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH der GmbH & Co KG (hier: als Arbeitgeberin) zurechnen zu können.Aus der Regel des §170 HGB in Verbindung mit §161 Abs2, §§125, 126 HGB ergibt sich, dass die Vertretung einer Kommanditgesellschaft den Komplementären obliegt. Bei der GmbH & Co KG wird die Gesellschaft durch die Komplementär-GmbH, im Ergebnis also durch deren Geschäftsführer (§19 GmbHG) vertreten. Mangels Vorliegens eines Insichgeschäftes bedarf es daher keiner weiteren Einbindung der Gesellschafter, um die Handlungen des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH der GmbH & Co KG (hier: als Arbeitgeberin) zurechnen zu können.
EntscheidungstexteTE OGH 2004-06-23 9 ObA 19/04s TE OGH 2011-08-30 10 Ob 81/11a Vgl; Beisatz: Der Ehegatte (Erstantragsgegner) ist Geschäftsführer der Komplementärin einer KG, die Eigentümerin der Ehewohnung ist (Anspruch nach § 97 ABGB). (T1)Vgl; Beisatz: Der Ehegatte (Erstantragsgegner) ist Geschäftsführer der Komplementärin einer KG, die Eigentümerin der Ehewohnung ist (Anspruch nach Paragraph 97, ABGB). (T1) TE OGH 2020-12-18 8 ObA 80/19a Vgl aber; Beisatz: Hier: Die Kündigung eines Geschäftsführerdienstvertrags des Geschäftsführers der Komplementärgesellschaft einer GmbH & Co KG vor seiner gesellschaftsrechtlichen Abberufung fällt ebenso in die Kompetenz der Gesellschafter der GmbH wie die Kündigung eines unmittelbar zur GmbH bestehenden Geschäftsführervertrages. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119188