RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119142 Entscheidungsdatum26.04.2024 Geschäftszahl4Ob146/04f; 16Ok3/08; 17Ob13/10a; 4Ob2/12s; 4Ob33/12z; 6Ob144/15t; 4Ob214/15x; 4Ob120/16z; 1Ob104/16z; 6Ob247/16s; 4Ob137/16z; 6Ob18/17s; 6Ob119/17v; 4Ob55/18v; 4Ob185/18m; 5Ob240/18g; 8Ob75/18i; 9Ob8/19w; 10Ob36/19w; 6Ob218/18d; 8Ob30/19y; 6Ob215/19i; 8Ob172/22k; 10Ob56/22s; 2Ob177/23b; 6Ob30/24s NormEuGVÜ Art5 Nr3 Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art5 Nr3Verordnung (EG) Nr 44 aus 2001, des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art5 Nr3 EuGVVO 2012 Art7 Nr2 LGVÜ II 2007 Art5 Z3LGVÜ römisch zwei 2007 Art5 Z3 RechtssatzBei Distanzdelikten kann sowohl am Handlungsort als auch am Erfolgsort geklagt werden; als Erfolgsort kommt aber nur jener Ort in Betracht, an dem sich die Schädigung zuerst auswirkt. Folgewirkungen auf Person oder Vermögen des Geschädigten lassen dessen Sitz auch dann nicht zum Erfolgsort werden, wenn sie gleichzeitig verwirklicht werden. Äußert sich der Beklagte selbst oder einer seiner Mitarbeiter bei Geschäftspartnern abfällig über die Klägerin und hat er damit deren Ruf geschädigt, sind Handlungsort und Erfolgsort identisch. EntscheidungstexteTE OGH 2004-07-06 4 Ob 146/04f TE OGH 2008-07-16 16 Ok 3/08 Veröff: SZ 2008/102 TE OGH 2010-12-16 17 Ob 13/10a Auch; nur: Bei Distanzdelikten kann sowohl am Handlungsort als auch am Erfolgsort geklagt werden; als Erfolgsort kommt aber nur jener Ort in Betracht, an dem sich die Schädigung zuerst auswirkt. Folgewirkungen auf Person oder Vermögen des Geschädigten lassen dessen Sitz auch dann nicht zum Erfolgsort werden, wenn sie gleichzeitig verwirklicht werden. (T1) TE OGH 2012-02-28 4 Ob 2/12s Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Eigentumseingriffe und unlautere Geschäftspraktiken im Ausland. (T2) TE OGH 2012-07-10 4 Ob 33/12z Auch; nur T1 TE OGH 2015-12-21 6 Ob 144/15t Vgl; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn ein Gesamtschaden geltend gemacht wird, kommt als Erfolgsort nur jener Ort in Betracht, an dem sich die Schädigung zuerst auswirkte. Folgewirkungen auf Person oder Vermögen des Geschädigten ließen dessen Sitz auch dann nicht zum Erfolgsort werden, wenn sie gleichzeitig verwirklicht würden. (T3) TE OGH 2016-02-23 4 Ob 214/15x nur: Bei Distanzdelikten kann sowohl am Handlungsort als auch am Erfolgsort geklagt werden. (T4) Beisatz: Handlungsort ist der Ort des schadensbegründenden Geschehens, das heißt der Ort, an dem das schadensbegründende Geschehen seinen Ausgang nahm. Reine Vorbereitungshandlungen genügen jedoch nicht. (T5) TE OGH 2016-08-30 4 Ob 120/16z Auch TE OGH 2016-09-27 1 Ob 104/16z Auch; Beisatz: Hier: Wohnsitzgericht des Klägers, der (als Bankkunde) seine Schadenersatzklage auf eine unionsrechtswidrige Marktbeeinflussung (auch) durch die Beklagte stützt. (so schon 4 Ob 120/16z zur EuGVVO 2012 Art 7 Nr 2). (T6)Auch; Beisatz: Hier: Wohnsitzgericht des Klägers, der (als Bankkunde) seine Schadenersatzklage auf eine unionsrechtswidrige Marktbeeinflussung (auch) durch die Beklagte stützt. (so schon 4 Ob 120/16z zur EuGVVO 2012 Artikel 7, Nr 2). (T6) TE OGH 2017-01-30 6 Ob 247/16s Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Behauptete Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch verleumderische Inhalte im Internet, wobei die Klägerin zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Inhalte ihren Wohnsitz in den Niederlanden hatte ‑ internationale Zuständigkeit für Unterlassungs‑ und Schadenersatzansprüche verneint, weil sich die Schädigung damit zuerst in den Niederlanden auswirkte. (T7) TE OGH 2017-02-21 4 Ob 137/16z Auch TE OGH 2017-07-07 6 Ob 18/17s Auch; nur T1; Beisatz: Bei auf Prospekthaftung gestützten Ansprüchen liegt der Handlungsort in dem Land, in dem die unterlassene bzw fehlerhafte Aufklärung im Prospekt erfolgte. Für die Ad-hoc-Publizitätspflicht ist auf das Land abzustellen, in dem der Emittent der Ad‑hoc‑Publizitätspflicht unterliegt. Die bloße Duplikation der Information in anderen Mitgliedstaaten ist unbeachtlich. (T8) Beisatz: Wenn es sich bei der Beklagten um ein deutsches börsenotiertes Unternehmen handelt, die Aktien nicht an österreichischen Börsen gehandelt werden, der Kläger die Aktien an einer deutschen Börse erworben hat und die die Aktien verkörpernde Globalurkunde in Deutschland hinterlegt ist, ist auch kein Erfolgsort in Österreich anzunehmen, weil ein Erstschaden mangels greifbarer Anknüpfungspunkte nicht in Österreich eingetreten ist. (T9) Veröff: SZ 2017/79 TE OGH 2017-07-07 6 Ob 119/17v Auch; nur T1; Beis wie T8; Beis wie T9 TE OGH 2018-03-22 4 Ob 55/18v Auch TE OGH 2018-10-23 4 Ob 185/18m Auch TE OGH 2019-02-20 5 Ob 240/18g nur T1; Beis wie T5 TE OGH 2018-10-24 8 Ob 75/18i Vgl; Beisatz: Ging nicht nur der (selbstschädigende) Zahlungsfluss vom österreichischen Konto des Klägers aus, sondern wurden auch die Vertragsunterlagen samt Rechnungen dem Kläger per Post an seinen österreichischen Wohnsitz zugesandt und von ihm unterfertigt postalisch wieder in die Schweiz retourniert, sodass der Kläger die sein Vermögen endgültig belastende Verpflichtung, die Teak- und Balsaholzbäume zu erwerben, in Österreich eingegangen ist, sprechen mehrere Sachverhaltselemente für die Zuweisung der Zuständigkeit an das Wohnsitzgericht des Klägers in Österreich. Damit ist die vom EuGH geforderte Vorhersehbarkeit eines am Wohnsitz des Klägers liegenden Erfolgsorts für den Zweitbeklagten gegeben. Es ist daher nicht auf den Ort des Sitzes der jeweiligen Banken abzustellen, bei denen der Anleger Konten hält; ist dieser Ort für den Prozessgegner doch kaum vorhersehbar. (T10) TE OGH 2019-03-28 9 Ob 8/19w nur T1; Beis wie T5 TE OGH 2019-05-28 10 Ob 36/19w nur T1; Beis wie T5 TE OGH 2019-05-07 6 Ob 218/18d Auch; nur T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Handlungs- und Erfolgsort bei Eingriffen in die Privatsphäre durch Anrufe und SMS; Erfolgsort bei Verbreitung ehrverletzender Inhalte per E-Mail. (T11) TE OGH 2019-04-29 8 Ob 30/19y Auch TE OGH 2020-06-25 6 Ob 215/19i Vgl; nur Beis wie T3; nur Beis wie T7 TE OGH 2023-06-27 8 Ob 172/22k vgl; Beisatz: Erfolgsort ist der Ort, an dem die schädigenden Auswirkungen des haftungsauslösenden Ereignisses zu Lasten des Betroffenen eintreten. (T12) TE OGH 2023-06-22 10 Ob 56/22s vgl TE OGH 2023-10-25 2 Ob 177/23b vgl TE OGH 2024-04-26 6 Ob 30/24s vgl; Beisatz wie T3 Beisatz: Eine Person kann eine Klage wegen behaupteter Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet (hier: Facebook-Seite) auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens sowie auf Widerruf unwahrer und beleidigender Äußerungen einschließlich deren Veröffentlichung entweder vor dem (sachlich zuständigen) Gericht des Ortes, an dem der Urheber dieser Inhalte seinen Wohnsitz oder Sitz hat, oder vor dem (sachlich zuständigen) Gericht des Ortes, an dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet, erheben. (T13) Beisatz: Hier: Binnensachverhalt im Anwendungsbereich des § 92b JN. (T14)Beisatz: Hier: Binnensachverhalt im Anwendungsbereich des Paragraph 92 b, JN. (T14) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119142
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.