RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119228 Entscheidungsdatum24.06.2004 Geschäftszahl8ObA52/03k; 8ObA112/03h; 8ObA95/05m; 9ObA193/05f; 8ObA79/06k; 9ObA6/06g; 9ObA89/06p; 8ObA25/07w; 9ObA7/07f; 8ObA24/07y; 9ObA72/07i; 9ObA86/07y; 9ObA154/07y; 9ObA42/09f; 9ObA124/09i; 9ObA113/21i; 9ObA22/22h NormArbVG §29; PKG §48 RechtssatzZur Abänderung und Gestaltung einer Betriebsvereinbarung sind - in bestimmten Grenzen (allfällige geschützte Vertrauenspositionen etc) - Betriebsrat und Betriebsinhaber befugt. Die Übertragung von auf Betriebsvereinbarung beruhenden (noch nicht angefallenen) Betriebspensionen in eine Pensionskasse bedarf nicht der Zustimmung der einzelnen Berechtigten. Grundsätzlich steht es den Betriebsvereinbarungsparteien auch frei, die Wirkung von ihnen geschaffener bisheriger "Günstigkeitsklauseln" einzuschränken. Auch die mit der Pensionsreform 99 durch die Kollektivvertrags- Betriebsvereinbarungsparteien vorgenommene Auslagerung der bisher direkt gegen das Kreditinstitut bestehenden Ansprüche in eine Pensionskasse ist von ihrer Regelungsbefugnis grundsätzlich erfasst. Dabei können sie nunmehr auch die Übertragung vor dem Inkrafttreten des BPG und PKG erworbener Anwartschaftszeiten vorsehen. Weiters ist es grundsätzlich möglich, auch eine Umwandlung einer direkten Leistungszusage in eine beitragsorientierte Pensionskassenzusage zu vereinbaren. Die Frage eines allfälligen Überschreitens des den KV/BV-Parteien zustehenden Gestaltungsrahmens durch die vorgenommene Umwandlung einer direkten Leistungszusage in eine Pensionskassenzusage ist ausgehend vom Zeitpunkt der Umstellung zu beurteilen. EntscheidungstexteTE OGH 2004-06-24 8 ObA 52/03k TE OGH 2004-10-20 8 ObA 112/03h Auch; nur: Auch die mit der Pensionsreform 99 durch die Kollektivvertrags- Betriebsvereinbarungsparteien vorgenommene Auslagerung der bisher direkt gegen das Kreditinstitut bestehenden Ansprüche in eine Pensionskasse ist von ihrer Regelungsbefugnis grundsätzlich erfasst. Dabei können sie nunmehr auch die Übertragung vor dem Inkrafttreten des BPG und PKG erworbener Anwartschaftszeiten vorsehen. Weiters ist es grundsätzlich möglich, auch eine Umwandlung einer direkten Leistungszusage in eine beitragsorientierte Pensionskassenzusage zu vereinbaren. (T1); Beisatz: Auch in diesem Fall besteht keine allgemeine gesetzliche Festlegung einer Nachschusspflicht. (T2); Beisatz: Steht es grundsätzlich den Parteien der Betriebsvereinbarung frei, das Betriebspensionsmodell zu ändern und in einer "neuen" Pensionskassenvereinbarung auch für vergangene Zeiträume - in denen eine direkte Leistungszusage bestanden hat - Betriebspensionskassenleistungen vorzusehen und die alte direkte Leistungszusage aufzuheben, muss dies umso mehr für einzelvertragliche Vereinbarungen gelten. (T3) TE OGH 2006-07-13 8 ObA 95/05m Auch; Beisatz: Auf Betriebsvereinbarungen beruhende Änderungen von Betriebspensionssystemen, die noch im Zeitpunkt der Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum Betrieb erfolgten, bedürfen zur grundsätzlichen Wirksamkeit regelmäßig keiner Zustimmung der einzelnen Arbeitnehmer, auch wenn sie möglicherweise erst später Auswirkungen haben. (T4); Beisatz: Hier: Übertragung einer auf Betriebsvereinbarungen beruhenden direkten Leistungszusage auf eine beitragsbezogene Pensionskassenzusage. (T5) TE OGH 2006-11-15 9 ObA 193/05f Auch; Beisatz: Nachfolgeentscheidung zu 8 ObA 52/03k. (T6); Beisatz: Schon für die von den Kollektivvertragsparteien vorgegebenen Änderungen sind jene Rahmenbedingungen zu beachten, die gerade auf einen Schutz der kurz vor der Pensionierung stehenden Arbeitnehmer abzielen. Ausgehend davon hat der Oberste Gerichtshof die Zulässigkeit von Abänderungen nach Art II des Kollektivvertrages eng interpretiert und ausgesprochen, dass die Öffnungsklausel allein die Wahl anderer Übertragungsmodelle ohne die mit der „Arbeitgeberreserve" beabsichtigte Absicherung insbesondere der knapp vor der Pensionierung stehenden Angestellten nicht zulässt, sondern dass es insofern für die Wirksamkeit anderer Modelle des Nachweises ihrer „Günstigkeit" (vgl auch § 3 Abs 2 ArbVG) für die Angestellten - hier wegen des Überwiegens des Vorteils aus dem besseren Zinssatz - bedürfte. (T7)Auch; Beisatz: Nachfolgeentscheidung zu 8 ObA 52/03k. (T6); Beisatz: Schon für die von den Kollektivvertragsparteien vorgegebenen Änderungen sind jene Rahmenbedingungen zu beachten, die gerade auf einen Schutz der kurz vor der Pensionierung stehenden Arbeitnehmer abzielen. Ausgehend davon hat der Oberste Gerichtshof die Zulässigkeit von Abänderungen nach Artikel römisch zwei, des Kollektivvertrages eng interpretiert und ausgesprochen, dass die Öffnungsklausel allein die Wahl anderer Übertragungsmodelle ohne die mit der „Arbeitgeberreserve" beabsichtigte Absicherung insbesondere der knapp vor der Pensionierung stehenden Angestellten nicht zulässt, sondern dass es insofern für die Wirksamkeit anderer Modelle des Nachweises ihrer „Günstigkeit" vergleiche auch Paragraph 3, Absatz 2, ArbVG) für die Angestellten - hier wegen des Überwiegens des Vorteils aus dem besseren Zinssatz - bedürfte. (T7) TE OGH 2006-11-23 8 ObA 79/06k Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die Äußerungen des Kreditinstituts im Zusammenhang mit der Einführung des neuen Betriebspensionskassensystems können nur als Beschreibung des neuen Systems im Sinn einer Wissenserklärung verstanden werden, aus denen objektiv die Mitarbeiter nicht zusätzliche einzelvertraglich verbindliche Zusagen ableiten können. (T8) TE OGH 2007-03-02 9 ObA 6/06g Auch; Beis wie T2 TE OGH 2007-05-09 9 ObA 89/06p Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T8; Beisatz: Eine besondere Aufklärungspflicht der Normunterworfenen durch die Parteien der Betriebsvereinbarung besteht nicht, weil es gar nicht darum geht, eine mängelfreie Zustimmung der Normunterworfenen zu erwirken. Dabei kann auch die Übertragung von bereits vor dem In-Kraft-Treten des BPG und PKG erworbenen Anwartschaftszeiten vorgesehen werden. (T9) TE OGH 2007-12-17 8 ObA 25/07w Vgl auch; Beisatz: Grundsätzliche Zulässigkeit der Übertragung von Direktpensionszusagen in beitragsbezogene Pensionskassenzusagen. (T10) TE OGH 2007-11-28 9 ObA 7/07f Auch; nur T1; Beis wie T5 TE OGH 2007-12-17 8 ObA 24/07y Vgl auch; Bem: Nachfolgeentscheidung zu 9 ObA 193/05f. (T11) TE OGH 2008-05-07 9 ObA 72/07i Vgl auch; Beis wie T8 TE OGH 2008-05-07 9 ObA 86/07y Auch; Beis wie T9; Beisatz: Es besteht keine besondere Aufklärungspflicht gegenüber den Arbeitnehmern durch die Parteien der Betriebsvereinbarung, weil es gar nicht darum geht, eine mängelfreie Zustimmung der Arbeitnehmer zu erwirken. (T12) TE OGH 2008-06-05 9 ObA 154/07y Vgl auch; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat schon in seiner Entscheidung zu 8 ObA 88/06h zugrunde gelegt, dass es Pensionskassenzusagen geben kann, bei denen zwischen einer leistungsbezogenen Anwartschaftsphase mit Nachschussverpflichtung und einer Leistungsphase ohne Nachschussverpflichtung unterschieden wird. (T13) TE OGH 2009-09-30 9 ObA 42/09f Auch; nur: Zur Abänderung und Gestaltung einer Betriebsvereinbarung sind - in bestimmten Grenzen (allfällige geschützte Vertrauenspositionen etc) - Betriebsrat und Betriebsinhaber befugt. Die Übertragung von auf Betriebsvereinbarung beruhenden (noch nicht angefallenen) Betriebspensionen in eine Pensionskasse bedarf nicht der Zustimmung der einzelnen Berechtigten. (T14) TE OGH 2009-11-16 9 ObA 124/09i nur: Die Übertragung von auf Betriebsvereinbarung beruhenden (noch nicht angefallenen) Betriebspensionen in eine Pensionskasse bedarf nicht der Zustimmung der einzelnen Berechtigten. Zur Abänderung und Gestaltung der Betriebsvereinbarung sind der Betriebsrat und Betriebsinhaber befugt. (T15); Beis wie T12; Beisatz: Hier: Übertragung der Pensionsanwartschaften einer auf Betriebsvereinbarung beruhenden direkten Leistungszusage nicht - unmittelbar - durch die Betriebsvereinbarung, sondern erst durch die Ausübung der „Übertragungsoption" durch die von dieser erfassten Mitglieder. (T16) TE OGH 2022-03-24 9 ObA 113/21i Vgl; Beisatz: Der Eingriff in ein (auf der Grundlage des § 97 Abs 1 Z 18 ArbVG) durch Betriebsvereinbarung geregeltes Pensionssystem durch Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung ist bezüglich der noch aktiven Arbeitnehmer nach den allgemeinen Derogationsgrundsätzen möglich. (T17)Vgl; Beisatz: Der Eingriff in ein (auf der Grundlage des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 18, ArbVG) durch Betriebsvereinbarung geregeltes Pensionssystem durch Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung ist bezüglich der noch aktiven Arbeitnehmer nach den allgemeinen Derogationsgrundsätzen möglich. (T17) TE OGH 2023-01-24 9 ObA 22/22h Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119228
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