Abs1 Z5a;
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GB §74 Z5; StGB §107; MedienG §1 Abs1 Z12; MRK Art10 Abs2 IV3c; MRK Art10 Abs2 römisch fünf;
Abs1 Z5a;
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Auch nach Einführung der Tatsachenrüge (§§ 281 Abs 1 Z 5a, 345 Abs 1 Z 10a
) kann der Bedeutungsinhalt einer Äußerung, der eine Tatfrage darstellt, nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. Dem Generalprokurator steht dazu jedoch ein Antrag nach § 362 Abs 1 Z 2
zu Gebote. Auch Kritik an der Intensität amtswegiger Wahrheitsforschung kann - vom Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot abgesehen (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall
) - weiterhin nur mit einem Antrag auf Prüfung der Akten zwecks außerordentlicher Wiederaufnahme an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden.Auch nach Einführung der Tatsachenrüge (Paragraphen 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, 345, Absatz eins, Ziffer 10 a,
) kann der Bedeutungsinhalt einer Äußerung, der eine Tatfrage darstellt, nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. Dem Generalprokurator steht dazu jedoch ein Antrag nach Paragraph 362, Absatz eins, Ziffer 2,
zu Gebote. Auch Kritik an der Intensität amtswegiger Wahrheitsforschung kann - vom Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot abgesehen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, vierter Fall
) - weiterhin nur mit einem Antrag auf Prüfung der Akten zwecks außerordentlicher Wiederaufnahme an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. EntscheidungstexteTE OGH 2004-07-27 11 Os 60/04 TE OGH 2008-05-08 15 Os 6/08h (Teilweise) abweichend; Beisatz: Eine in Ansehung einer Tatfrage erheblich bedenkliche Ausübung richterlichen Ermessens ist im Regelfall mit dem Rechtsbehelf der außerordentlichen Wiederaufnahme (§ 362
) zu überprüfen. Bei willkürlicher und deshalb rechtsverletzender Ermessensübung können aber selbst letztinstanzliche Entscheidungen mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes bekämpft werden. Gleiches gilt, wenn der Feststellung des einer Entscheidung zugrunde liegenden Bedeutungsinhalts einer Publikation ein formaler Begründungsmangel (Undeutlichkeit, Unvollständigkeit, Aktenwidrigkeit oder nur offenbar unzureichende Begründung, zum Widerspruch WK-
, Rz 438) anhaftet, der sich nicht bloß als erheblich bedenklicher Ermessensgebrauch, sondern vielmehr als Rechtsfehler darstellt. (T1)(Teilweise) abweichend; Beisatz: Eine in Ansehung einer Tatfrage erheblich bedenkliche Ausübung richterlichen Ermessens ist im Regelfall mit dem Rechtsbehelf der außerordentlichen Wiederaufnahme (Paragraph 362,
) zu überprüfen. Bei willkürlicher und deshalb rechtsverletzender Ermessensübung können aber selbst letztinstanzliche Entscheidungen mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes bekämpft werden. Gleiches gilt, wenn der Feststellung des einer Entscheidung zugrunde liegenden Bedeutungsinhalts einer Publikation ein formaler Begründungsmangel (Undeutlichkeit, Unvollständigkeit, Aktenwidrigkeit oder nur offenbar unzureichende Begründung, zum Widerspruch WK-
Paragraph 281,, Rz 438) anhaftet, der sich nicht bloß als erheblich bedenklicher Ermessensgebrauch, sondern vielmehr als Rechtsfehler darstellt. (T1) TE OGH 2008-09-11 15 Os 10/08x Vgl; Beisatz: Hier: Medienrechtssache. Die Vorinstanzen verneinten einen erkennbaren Bezug der Karikatur mit der politischen Tätigkeit des Antragstellers. Der Platzierung der Karikatur auf der mit „OÖ-Politik" überschriebenen Seite einer Tageszeitung maßen sie keine Bedeutung bei. Die solcherart vorgenommene Verneinung eines Zusammenhangs begegnet erheblichen Bedenken, die die Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen. (T2) TE OGH 2008-11-13 15 Os 15/08g Vgl; Beisatz: Blieben die Feststellungen zum Bedeutungsinhalt der inkriminierten Textstelle sowie zu deren Beurteilung als Tatsachenbehauptung gänzlich unbegründet, so wurde - als mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wahrzunehmender Rechtsfehler - die auch für Urteile der Oberlandesgerichte als Berufungsgericht geltende Begründungspflicht gerichtlicher Entscheidungen verletzt. (T3) TE OGH 2016-09-07 15 Os 21/16a Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119300
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.