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{'item': ['3Ob266/03v', '3Ob134/06m']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum21.07.2004 Geschäftszahl3Ob266/03v; 3Ob134/06m NormABGB §364 Abs2 B4; EG Amsterdam Art234; EuGVÜ Art16 Nr1 lita RechtssatzDem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird gemäß Art 234 EG folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird gemäß Artikel 234, EG folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist die Wendung "Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen .... zum Gegenstand haben" in Art 16 Nr 1 lit a des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-und Handelssachen vom

  1. September 1968 (EuGVÜ) dahin auszulegen, dass sie auch (vorbeugende) Unterlassungsklagen erfasst, mit denen die Untersagung von Immissionen von einem in einem Nachbarstaat - der nicht Mitglied der Europäischen Union ist - gelegenen Grundstück (in casu: von einem Atomkraftwerk in der Tschechischen Republik ausgehende Einwirkungen durch ionisierende Strahlungen) auf eine Liegenschaft, deren Eigentümer die klagende Partei ist, gemäß § 364 Abs 2 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) begehrt wird?Ist die Wendung "Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen .... zum Gegenstand haben" in Artikel 16, Nr 1 Litera a, des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-und Handelssachen vom
  2. September 1968 (EuGVÜ) dahin auszulegen, dass sie auch (vorbeugende) Unterlassungsklagen erfasst, mit denen die Untersagung von Immissionen von einem in einem Nachbarstaat - der nicht Mitglied der Europäischen Union ist - gelegenen Grundstück (in casu: von einem Atomkraftwerk in der Tschechischen Republik ausgehende Einwirkungen durch ionisierende Strahlungen) auf eine Liegenschaft, deren Eigentümer die klagende Partei ist, gemäß Paragraph 364, Absatz 2, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) begehrt wird? EntscheidungstexteTE OGH 2004/07/21 3 Ob 266/03v TE OGH 2006/07/26 3 Ob 134/06m Beisatz: Verfahrenswiederaufnahme zu 3 Ob 226/03v. Nach dem Urteil vom
  3. Mai 2006, RS C-343/04, erkannte der EuGH für Recht, Art 16 Nr 1 lit a EuGVÜ sei dahin auszulegen, dass eine Klage nicht unter diese Bestimmung fällt, die nach §364 Abs 2 ABGB darauf gerichtet ist, schädliche Einwirkungen zu verhindern, die von einem in einem Nachbarstaat gelegenen Atomkraftwerk ausgehen und im Eigentum der Klagepartei stehende Liegenschaften beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen. (T1); Veröff: SZ 2006/114 Beisatz: Verfahrenswiederaufnahme zu 3 Ob 226/03v. Nach dem Urteil vom
  4. Mai 2006, RS C-343/04, erkannte der EuGH für Recht, Artikel 16, Nr 1 Litera a, EuGVÜ sei dahin auszulegen, dass eine Klage nicht unter diese Bestimmung fällt, die nach §364 Absatz 2, ABGB darauf gerichtet ist, schädliche Einwirkungen zu verhindern, die von einem in einem Nachbarstaat gelegenen Atomkraftwerk ausgehen und im Eigentum der Klagepartei stehende Liegenschaften beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen. (T1); Veröff: SZ 2006/114 RechtssatznummerRS0119165

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.