RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119257 Entscheidungsdatum27.07.2004 Geschäftszahl11Os55/04; 11Os65/05a; 12Os19/06w; 12Os109/06f; 11Os108/06a; 13Os144/06k; 12Os7/07g; 14Os127/07v; 13Os7/08s; 15Os109/08f; 14Os57/10d; 12Os135/11m; 14Os81/12m; 12Os133/12v; 11Os12/14w; 13Os117/15b; 11Os30/16w; 11Os53/17d; 14Os23/18s; 15Os8/21x NormStPO §258; StPO §281 Abs1 Z5 C; SMG §28 Abs6 A RechtssatzWährend der durchschnittliche Reinheitsgehalt der seit Jahrzehnten bekannten Drogen Haschisch und Heroin als gerichtsnotorisch anzusehen ist, kann hievon hinsichtlich der Annahme eines bestimmten durchschnittlichen Wirkstoffgehalts von - nach den bisherigen Wahrnehmungen des Obersten Gerichtshofs grundsätzlich mit recht unterschiedlichen Wirkstoffen und Reinheitswerten versehenen - Ecstasy-Tabletten nicht die Rede sein. EntscheidungstexteTE OGH 2004-07-27 11 Os 55/04 TE OGH 2005-07-26 11 Os 65/05a Vgl auch TE OGH 2006-04-20 12 Os 19/06w Auch; nur: Der durchschnittliche Reinheitsgehalt der seit Jahrzehnten bekannten Droge Haschisch ist als gerichtsnotorisch anzusehen. (T1) Beisatz: Bei Cannabisharz ist ein durchschnittlicher THC-Gehalt von rund 4 % ohne weiteres als gerichtsnotorisch anzusehen. (T2) TE OGH 2006-10-19 12 Os 109/06f Auch; nur: Der durchschnittliche Reinheitsgehalt von Heroin ist als gerichtsnotorisch anzusehen. (T3) Beisatz: Bei Heroin ist ein durchschnittlicher Reinheitsgehalt von 3 %, bei Kokain ein solcher von 20 % keinesfalls überhöht. (T4) TE OGH 2006-11-21 11 Os 108/06a Auch; nur T1; Beisatz: Bei Kokain ist ein durchschnittlicher Reinheitsgehalt von 25 %, bei Cannabisharz ein solcher von 8 % mit Blick auf die Judikatur keinesfalls als überhöht anzusehen. (T5) TE OGH 2007-03-07 13 Os 144/06k Auch; nur T3; Beisatz: Bei Kokain ist ein durchschnittlicher Reinheitsgehalt von 20 %, bei Heroin ein solcher von 2,5 % mit Blick auf die Judikatur keinesfalls überhöht. (T6) TE OGH 2007-03-21 12 Os 7/07g Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Feststellungen zu den Inhaltsstoffen von Extasy-Tabletten. (T7) TE OGH 2008-01-15 14 Os 127/07v Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2008-02-13 13 Os 7/08s Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2008-10-16 15 Os 109/08f Vgl auch; Beisatz: Bei Kokain ist ein durchschnittlicher Reinheitsgehalt von 20 % keinesfalls überhöht. (T8) TE OGH 2010-05-18 14 Os 57/10d Auch TE OGH 2011-12-20 12 Os 135/11m Auch; Beisatz: Hier: „Ecstasy“ und „Speed“. (T9) TE OGH 2012-10-16 14 Os 81/12m Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Es trifft zwar zu, dass als gerichtsnotorisch nur Tatsachen gelten können, die allen Mitgliedern des erkennenden Spruchkörpers bekannt sind. Steht aber nicht bloß richterliches Einzelwissen, sondern ein von der Rechtsprechung allgemein (also losgelöst vom Einzelfall) anerkanntes Erfahrungswissen in Rede, genügt für die Bejahung ausreichender Kenntnisse der Schöffen ‑ dem Wesen der Laienbeteiligung entsprechend ‑ deren Instruktion durch den Vorsitzenden. (T10) Bem: Vgl RS0128222. (T11) TE OGH 2013-03-07 12 Os 133/12v Vgl; Auch Beis wie T4; Auch Beis wie T6; Auch Beis wie T8 TE OGH 2014-04-08 11 Os 12/14w Vgl TE OGH 2015-12-18 13 Os 117/15b Auch; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T8 TE OGH 2016-03-22 11 Os 30/16w Auch; Beis wie T8 TE OGH 2017-07-04 11 Os 53/17d Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Diese Annahme greift jedoch bloß bei nicht sichergestellten und demnach nicht untersuchten Suchtgiftquanten. (T12) TE OGH 2018-04-10 14 Os 23/18s Vgl; Beisatz: Eine Erörterungspflicht für normativ (hier: in der Suchtgift-Grenzmengenverordnung [SGV]) festgelegte Grenzmengen von strafrechtlich relevanten Substanzen besteht nicht. (T13) TE OGH 2021-03-24 15 Os 8/21x Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119257
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