RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119249 Entscheidungsdatum07.01.2026 Geschäftszahl14Os80/04; 12Os38/05p; 15Os1/07x; 15Os85/07z; 13Os83/08t; 13Os44/09h; 13Os26/10p; 11Os68/11a; 15Os117/11m; 15Os18/13f; 11Os79/15z; 12Os21/17f; 12Os155/18p; 11Os44/19h; 13Os107/25x NormJGG §5 Z4 StGB §31a Abs1 StGB §36 StPO §260 Abs1 Z1 StPO §260 Abs1 Z2 StPO §281 Abs1 Z10 A StPO §281 Abs1 Z11 B StPO §316 StPO §345 Abs1 Z6 StPO §353 Z2 StPO §410 Abs1 Rechtssatz
- Die StPO versteht unter dem Begriff des anzuwendenden Strafsatzes nur die rechtsrichtige Subsumtion. Die "einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände" (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) meinen also nur die Deliktsbeschreibung, nicht aber weitere Strafbarkeitsvoraussetzungen. Auch § 316 StPO zielt mit dem Begriff "Strafsatz" auf die gesetzliche Strafdrohung der strafbaren Handlung ab, der die Tat des Angeklagten subsumiert wurde. Demgemäß sind uneigentliche Zusatzfragen danach, ob der Angeklagte die Tat als Jugendlicher (vergleiche § 5 JGG) oder vor Vollendung des
- Lebensjahres (§ 36 StGB) begangen hat, nicht zu stellen.
- Die StPO versteht unter dem Begriff des anzuwendenden Strafsatzes nur die rechtsrichtige Subsumtion. Die "einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände" (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) meinen also nur die Deliktsbeschreibung, nicht aber weitere Strafbarkeitsvoraussetzungen. Auch Paragraph 316, StPO zielt mit dem Begriff "Strafsatz" auf die gesetzliche Strafdrohung der strafbaren Handlung ab, der die Tat des Angeklagten subsumiert wurde. Demgemäß sind uneigentliche Zusatzfragen danach, ob der Angeklagte die Tat als Jugendlicher (vergleiche Paragraph 5, JGG) oder vor Vollendung des
- Lebensjahres (Paragraph 36, StGB) begangen hat, nicht zu stellen.
- Die einen Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) logisch voraussetzende Frage der Strafbefugnis ist der mit Rüge nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO zu bekämpfenden Subsumtion nachgeordnet. Während also eine Beibringung neuer Tatsachen oder Beweismittel, die eine Subsumtion der Tat unter ein milderes Strafgesetz bedingen könnten, zum Gegenstand eines Wiederaufnahmeantrages nach § 353 Z 2 StPO zu machen ist, ist die mit Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO bewehrte, (behauptete) Nichtanwendung des § 5 Z 4 JGG nach § 31a Abs 1 StGB zu beurteilen.
- Die einen Schuldspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) logisch voraussetzende Frage der Strafbefugnis ist der mit Rüge nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO zu bekämpfenden Subsumtion nachgeordnet. Während also eine Beibringung neuer Tatsachen oder Beweismittel, die eine Subsumtion der Tat unter ein milderes Strafgesetz bedingen könnten, zum Gegenstand eines Wiederaufnahmeantrages nach Paragraph 353, Ziffer 2, StPO zu machen ist, ist die mit Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO bewehrte, (behauptete) Nichtanwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG nach Paragraph 31 a, Absatz eins, StGB zu beurteilen. EntscheidungstexteTE OGH 2004-07-13 14 Os 80/04 TE OGH 2005-06-02 12 Os 38/05p Auch; nur:
- Die StPO versteht unter dem Begriff des anzuwendenden Strafsatzes nur die rechtsrichtige Subsumtion. Die "einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände" (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) meinen also nur die Deliktsbeschreibung, nicht aber weitere Strafbarkeitsvoraussetzungen. Auch § 316 StPO zielt mit dem Begriff "Strafsatz" auf die gesetzliche Strafdrohung der strafbaren Handlung ab, der die Tat des Angeklagten subsumiert wurde. Demgemäß sind uneigentliche Zusatzfragen danach, ob der Angeklagte die Tat als Jugendlicher (vergleiche § 5 JGG) oder vor Vollendung des
- Lebensjahres (§ 36 StGB) begangen hat, nicht zu stellen. (T1)Auch; nur:
- Die StPO versteht unter dem Begriff des anzuwendenden Strafsatzes nur die rechtsrichtige Subsumtion. Die "einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände" (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) meinen also nur die Deliktsbeschreibung, nicht aber weitere Strafbarkeitsvoraussetzungen. Auch Paragraph 316, StPO zielt mit dem Begriff "Strafsatz" auf die gesetzliche Strafdrohung der strafbaren Handlung ab, der die Tat des Angeklagten subsumiert wurde. Demgemäß sind uneigentliche Zusatzfragen danach, ob der Angeklagte die Tat als Jugendlicher (vergleiche Paragraph 5, JGG) oder vor Vollendung des
- Lebensjahres (Paragraph 36, StGB) begangen hat, nicht zu stellen. (T1) TE OGH 2007-01-22 15 Os 1/07x Auch; nur T1 TE OGH 2007-09-06 15 Os 85/07z Auch TE OGH, AUSL EGMR 2008-08-27 13 Os 83/08t Auch TE OGH 2009-07-23 13 Os 44/09h Auch; Bem: Grundlegende Auseinandersetzung mit SSt 46/40 (verst Senat: § 39 StGB als „fakultative Strafbemessungsvorschrift"); dogmatische Klarstellungen. (T2)Auch; Bem: Grundlegende Auseinandersetzung mit SSt 46/40 (verst Senat: Paragraph 39, StGB als „fakultative Strafbemessungsvorschrift"); dogmatische Klarstellungen. (T2) TE OGH 2010-06-17 13 Os 26/10p Auch; Beisatz: Soweit § 91 Abs 1 und 2 StGB jeweils erhöhte Strafdrohungen vorsehen, ändert dies an der Schuldfrage (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO), mithin am Strafsatz für die tätliche Teilnahme an einer Schlägerei (Abs 1: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen) und an einem Angriff mehrerer (Abs 2: Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen), also der Subsumtion (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) dem Abs 1 oder 2 des § 91 StGB subsumierbarer Taten nichts. Wird durch eine Schlägerei oder einen Angriff mehrerer eine schwere Körperverletzung oder der Tod eines anderen verursacht, führt dies bloß zu erhöhten Strafrahmen, also erweiterter Strafbefugnis im Sinn von § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO. (T3)Auch; Beisatz: Soweit Paragraph 91, Absatz eins und 2 StGB jeweils erhöhte Strafdrohungen vorsehen, ändert dies an der Schuldfrage (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), mithin am Strafsatz für die tätliche Teilnahme an einer Schlägerei (Absatz eins :, Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen) und an einem Angriff mehrerer (Absatz 2 :, Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen), also der Subsumtion (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) dem Absatz eins, oder 2 des Paragraph 91, StGB subsumierbarer Taten nichts. Wird durch eine Schlägerei oder einen Angriff mehrerer eine schwere Körperverletzung oder der Tod eines anderen verursacht, führt dies bloß zu erhöhten Strafrahmen, also erweiterter Strafbefugnis im Sinn von Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO. (T3) TE OGH 2011-08-25 11 Os 68/11a Vgl; Beisatz: Hier: Schadenshöhe. (T4) TE OGH 2011-12-14 15 Os 117/11m Vgl; Beisatz: Hier: Verzögerte Reife iSd § 4 Abs 2 Z 1 JGG. (T5)Vgl; Beisatz: Hier: Verzögerte Reife iSd Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, JGG. (T5) TE OGH 2013-02-27 15 Os 18/13f Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: § 39 StGB. (T6)Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Paragraph 39, StGB. (T6) TE OGH 2015-07-07 11 Os 79/15z Vgl; Beisatz: § 5 Z 10 JGG zielt nicht auf den Strafsatz, sondern auf Rechtsfolgen ab. (T7)Vgl; Beisatz: Paragraph 5, Ziffer 10, JGG zielt nicht auf den Strafsatz, sondern auf Rechtsfolgen ab. (T7) TE OGH 2017-11-15 12 Os 21/17f Verstärkter Senat Vgl; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof unterscheidet im Anschluss an 13 Os 44/09h strikt zwischen Strafdrohung, Strafsatz und Strafrahmen. Der Begriff Strafsatz ist bedeutungsgleich mit Strafgesetz und strafbarer Handlung. Ein Synonym für Strafrahmen ist Strafbefugnis. Strafdrohung ist der Überbegriff für Strafsatz und Strafrahmen. Unter dem Aspekt der materiellen Nichtigkeitsgründe ist die Wahl des richtigen Strafsatzes Gegenstand der Subsumtionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO). Den Strafrahmen determinierende Umstände, die nicht zugleich die rechtliche Kategorie bestimmen, welcher subsumiert wurde (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO), werden hingegen von § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO erfasst. (T8)Vgl; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof unterscheidet im Anschluss an 13 Os 44/09h strikt zwischen Strafdrohung, Strafsatz und Strafrahmen. Der Begriff Strafsatz ist bedeutungsgleich mit Strafgesetz und strafbarer Handlung. Ein Synonym für Strafrahmen ist Strafbefugnis. Strafdrohung ist der Überbegriff für Strafsatz und Strafrahmen. Unter dem Aspekt der materiellen Nichtigkeitsgründe ist die Wahl des richtigen Strafsatzes Gegenstand der Subsumtionsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO). Den Strafrahmen determinierende Umstände, die nicht zugleich die rechtliche Kategorie bestimmen, welcher subsumiert wurde (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), werden hingegen von Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO erfasst. (T8) TE OGH 2019-01-24 12 Os 155/18p Vgl TE OGH 2019-04-23 11 Os 44/19h Vgl TE OGH 2026-01-07 13 Os 107/25x vgl; Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119249