RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119301 Entscheidungsdatum13.01.2026 Geschäftszahl13Os78/04; 15Os33/08d; 13Os117/08t; 13Os105/08b; 13Os33/09s; 15Os16/10g; 11Os75/10d (11Os109/10d); 13Os145/10p; 15Os34/11f; 14Os36/11t; 12Os146/11d; 13Os18/12i; 13Os158/11a; 13Os161/11t; 15Os113/12z; 12Os84/13i; 15Os115/13w; 13Os114/13h; 13Os78/13i (13Os79/13m; 13Os81/13f); 13Os21/14h; 12Os20/15f; 12Os60/15p; 13Os20/15p; 12Os78/15k; 11Os49/16i; 11Os65/16t; 12Os65/16z; 13Os137/16w; 13Os49/18g; 2Dg3/18m (2Dg4/18h); 15Os40/20a; 14Os29/21b; 15Os64/21g; 12Os147/21s; 28Ds11/21p; 13Os17/24k; 13Os72/24y; 14Os73/25d; 13Os72/25z; 14Os66/25z (14Os67/25x) NormStPO §281 Abs1 Z5 B StPO §281 Abs1 Z9 StPO §281 Abs1 Z10 RechtssatzZwar können sowohl Feststellungen als auch deren Begründung durch Verweis auf Aktenbestandteile vorgenommen werden. Erfolgt die Begründung einer aus Z 5 vierter Fall kritisierten Feststellung hingegen durch den Verweis auf ein als schlüssig beurteiltes Gutachten, ohne dass diesem eine zureichende Begründung für die getroffene Feststellung zu entnehmen ist, liegt der angezogene Nichtigkeitsgrund vor.Zwar können sowohl Feststellungen als auch deren Begründung durch Verweis auf Aktenbestandteile vorgenommen werden. Erfolgt die Begründung einer aus Ziffer 5, vierter Fall kritisierten Feststellung hingegen durch den Verweis auf ein als schlüssig beurteiltes Gutachten, ohne dass diesem eine zureichende Begründung für die getroffene Feststellung zu entnehmen ist, liegt der angezogene Nichtigkeitsgrund vor. EntscheidungstexteTE OGH 2004-07-14 13 Os 78/04 TE OGH 2008-05-08 15 Os 33/08d Vgl; Beisatz: Eine durch den Verweis auf ein von den Tatrichtern als schlüssig beurteiltes Gutachten, dem eine zureichende Grundlage für die getroffene Urteilsfeststellung zu entnehmen ist, erfolgte Urteilsbegründung ist mängelfrei (vgl WK-StPO § 281 Rz 396). (T1); Beisatz: Hier: Mit dem bloßen Beschwerdeeinwand - ohne aber Begründungsmängel des Gutachtens auch nur zu behaupten -, das Erstgericht habe sich mit dem (nicht näher begründeten) Verweis auf das als schlüssig und nachvollziehbar beurteilte Sachverständigengutachten im Sinne einer Scheinbegründung auf eine bloße Pauschalbeurteilung beschränkt, wird der herangezogene Nichtigkeitsgrund nicht zur Darstellung gebracht. (T2)Vgl; Beisatz: Eine durch den Verweis auf ein von den Tatrichtern als schlüssig beurteiltes Gutachten, dem eine zureichende Grundlage für die getroffene Urteilsfeststellung zu entnehmen ist, erfolgte Urteilsbegründung ist mängelfrei vergleiche WK-StPO Paragraph 281, Rz 396). (T1); Beisatz: Hier: Mit dem bloßen Beschwerdeeinwand - ohne aber Begründungsmängel des Gutachtens auch nur zu behaupten -, das Erstgericht habe sich mit dem (nicht näher begründeten) Verweis auf das als schlüssig und nachvollziehbar beurteilte Sachverständigengutachten im Sinne einer Scheinbegründung auf eine bloße Pauschalbeurteilung beschränkt, wird der herangezogene Nichtigkeitsgrund nicht zur Darstellung gebracht. (T2) TE OGH 2008-10-01 13 Os 117/08t Vgl; Beisatz: Die erforderlichen Feststellungen können auch durch deutlichen Verweis auf die Richtigkeit des Inhalts einer anderen Urkunde getroffen werden, deren wörtliche Übernahme sich die Urteilsausfertigung solcherart erspart. Ungenügend wäre es, bloß auf Beweisergebnisse zu verweisen, ohne eine Feststellung zu treffen (WK-StPO § 281 Rz 579 mwN). (T3)Vgl; Beisatz: Die erforderlichen Feststellungen können auch durch deutlichen Verweis auf die Richtigkeit des Inhalts einer anderen Urkunde getroffen werden, deren wörtliche Übernahme sich die Urteilsausfertigung solcherart erspart. Ungenügend wäre es, bloß auf Beweisergebnisse zu verweisen, ohne eine Feststellung zu treffen (WK-StPO Paragraph 281, Rz 579 mwN). (T3) TE OGH 2009-03-19 13 Os 105/08b Vgl auch TE OGH 2009-11-19 13 Os 33/09s Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2010-03-10 15 Os 16/10g Auch; Beis wie T3 nur: Die erforderlichen Feststellungen können auch durch deutlichen Verweis auf die Richtigkeit des Inhalts einer anderen Urkunde getroffen werden, deren wörtliche Übernahme sich die Urteilsausfertigung solcherart erspart. (T4) TE OGH 2010-09-28 11 Os 75/10d Vgl; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2011-01-10 13 Os 145/10p Auch; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2011-05-04 15 Os 34/11f Vgl auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2011-05-24 14 Os 36/11t Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2011-11-15 12 Os 146/11d Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2012-04-05 13 Os 18/12i Vgl; Beisatz: Der (konkrete) Verweis auf Berechnungen des Finanzamts oder des Sachverständigen reicht zur Fundierung der Feststellungen zum strafbestimmenden Wertbetrag unter dem Aspekt mängelfreier Begründung nur dann, wenn die bezughabenden Fundstellen im Akt ihrerseits eine schlüssige und nachvollziehbare Berechnung enthalten. (T5) TE OGH 2012-05-10 13 Os 158/11a Auch; Beisatz: Hier: Verweis auf das als schlüssig beurteilte Gutachten, ohne sich mit in entgegen gesetzte Richtungen weisenden Ausführungen des Sachverständigen zu befassen. (T6) TE OGH 2012-05-10 13 Os 161/11t Vgl; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2013-02-27 15 Os 113/12z Vgl; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2013-09-05 12 Os 84/13i Vgl auch TE OGH 2013-12-11 15 Os 115/13w Auch; Beis wie T4 TE OGH 2014-03-14 13 Os 114/13h Auch; Beisatz: Die Bezugnahme auf Berechnungen des Finanzamts (oder eines Sachverständigen) genügt zur Begründung der Feststellungen zum strafbestimmenden Wertbetrag, wenn die Entscheidungsgründe konkret auf eine bestimmte Fundstelle im Akt verweisen und diese eine schlüssige und nachvollziehbare Berechnung enthält. (T7) TE OGH 2014-01-30 13 Os 78/13i Vgl auch; Beisatz: Es ist zulässig, Konstatierungen mittels Verweises auf bestimmte Aktenteile zu treffen. Auch diesfalls muss aber der Wille der Tatrichter, konkrete (entscheidende) Tatsachen festzustellen, klar erkennbar sein. Diesem Erfordernis werden der pauschale Verweis auf drei schriftliche Sachverständigengutachten und deren Erörterung im Rahmen der Hauptverhandlung sowie die Erklärung, sich „die Ausführungen des Sachverständigen zu eigen“ zu machen, in keiner Weise gerecht. (T8) TE OGH 2015-02-25 13 Os 21/14h Auch; Beis wie T5; Beis wie T7 TE OGH 2015-04-09 12 Os 20/15f Vgl; Beisatz: Die behauptete Unschlüssigkeit des Gutachtens ist vom Beschwerdeführer konkret aufzuzeigen. (T9) TE OGH 2015-07-09 12 Os 60/15p Auch; Beisatz: Der Verweis auf konkrete Aktenseiten in der Begründung ist nach Z 5 vierter Fall nicht zu beanstanden. (T10)Auch; Beisatz: Der Verweis auf konkrete Aktenseiten in der Begründung ist nach Ziffer 5, vierter Fall nicht zu beanstanden. (T10) TE OGH 2015-11-25 13 Os 20/15p Auch TE OGH 2015-11-19 12 Os 78/15k Auch TE OGH 2016-05-12 11 Os 49/16i Beis wie T10 TE OGH 2016-12-13 11 Os 65/16t Auch TE OGH 2017-03-21 12 Os 65/16z Vgl TE OGH 2017-09-06 13 Os 137/16w Auch TE OGH 2018-10-10 13 Os 49/18g Auch; Beis wie T5; Beis wie T7 TE OGH 2018-12-10 2 Dg 3/18m Auch; Beis wie T1 TE OGH 2020-09-16 15 Os 40/20a Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2021-06-29 14 Os 29/21b Vgl; Beis wie T10 TE OGH 2021-09-15 15 Os 64/21g Vgl; Beis wie T9 TE OGH 2022-02-24 12 Os 147/21s Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2022-06-27 28 Ds 11/21p Vgl TE OGH 2024-09-11 13 Os 17/24k vgl TE OGH 2024-10-09 13 Os 72/24y vgl; Beisatz nur wie T4 TE OGH 2025-07-24 14 Os 73/25d vgl TE OGH 2025-10-15 13 Os 72/25z vgl; nur T10 TE OGH 2026-01-13 14 Os 66/25z vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119301
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.