RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119260 Entscheidungsdatum25.03.2025 Geschäftszahl14Os72/04; 15Os48/06g; 15Os95/07w; 15Os103/07x; 11Os19/07i; 13Os39/09y; 11Os25/17m (11Os26/17h); 11Os125/19w; 14Os61/23m NormStPO §281 Abs1 Z1 StPO §345 Abs1 Z1 GOG §28a RechtssatzJedenfalls seit Geltung des durch BGBl 1994/507 eingefügten § 28a GOG ist ein Verstoß gegen die Geschäftsverteilung aus § 281 Abs 1 Z 1 StPO grundsätzlich relevant.Jedenfalls seit Geltung des durch BGBl 1994/507 eingefügten Paragraph 28 a, GOG ist ein Verstoß gegen die Geschäftsverteilung aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO grundsätzlich relevant. EntscheidungstexteTE OGH 2004-07-13 14 Os 72/04 TE OGH 2007-01-22 15 Os 48/06g Beisatz: Entsprechend dem im Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und im Prinzip der festen Geschäftsverteilung zum Ausdruck kommenden Grundsatz der objektiven Vorhersehbarkeit der Richter-(Geschworenen-)bank bewirkt ein Verstoß gegen die in der Geschworenendienstliste vorgegebene Reihenfolge dann Nichtigkeit im Sinne des § 345 Abs 1 Z 1 StPO, wenn vom gesetzlich determinierten Prinzip der nach dem Zufall zu erfolgenden Besetzung der Geschworenenbank willkürlich, mithin in sachlich unvertretbarer Weise abgewichen wird. (T1)Beisatz: Entsprechend dem im Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und im Prinzip der festen Geschäftsverteilung zum Ausdruck kommenden Grundsatz der objektiven Vorhersehbarkeit der Richter-(Geschworenen-)bank bewirkt ein Verstoß gegen die in der Geschworenendienstliste vorgegebene Reihenfolge dann Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer eins, StPO, wenn vom gesetzlich determinierten Prinzip der nach dem Zufall zu erfolgenden Besetzung der Geschworenenbank willkürlich, mithin in sachlich unvertretbarer Weise abgewichen wird. (T1) TE OGH 2007-11-22 15 Os 95/07w Auch; Beis wie T1 TE OGH 2007-10-11 15 Os 103/07x Auch; Bem: Vgl gegenteilig RS0053591. (T2) TE OGH 2007-12-18 11 Os 19/07i Auch; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2009-08-27 13 Os 39/09y Auch; Beisatz: Geschworene (und Schöffen) unterfallen formell nicht dem Begriff des Richters im Sinn der Art 83 Abs 2, 87 Abs 3 B-VG. Die Regelungen betreffend den Einsatz der Geschworenen in der durch das Los bestimmten Reihenfolge der Dienstliste bei Vorsorge für Verhinderungsfälle sind hinsichtlich der Laienrichter als Äquivalent für die in Art 87 Abs 3 B-VG verankerte feste Geschäftsverteilung anzusehen (WK-StPO § 281 Rz 107). (T3)Auch; Beisatz: Geschworene (und Schöffen) unterfallen formell nicht dem Begriff des Richters im Sinn der Artikel 83, Absatz 2, 87, Absatz 3, B-VG. Die Regelungen betreffend den Einsatz der Geschworenen in der durch das Los bestimmten Reihenfolge der Dienstliste bei Vorsorge für Verhinderungsfälle sind hinsichtlich der Laienrichter als Äquivalent für die in Artikel 87, Absatz 3, B-VG verankerte feste Geschäftsverteilung anzusehen (WK-StPO Paragraph 281, Rz 107). (T3) TE OGH 2017-04-25 11 Os 25/17m Vgl TE OGH 2020-02-18 11 Os 125/19w Vgl TE OGH 2025-03-25 14 Os 61/23m vgl; Beisatz: Mit Blick auf den entscheidenden Zweck des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter gem Art 83 Abs 2 B-VG iVm Art 6 Abs 1 MRK allein zur Urteilsaufhebung führende Nichtigkeit infolge Willkür liegt aber dann nicht vor, wenn der Personalsenat aufgrund des Karenzantritts einer Richterin, der zu einer unbesetzten Gerichtsabteilung geführt hätte und bei Anwendung der bestehenden Vertretungsregelungen geeignet gewesen wäre, eine bedeutende Änderung in der individuell verfügbaren Personalkapazität zu bewirken, die Neuzuteilung eines Verfahrens beschließt. (T4)vgl; Beisatz: Mit Blick auf den entscheidenden Zweck des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter gem Artikel 83, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, MRK allein zur Urteilsaufhebung führende Nichtigkeit infolge Willkür liegt aber dann nicht vor, wenn der Personalsenat aufgrund des Karenzantritts einer Richterin, der zu einer unbesetzten Gerichtsabteilung geführt hätte und bei Anwendung der bestehenden Vertretungsregelungen geeignet gewesen wäre, eine bedeutende Änderung in der individuell verfügbaren Personalkapazität zu bewirken, die Neuzuteilung eines Verfahrens beschließt. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119260
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.