RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119114 Entscheidungsdatum24.06.2004 Geschäftszahl8Ob50/04t; 1Ob186/05t; 7Ob289/05h; 7Ob298/05g; 6Ob52/06z; 7Ob291/05b; 2Ob192/06h; 3Ob19/07a; 2Ob155/07v; 3Ob122/08z; 10Ob60/09k; 6Ob187/09g; 1Ob160/09z NormABGB §140 Ba; EO §291a; EO §291b Abs2; KO §5 RechtssatzErzielt der Gemeinschuldner eigenes Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, so ist die Tilgung von Unterhaltsschulden nur aus der jeweiligen Differenz der Existenzminima nach § 291b Abs 2 EO und § 291a EO möglich, also aus jener Einkommensportion, die dem Zugriff der Unterhaltsgläubiger vorbehalten ist.Erzielt der Gemeinschuldner eigenes Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, so ist die Tilgung von Unterhaltsschulden nur aus der jeweiligen Differenz der Existenzminima nach Paragraph 291 b, Absatz 2, EO und Paragraph 291 a, EO möglich, also aus jener Einkommensportion, die dem Zugriff der Unterhaltsgläubiger vorbehalten ist. EntscheidungstexteTE OGH 2004-06-24 8 Ob 50/04t TE OGH 2005-11-22 1 Ob 186/05t Beisatz: Der Unterhaltsanspruch besteht während des Konkursverfahrens nur in Höhe dieses Differenzbetrags. (T1) TE OGH 2006-02-15 7 Ob 289/05h Vgl auch; Beisatz: Auch nach rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplanes sind die diesem entsprechenden Zahlungen des Unterhaltsschuldners von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzuziehen. Die Unterhaltsberechtigten sind aber nicht auf die Differenz zwischen dem Existenzminimum und dem Unterhaltsexistenzminimum zu beschränken. (T2); Beisatz: § 19 UVG; § 20 UVG. (T3)Vgl auch; Beisatz: Auch nach rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplanes sind die diesem entsprechenden Zahlungen des Unterhaltsschuldners von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzuziehen. Die Unterhaltsberechtigten sind aber nicht auf die Differenz zwischen dem Existenzminimum und dem Unterhaltsexistenzminimum zu beschränken. (T2); Beisatz: Paragraph 19, UVG; Paragraph 20, UVG. (T3) TE OGH 2006-03-08 7 Ob 298/05g Vgl auch; Beisatz: Für jene Person, die Exekution wegen einer Forderung nach § 291b Abs 1 EO führt, gebührt ein Unterhaltsgrund- und ein Unterhaltssteigerungsbetrag nicht. Nach dieser Bestimmung darf das Unterhaltsexistenzminimum somit nicht um Unterhaltsgrund- und -steigerungsbeträge für Kinder erhöht werden, deren Unterhaltsanspruch gerade in Hinblick auf eine geminderte Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners geprüft wird. (T4)Vgl auch; Beisatz: Für jene Person, die Exekution wegen einer Forderung nach Paragraph 291 b, Absatz eins, EO führt, gebührt ein Unterhaltsgrund- und ein Unterhaltssteigerungsbetrag nicht. Nach dieser Bestimmung darf das Unterhaltsexistenzminimum somit nicht um Unterhaltsgrund- und -steigerungsbeträge für Kinder erhöht werden, deren Unterhaltsanspruch gerade in Hinblick auf eine geminderte Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners geprüft wird. (T4) TE OGH 2006-04-06 6 Ob 52/06z Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Frage, ob sich die Anwendung der Differenzmethode auf jene Fälle reduziert, in denen der Unterhaltspflichtige entweder bereits bei Eröffnung des Konkursverfahrens (in der Form eines Schuldenregulierungsverfahrens) unselbstständig erwerbstätig war (8 Ob 50/04t = EFSlg 107.212) oder zwar zu diesem Zeitpunkt ein Unternehmen betrieb, dieses in weiterer Folge dann aber gemäß § 114 KO geschlossen wurde und ob in den letztgenannten Fällen der Differenzrechnung ein aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (nunmehr) tatsächlich erzieltes (3 Ob 1/05a) oder ein - nach Anspannungsgrundsätzen - erzielbares Einkommen zu Grunde zu legen ist (6 Ob 284/02m = EFSlg 103.521; 6 Ob 51/04z), wird - nach ausführlicher Ableitung - ausdrücklich offen gelassen. (T5)Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Frage, ob sich die Anwendung der Differenzmethode auf jene Fälle reduziert, in denen der Unterhaltspflichtige entweder bereits bei Eröffnung des Konkursverfahrens (in der Form eines Schuldenregulierungsverfahrens) unselbstständig erwerbstätig war (8 Ob 50/04t = EFSlg 107.212) oder zwar zu diesem Zeitpunkt ein Unternehmen betrieb, dieses in weiterer Folge dann aber gemäß Paragraph 114, KO geschlossen wurde und ob in den letztgenannten Fällen der Differenzrechnung ein aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (nunmehr) tatsächlich erzieltes (3 Ob 1/05a) oder ein - nach Anspannungsgrundsätzen - erzielbares Einkommen zu Grunde zu legen ist (6 Ob 284/02m = EFSlg 103.521; 6 Ob 51/04z), wird - nach ausführlicher Ableitung - ausdrücklich offen gelassen. (T5) TE OGH 2006-04-26 7 Ob 291/05b Vgl auch TE OGH 2007-01-31 2 Ob 192/06h Auch; Beisatz: Im Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung (§§ 199 ff KO) sind die vom unterhaltspflichtigen Schuldner dem Treuhänder abgetretenen Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis (Abschöpfungsbeträge) von der Unterhaltsbemessungsgrundlage ebenso abzuziehen wie die aufgrund eines gerichtlich bestätigten Zahlungsplans geleisteten Schuldenzahlungen. Dem Unterhaltsberechtigten steht aber jedenfalls ein monatlicher Unterhalt in der Höhe zu, wie er sich aufgrund einer Berechnung nach der sogenannten Differenzmethode nach der Differenz der Existenzminima nach den §§ 291a und 291b Abs 2 EO ergibt, auch wenn eine Unterhaltsberechnung nach der sogenannten Prozentsatzmethode wegen der grundsätzlichen Abzugsfähigkeit der Abschöpfungsbeträge einen geringeren Unterhaltsbeitrag ergäbe. (T6); Veröff: SZ 2007/11Auch; Beisatz: Im Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung (Paragraphen 199, ff KO) sind die vom unterhaltspflichtigen Schuldner dem Treuhänder abgetretenen Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis (Abschöpfungsbeträge) von der Unterhaltsbemessungsgrundlage ebenso abzuziehen wie die aufgrund eines gerichtlich bestätigten Zahlungsplans geleisteten Schuldenzahlungen. Dem Unterhaltsberechtigten steht aber jedenfalls ein monatlicher Unterhalt in der Höhe zu, wie er sich aufgrund einer Berechnung nach der sogenannten Differenzmethode nach der Differenz der Existenzminima nach den Paragraphen 291 a und 291 b Absatz 2, EO ergibt, auch wenn eine Unterhaltsberechnung nach der sogenannten Prozentsatzmethode wegen der grundsätzlichen Abzugsfähigkeit der Abschöpfungsbeträge einen geringeren Unterhaltsbeitrag ergäbe. (T6); Veröff: SZ 2007/11 TE OGH 2007-02-22 3 Ob 19/07a Vgl auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Hier: Schuldenrückzahlungsraten entsprechend einem konkursgerichtlich genehmigten Zahlungsplan. (T7) TE OGH 2008-01-24 2 Ob 155/07v Auch; Auch Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2008-12-17 3 Ob 122/08z TE OGH 2009-09-29 10 Ob 60/09k Vgl; Beis teilweise abweichend T6: Der Senat lehnt die vom Rechtsmittelwerber angestrebte generelle Abzugsfähigkeit der Zahlungsplanraten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage nach Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens und eine damit verbundene Veränderung der Qualität der Schulden allein aufgrund der Tatsache des Schuldenregulierungsverfahrens ab. Da die Abzugsfähigkeit der Schulden nicht dadurch verändert werden kann, dass über das Vermögen des Unterhaltsschuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, sind Schulden, die vor Konkurseröffnung oder Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens bei der Unterhaltsbemessung abzugsfähig waren, auch nach Konkursaufhebung oder Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens in jenem Umfang, wie deren Relation zu anderen vom Zahlungsplan erfassten Schulden ist, zu berücksichtigen. Bei den Zahlungsplanraten hängt die Beurteilung der Abzugsfähigkeit somit davon ab, welche Schulden diesen tatsächlich zugrundeliegen. (T8) TE OGH 2009-10-16 6 Ob 187/09g Vgl auch; Bem: Hier: Frage der Richtigkeit der Differenztheorie wird ausdrücklich offen gelassen. (T9) TE OGH 2010-05-05 1 Ob 160/09z Verstärkter Senat; Gegenteilig; Beis gegenteilig wie T1; Beis gegenteilig wie T2; Beisatz: In allen Insolvenzfällen kommt es auf die Deckung in der Differenz zwischen dem Existenzminimum gemäß § 291a EO und dem Existenzminimum gemäß § 291b EO nicht an. (T10); Veröff: SZ 2010/48Verstärkter Senat; Gegenteilig; Beis gegenteilig wie T1; Beis gegenteilig wie T2; Beisatz: In allen Insolvenzfällen kommt es auf die Deckung in der Differenz zwischen dem Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, EO und dem Existenzminimum gemäß Paragraph 291 b, EO nicht an. (T10); Veröff: SZ 2010/48
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