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RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119170 Entscheidungsdatum25.06.2004 Geschäftszahl1Ob271/03i; 4Ob74/07x; 6Ob144/10k; 1Ob217/10h; 4Ob192/13h; 1Ob202/13g; 4Ob4/14p; 4Ob232/13s; 2Ob108/13s; 5Ob27/14b; 3Ob214/14p; 7Ob186/15a; 1Ob218/15p; 10Ob13/16h; 7Ob71/18v NormABGB §480; ABGB §481 RechtssatzNach ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofes entsteht bei Übereignung einer von zwei Liegenschaften desselben Eigentümers, von denen eine offenkundig der anderen dient und weiterhin dienen soll, auch ohne spezifische Vereinbarung und Verbücherung eine Dienstbarkeit. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn in einem behördlichen Grundzusammenlegungsverfahren das Eigentum an einer Liegenschaft oder eines Liegenschaftsteils einem anderen zugewiesen wird, es sei denn, dem stünde eine ausdrückliche gesetzliche Regelung entgegen. EntscheidungstexteTE OGH 2004-06-25 1 Ob 271/03i TE OGH 2007-05-22 4 Ob 74/07x Auch; nur: Nach ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofes entsteht bei Übereignung einer von zwei Liegenschaften desselben Eigentümers, von denen eine offenkundig der anderen dient und weiterhin dienen soll, auch ohne spezifische Vereinbarung und Verbücherung eine Dienstbarkeit. (T1) Veröff: SZ 2007/80 TE OGH 2010-09-01 6 Ob 144/10k Vgl auch; nur T1 TE OGH 2011-02-23 1 Ob 217/10h nur T1 TE OGH 2013-12-17 4 Ob 192/13h nur T1 TE OGH 2013-12-19 1 Ob 202/13g Auch TE OGH 2014-02-17 4 Ob 4/14p Auch; nur T1 TE OGH 2014-02-17 4 Ob 232/13s Auch; nur T1; Beisatz: Da die Dienstbarkeit bereits durch die Übereignung und ohne besondere vertragliche Grundlage außerbücherlich entsteht, ist es unerheblich, ob der Veräußerer den Erwerber auf die offenkundige Dienstbarkeit bei Vertragsabschluss ausdrücklich aufmerksam gemacht oder ihm die bücherliche Lastenfreiheit zugesichert hat. (T2) TE OGH 2014-03-28 2 Ob 108/13s Auch; Beisatz: Bei Auseinanderfallen des bisher gleichen Eigentums erst durch die Versteigerung ist ein vorrangiger Rechtserwerb keinesfalls möglich. Die behauptete offenkundige Dienstbarkeit hätte daher nur in Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden müssen. (T3) TE OGH 2014-09-04 5 Ob 27/14b Vgl auch; Beisatz: Auf diese Weise kann die Servitut nicht nur für den Erwerber, sondern auch für den Veräußerer eines Grundstücks begründet werden. (T4) TE OGH 2015-02-18 3 Ob 214/14p Vgl TE OGH 2015-11-19 7 Ob 186/15a Auch TE OGH 2016-05-24 1 Ob 218/15p Auch TE OGH 2017-03-21 10 Ob 13/16h Auch; Beisatz: Ob im Zeitpunkt des Erwerbs des dienenden Grundstücks Anlagen oder sonstige Einrichtungen vorhanden waren, die den Zweck des Dienens als offenkundig erkennen ließen und eine Erkundigungspflicht auslösten, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt aufgrund der Einzelfallbezogenheit nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar, wenn dem Berufungsgericht eine Fehlbeurteilung unterläuft, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf. (T5)Auch; Beisatz: Ob im Zeitpunkt des Erwerbs des dienenden Grundstücks Anlagen oder sonstige Einrichtungen vorhanden waren, die den Zweck des Dienens als offenkundig erkennen ließen und eine Erkundigungspflicht auslösten, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt aufgrund der Einzelfallbezogenheit nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar, wenn dem Berufungsgericht eine Fehlbeurteilung unterläuft, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf. (T5) TE OGH 2018-06-20 7 Ob 71/18v Auch; nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119170

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.