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OGH Rechtssatz RS0119474 (7Ob135/04k)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119474 Entscheidungsdatum28.07.2004 Geschäftszahl7Ob135/04k; 2Ob156/13z NormZustG §10 Rechtssatz§ 10 ZustG verstößt nicht gegen EU-Recht. Diese Bestimmung ist nicht diskriminierend, da sie gleichermaßen im Ausland aufhältige Ausländer und Inländer betrifft. Zielsetzung ist es mit ausländischen Verfahrensbeteiligten tunlichst über einen inländischen Zustellbevollmächtigten zwecks Verfahrensbeschleunigung zu verkehren.Paragraph 10, ZustG verstößt nicht gegen EU-Recht. Diese Bestimmung ist nicht diskriminierend, da sie gleichermaßen im Ausland aufhältige Ausländer und Inländer betrifft. Zielsetzung ist es mit ausländischen Verfahrensbeteiligten tunlichst über einen inländischen Zustellbevollmächtigten zwecks Verfahrensbeschleunigung zu verkehren.

EntscheidungstexteTE OGH 2004-07-28 7 Ob 135/04k Veröff: SZ 2004/114 TE OGH 2013-11-27 2 Ob 156/13z Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Ausdrücklich gegenteilig nunmehr zu § 98 ZPO: Im Anwendungsbereich der EuZVO ist eine Zustellung ohne Zustellnachweis (samt Zustellfiktion), wie sie § 98 ZPO für den Fall der Nichtbenennung eines Zustellbevollmächtigten vorsieht, unionsrechtswidrig. (T1)Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Ausdrücklich gegenteilig nunmehr zu Paragraph 98, ZPO: Im Anwendungsbereich der EuZVO ist eine Zustellung ohne Zustellnachweis (samt Zustellfiktion), wie sie Paragraph 98, ZPO für den Fall der Nichtbenennung eines Zustellbevollmächtigten vorsieht, unionsrechtswidrig. (T1) Beisatz: Ausdrücklich gegenteilig nunmehr zu § 98 ZPO: Schon die bloße, auf § 98 ZPO gestützte gerichtliche Aufforderung, einen in Österreich wohnhaften Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen, ist unionsrechtswidrig. (T2); Veröff: SZ 2013/116Beisatz: Ausdrücklich gegenteilig nunmehr zu Paragraph 98, ZPO: Schon die bloße, auf Paragraph 98, ZPO gestützte gerichtliche Aufforderung, einen in Österreich wohnhaften Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen, ist unionsrechtswidrig. (T2); Veröff: SZ 2013/116 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119474

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