RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119215 Entscheidungsdatum07.04.2026 Geschäftszahl11Bkd3/04; 9Bkd8/12; 16Bkd3/13; 23Ns1/19b; 30Ns2/19a; 23Ns2/19z; 21Ns1/19p; 23Ns2/20a; 28Ds4/20g; 28Ds2/20p; 22Ns1/23a; 24Ns3/23k; 22Ns2/26b NormDSt 1990 §25 Abs1 RechtssatzAndere wichtige Gründe für die Übertragung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat sind etwa eine wesentliche Erleichterung der Beweisführung oder eine wesentliche Kostenersparnis. Das Faktum der Kanzleisitzverlegung allein reicht als Delegierungsgrund nicht aus. EntscheidungstexteTE OGH 2004-07-14 11 Bkd 3/04 TE OGH 2012-12-17 9 Bkd 8/12 Vgl auch; Beisatz: Wenn während eines bereits eingeleiteten Disziplinarverfahrens hervorkommt, dass dieser Disziplinarrat nach den Zuständigkeitsnormen des DSt zur Führung dieses Verfahrens nicht zuständig ist, so liegt ein eine Delegierung dieser Disziplinarsache an einen anderen Disziplinarrat rechtfertigender anderer wichtiger Grund im Sinne des § 25 Abs 1 DSt vor. (T1)Vgl auch; Beisatz: Wenn während eines bereits eingeleiteten Disziplinarverfahrens hervorkommt, dass dieser Disziplinarrat nach den Zuständigkeitsnormen des DSt zur Führung dieses Verfahrens nicht zuständig ist, so liegt ein eine Delegierung dieser Disziplinarsache an einen anderen Disziplinarrat rechtfertigender anderer wichtiger Grund im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, DSt vor. (T1) TE OGH 2013-09-23 16 Bkd 3/13 Auch; Beis wie T1 TE OGH 2019-04-24 23 Ns 1/19b Vgl; Beisatz: Hier: Die Verlegung des Kanzleisitzes des Disziplinarbeschuldigten und der Aufenthalt der meisten zu vernehmenden Zeugen im Sprengel eines anderen Disziplinarrats rechtfertigen die Delegierung. (T2) TE OGH 2019-07-01 30 Ns 2/19a Vgl; Beisatz: Dass der bisherige Verlauf des Disziplinarverfahrens nicht den Vorstellungen des Beschuldigten entspricht, kann Gegenstand eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens sein, stellt aber keinen wichtigen Grund iSd § 25 Abs 1 DSt dar. (T3)Vgl; Beisatz: Dass der bisherige Verlauf des Disziplinarverfahrens nicht den Vorstellungen des Beschuldigten entspricht, kann Gegenstand eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens sein, stellt aber keinen wichtigen Grund iSd Paragraph 25, Absatz eins, DSt dar. (T3) TE OGH 2019-08-28 23 Ns 2/19z Beisatz: Unmaßgeblich sind die Anreisebedingungen von Personen, deren Vernehmung als Zeugen zwar beantragt wurde, aber als nicht erforderlich anzusehen ist. (T4) Beisatz: Die im Fall einer Delegierung erforderliche Neudurchführung der bereits anverhandelten Sache vor einem anderen Disziplinarrat läuft der Verfahrensökonomie ebenso zuwider wie eine allfällige Parallelführung zweier objektiv konnexer Verfahren vor verschiedenen Disziplinarräten. (T5) TE OGH 2020-01-24 21 Ns 1/19p Beis auch wie T3 TE OGH 2020-06-25 23 Ns 2/20a Vgl TE OGH 2021-06-11 28 Ds 4/20g Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2021-08-24 28 Ds 2/20p Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2023-03-09 22 Ns 1/23a vgl; Beisatz wie T2 TE OGH 2023-10-27 24 Ns 3/23k vgl TE OGH 2026-04-07 22 Ns 2/26b vgl; Beisatz: Hier: Prozessökonomische Gründe sprechen für die Delegierung an den Disziplinarrat einer anderen Rechtsanwaltskammer, weil bei diesem bereits ein Disziplinarverfahren gegen eine andere Beschuldigte wegen des inhaltsgleichen Anzeigesachverhalts anhängig ist. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119215
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.