RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0087797 Entscheidungsdatum06.07.2004 Geschäftszahl7Ob6/04i; 6Ob54/12b; 4Ob230/18d NormABGB §1435; ZPO §505 Abs4 RechtssatzIm Fall einer außerordentlichen Revision fallen die Vollstreckbarkeit und Rechtskraft des Urteils nicht zusammen. In diesem Fall bestehen der materiellrechtliche, klagsweise geltend gemachte Anspruch und die vollstreckbare, noch nicht rechtskräftig festgestellte Judikatschuld auf Grund des Berufungsurteiles bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Klagsanspruch bzw Aufhebung des Berufungsurteiles durch den Obersten Gerichsthof nebeneinander. Zahlung der Judikatschuld während des Schwebezustandes führt somit nicht sofort zu einer Tilgung des materiellrechtlichen Anspruchs. Hebt der Oberste Gerichtshof die Entscheidung der Vorinstanzen auf, steht dem Leistenden noch vor Abschluss des fortzusetzenden Verfahrens ein Rückforderungsanspruch nach § 1435 ABGB zu, da der Grund der Bezahlung, nämlich das vollstreckbare Urteil, nachträglich weggefallen ist.Im Fall einer außerordentlichen Revision fallen die Vollstreckbarkeit und Rechtskraft des Urteils nicht zusammen. In diesem Fall bestehen der materiellrechtliche, klagsweise geltend gemachte Anspruch und die vollstreckbare, noch nicht rechtskräftig festgestellte Judikatschuld auf Grund des Berufungsurteiles bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Klagsanspruch bzw Aufhebung des Berufungsurteiles durch den Obersten Gerichsthof nebeneinander. Zahlung der Judikatschuld während des Schwebezustandes führt somit nicht sofort zu einer Tilgung des materiellrechtlichen Anspruchs. Hebt der Oberste Gerichtshof die Entscheidung der Vorinstanzen auf, steht dem Leistenden noch vor Abschluss des fortzusetzenden Verfahrens ein Rückforderungsanspruch nach Paragraph 1435, ABGB zu, da der Grund der Bezahlung, nämlich das vollstreckbare Urteil, nachträglich weggefallen ist. EntscheidungstexteTE OGH 2004-07-06 7 Ob 6/04i TE OGH 2012-04-19 6 Ob 54/12b Vgl; Beisatz: Aus dem Normzweck des § 505 Abs 4 Satz 2 ZPO ergibt sich ein schutzwürdiges Interesse an der effektiven Rückforderbarkeit des Geleisteten für den Fall, dass die außerordentliche Revision zum Erfolg führt. (T1); Beisatz: Daran vermag auch jene Rechtsprechungslinie nichts zu ändern, wonach § 1440 ABGB jedenfalls überall dort außer Betracht zu bleiben habe, wo von vornherein Ansprüche des Schuldners aus diesem Rechtsverhältnis zu erwarten sind. (T2)Vgl; Beisatz: Aus dem Normzweck des Paragraph 505, Absatz 4, Satz 2 ZPO ergibt sich ein schutzwürdiges Interesse an der effektiven Rückforderbarkeit des Geleisteten für den Fall, dass die außerordentliche Revision zum Erfolg führt. (T1); Beisatz: Daran vermag auch jene Rechtsprechungslinie nichts zu ändern, wonach Paragraph 1440, ABGB jedenfalls überall dort außer Betracht zu bleiben habe, wo von vornherein Ansprüche des Schuldners aus diesem Rechtsverhältnis zu erwarten sind. (T2) TE OGH 2019-04-25 4 Ob 230/18d Vgl; Beisatz: Die aufhebende Entscheidung entfaltet Tatbestandswirkung für den Bereicherungsanspruch. (T3) Veröff: SZ 2019/31 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0087797
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