← Österreich

{'item': 'Bsw59320/00; Bsw78060/01; Bsw36919/02 (Bsw23373/03); Bsw12268/03; Bsw48009/08; Bsw34702/07; Bsw33497/07 (Bsw3401/07); Bsw40660/08 (Bsw60641/

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR, OGH RechtssatznummerRS0125177 Entscheidungsdatum18.02.2021 GeschäftszahlBsw59320/00; Bsw78060/01; Bsw36919/02 (Bsw23373/03); Bsw12268/03; Bsw48009/08; Bsw34702/07; Bsw33497/07 (Bsw3401/07); Bsw40660/08 (Bsw60641/08); Bsw27306/07 (Bsw1593/06); Bsw51151/06 (Bsw6490/07; Bsw59631/090); Bsw8772/10; 6Ob98/18g; 15Os96/18h (15Os97/18f); 6Ob52/20w; Bsw201/17; Bsw41288/15 NormMRK Art8 IV3e MRK Art10 RechtssatzDie Freiheit der Meinungsäußerung gilt zwar auch hinsichtlich der Veröffentlichung von Fotos, doch kommt in diesem Bereich dem Schutz des guten Rufes und der Rechte anderer besondere Bedeutung zu. Es geht nicht um die Verbreitung von „Ideen", sondern von Bildern, die sehr persönliche oder sogar intime Informationen über einen Menschen enthalten. Daher ist eine Abwägung zwischen dem Recht auf Privatleben und der durch Art. 10 EMRK garantierten Freiheit der Meinungsäußerung vorzunehmen. Das entscheidende Kriterium für die Abwägung besteht darin, inwieweit die veröffentlichten Fotos zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beitragen.Die Freiheit der Meinungsäußerung gilt zwar auch hinsichtlich der Veröffentlichung von Fotos, doch kommt in diesem Bereich dem Schutz des guten Rufes und der Rechte anderer besondere Bedeutung zu. Es geht nicht um die Verbreitung von „Ideen", sondern von Bildern, die sehr persönliche oder sogar intime Informationen über einen Menschen enthalten. Daher ist eine Abwägung zwischen dem Recht auf Privatleben und der durch Artikel 10, EMRK garantierten Freiheit der Meinungsäußerung vorzunehmen. Das entscheidende Kriterium für die Abwägung besteht darin, inwieweit die veröffentlichten Fotos zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beitragen. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR, OGH 2004-06-24 Bsw 59320/00 Bemerkung: Hannover gegen Deutschland (T1a); Veröff: NL 2004,144 TE AUSL EGMR 2008-10-14 Bsw 78060/01 Vgl; Veröff: NL 2008,287 TE AUSL EGMR 2008-11-25 Bsw 36919/02 Vgl; nur: Daher ist eine Abwägung zwischen dem Recht auf Privatleben und der durch Art. 10 EMRK garantierten Freiheit der Meinungsäußerung vorzunehmen. Das entscheidende Kriterium für die Abwägung besteht darin, inwieweit die veröffentlichten Fotos zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beitragen. (T1)Vgl; nur: Daher ist eine Abwägung zwischen dem Recht auf Privatleben und der durch Artikel 10, EMRK garantierten Freiheit der Meinungsäußerung vorzunehmen. Das entscheidende Kriterium für die Abwägung besteht darin, inwieweit die veröffentlichten Fotos zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beitragen. (T1) Veröff: NL 2008,345 TE AUSL EGMR 2009-07-23 Bsw 12268/03 Vgl auch; Veröff: NL 2009,223 TE AUSL EGMR 2011-05-10 Bsw 48009/08 Auch; Beisatz: Der durch Art 10 MRK gewährte Schutz kann zugunsten von Art 8 MRK aufgegeben werden, wenn die betreffenden Informationen privater oder intimer Natur sind und kein öffentliches Interesse an ihrer Verbreitung besteht. (Bem: Mosley gg. das Vereinigte Königreich) (T2)Auch; Beisatz: Der durch Artikel 10, MRK gewährte Schutz kann zugunsten von Artikel 8, MRK aufgegeben werden, wenn die betreffenden Informationen privater oder intimer Natur sind und kein öffentliches Interesse an ihrer Verbreitung besteht. (Bem: Mosley gg. das Vereinigte Königreich) (T2) Veröff: NL 2011,136 TE AUSL EGMR 2012-01-10 Bsw 34702/07 nur T1; NL 2012,3 TE AUSL EGMR 2012-01-17 Bsw 33497/07 Auch; nur T1; Veröff: NL 2012,28 TE AUSL EGMR 2012-02-07 Bsw 40660/08 Auch; nur: Die Freiheit der Meinungsäußerung gilt zwar auch hinsichtlich der Veröffentlichung von Fotos, doch kommt in diesem Bereich dem Schutz des guten Rufes und der Rechte anderer besondere Bedeutung zu. Es geht nicht um die Verbreitung von „Ideen", sondern von Bildern, die sehr persönliche oder sogar intime Informationen über einen Menschen enthalten. (T3) Veröff: NL 2012,45 TE AUSL EGMR 2012-06-19 Bsw 27306/07 Auch; Veröff: NL 2012,187 TE AUSL EGMR 2012-12-04 Bsw 51151/06 nur: Die Freiheit der Meinungsäußerung gilt zwar auch hinsichtlich der Veröffentlichung von Fotos, doch kommt in diesem Bereich dem Schutz des guten Rufes und der Rechte anderer besondere Bedeutung zu. Es geht nicht um die Verbreitung von „Ideen", sondern von Bildern, die sehr persönliche oder sogar intime Informationen über einen Menschen enthalten. (T4) Veröff: NL 2012,390 TE AUSL EGMR 2013-09-19 Bsw 8772/10 Vgl auch; Beisatz: Der Informationswert eines Fotos kann im Lichte des Artikels beurteilt werden, den es begleitet und illustriert. (Von Hannover gg. Deutschland [Nr 3]) (T5) Veröff: NL 2013, 322 TE OGH 2018-08-31 6 Ob 98/18g Auch TE OGH 2018-09-26 15 Os 96/18h Auch TE OGH 2021-02-18 6 Ob 52/20w Vgl; Beis wie T5 TE AUSL 2020-01-20 Bsw 201/17 vgl; Beisatz: Das Posten von Fotos von Stimmzetteln ist ein Verhalten, das eine Form der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit darstellt. Wenn eine politische Partei die Wählerinnen und Wähler dazu aufruft, bei einem Referendum einen ungültigen Stimmzettel abzugeben und eine App zur Verfügung stellt, mit der Fotos des Stimmzettels gepostet werden können, so fällt dies daher in den Anwendungsbereich von Art 10 EMRK. (Magyar Kétfarkú Kutya Párt gg Ungarn) (T6)vgl; Beisatz: Das Posten von Fotos von Stimmzetteln ist ein Verhalten, das eine Form der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit darstellt. Wenn eine politische Partei die Wählerinnen und Wähler dazu aufruft, bei einem Referendum einen ungültigen Stimmzettel abzugeben und eine App zur Verfügung stellt, mit der Fotos des Stimmzettels gepostet werden können, so fällt dies daher in den Anwendungsbereich von Artikel 10, EMRK. (Magyar Kétfarkú Kutya Párt gg Ungarn) (T6) TE AUSL 2020-01-14 Bsw 41288/15 vgl; Beisatz: Das Posten von Fotos von Stimmzetteln ist ein Verhalten, das eine Form der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit darstellt. Wenn eine politische Partei die Wählerinnen und Wähler dazu aufruft, bei einem Referendum einen ungültigen Stimmzettel abzugeben und eine App zur Verfügung stellt, mit der Fotos des Stimmzettels gepostet werden können, so fällt dies daher in den Anwendungsbereich von Art 10 EMRK. (Magyar Kétfarkú Kutya Párt gg Ungarn) (T7)vgl; Beisatz: Das Posten von Fotos von Stimmzetteln ist ein Verhalten, das eine Form der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit darstellt. Wenn eine politische Partei die Wählerinnen und Wähler dazu aufruft, bei einem Referendum einen ungültigen Stimmzettel abzugeben und eine App zur Verfügung stellt, mit der Fotos des Stimmzettels gepostet werden können, so fällt dies daher in den Anwendungsbereich von Artikel 10, EMRK. (Magyar Kétfarkú Kutya Párt gg Ungarn) (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2004:RS0125177

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.