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{'item': 'Bsw53924/00; Bsw76973/01; Bsw71463/01; Bsw43134/05; Bsw28634/06; Bsw18968/07; Bsw48609/06; Bsw55508/07 (Bsw29520/09); Bsw49278/09; Bsw4455/1

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0125188 Entscheidungsdatum24.03.2020 GeschäftszahlBsw53924/00; Bsw76973/01; Bsw71463/01; Bsw43134/05; Bsw28634/06; Bsw18968/07; Bsw48609/06; Bsw55508/07 (Bsw29520/09); Bsw49278/09; Bsw4455/10; Bsw56080/13; Bsw41720/13; Bsw78643/11 NormMRK Art2 RechtssatzArt. 2 EMRK kann unter Umständen ein strafrechtliches Vorgehen verlangen. Wenn aber die Verletzung des Rechts auf Leben oder auf körperliche Integrität nicht vorsätzlich erfolgte, erfordert die aus Art. 2 EMRK erwachsende positive Verpflichtung zur Einrichtung eines wirksamen Rechtssystems nicht notwendigerweise in jedem Fall die Möglichkeit zur Einleitung eines Strafverfahrens.Artikel 2, EMRK kann unter Umständen ein strafrechtliches Vorgehen verlangen. Wenn aber die Verletzung des Rechts auf Leben oder auf körperliche Integrität nicht vorsätzlich erfolgte, erfordert die aus Artikel 2, EMRK erwachsende positive Verpflichtung zur Einrichtung eines wirksamen Rechtssystems nicht notwendigerweise in jedem Fall die Möglichkeit zur Einleitung eines Strafverfahrens. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2004-07-08 Bsw 53924/00 Bemerkung: Vo gegen Frankreich (T1a); Veröff: NL 2004,180Bemerkung: römisch fünf o gegen Frankreich (T1a); Veröff: NL 2004,180 TE AUSL EGMR 2006-11-28 Bsw 76973/01 Veröff: NL 2007,3 TE AUSL EGMR 2009-04-09 Bsw 71463/01 Veröff: NL 2009,100 TE AUSL EGMR 2009-12-01 Bsw 43134/05 Vgl auch; Veröff: NL 2009,342 TE AUSL EGMR 2009-12-15 Bsw 28634/06 Auch; nur: Art. 2 EMRK kann unter Umständen ein strafrechtliches Vorgehen verlangen. (T1)Auch; nur: Artikel 2, EMRK kann unter Umständen ein strafrechtliches Vorgehen verlangen. (T1) Beisatz: Den Anforderungen des Art 2 MRK kann auch durch ein Disziplinarverfahren gegen die für eine Verletzung des materiellen Aspekts von Art 2 MRK verantwortlichen Beamten entsprochen werden. (Bem: Maiorano gegen Italien) (T2)Beisatz: Den Anforderungen des Artikel 2, MRK kann auch durch ein Disziplinarverfahren gegen die für eine Verletzung des materiellen Aspekts von Artikel 2, MRK verantwortlichen Beamten entsprochen werden. (Bem: Maiorano gegen Italien) (T2) Veröff: NL 2009,365 TE AUSL EGMR 2011-11-08 Bsw 18968/07 Veröff: NL 2011,348 TE AUSL EGMR 2013-06-18 Bsw 48609/06 Vgl auch; Beisatz: In Hinblick auf die Klärung der Verantwortung für den Tod von Kindern in einem staatlichen Heim ist die Beschreitung des Zivilrechtswegs durch die Eltern keine adäquate Antwort auf die Erfordernisse des Art 2 MRK was den vorbeugenden Schutz des Lebens angeht. (Bem: Nencheva u.a. gg. Bulgarien) (T3)Vgl auch; Beisatz: In Hinblick auf die Klärung der Verantwortung für den Tod von Kindern in einem staatlichen Heim ist die Beschreitung des Zivilrechtswegs durch die Eltern keine adäquate Antwort auf die Erfordernisse des Artikel 2, MRK was den vorbeugenden Schutz des Lebens angeht. (Bem: Nencheva u.a. gg. Bulgarien) (T3) Veröff: NL 2013,193 TE AUSL EGMR 2013-10-21 Bsw 55508/07 Auch; nur T1; Veröff: NL 2013,352 TE AUSL EGMR 2015-05-22 Bsw 49278/09 Veröff: NL 2014,196 TE AUSL EGMR 2014-05-27 Bsw 4455/10 Auch; nur T1; Veröff: NL 2014,245 TE AUSL EGMR 2017-12-19 Bsw 56080/13 Beisatz: Hier: Keine Erforderlichkeit eines strafrechtlichen Rechtsbehelfs nach Tod des Ehemanns der Bf im Krankenhaus nach mutmaßlichen Behandlungsfehlern. (Lopes de Sousa Fernandes gg Portugal [GK]) (T4) Veröff: NL 2017,511 TE AUSL 2019-06-25 Bsw 41720/13 vgl; Beisatz: Im Fall lebensbedrohender Verletzungen, die unabsichtlich zugefügt wurden, erfordert Art 2 MRK nur einen Rechtsbehelf vor den Zivilgerichten, nicht aber eine strafrechtliche Untersuchung des Unfallhergangs. Dies hindert das innerstaatliche Recht allerdings nicht daran, unter solchen Umständen den Rückgriff auf strafrechtliche Ermittlungen vorzusehen. (Nicolae Virgiliu Tanas gg Rumänien [GK]) (T5)vgl; Beisatz: Im Fall lebensbedrohender Verletzungen, die unabsichtlich zugefügt wurden, erfordert Artikel 2, MRK nur einen Rechtsbehelf vor den Zivilgerichten, nicht aber eine strafrechtliche Untersuchung des Unfallhergangs. Dies hindert das innerstaatliche Recht allerdings nicht daran, unter solchen Umständen den Rückgriff auf strafrechtliche Ermittlungen vorzusehen. (Nicolae Virgiliu Tanas gg Rumänien [GK]) (T5) Anm: Veröff: NL 2019,189Anmerkung, Veröff: NL 2019,189 TE AUSL 2020-03-24 Bsw 78643/11 vgl; Beisatz: Die Konvention garantiert kein Recht des Einzelnen, Dritte strafrechtlich verfolgen oder verurteilen zu lassen. (Marius Alexandru und Marinela Ştefan gg Rumänien) (T6) Beisatz: Wird nach einem (nicht notwendigerweise von Privatpersonen, sondern durch ein Unglück [herabfallender Baum auf die Straße] verursachten) Verkehrsunfall von den innerstaatlichen Behörden eine strafrechtliche Untersuchung angestrengt, so hat diese sicherzustellen, dass die Rolle und die vollständige Verantwortlichkeit der Beamten oder Behörden beim fraglichen Unfall festgestellt wird. (Marius Alexandru und Marinela Ştefan gg Rumänien) (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2004:RS0125188

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.