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{'item': '12Os69/04; 12Os105/04; 14Os56/05z; 11Os61/05p; 13Os86/05d; 11Os134/05y; 14Os6/06y; 13Os21/06x; 14Os26/06i; 13Os56/06y; 15Os96/06s; 12Os7/07g

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119278 Entscheidungsdatum16.12.2025 Geschäftszahl12Os69/04; 12Os105/04; 14Os56/05z; 11Os61/05p; 13Os86/05d; 11Os134/05y; 14Os6/06y; 13Os21/06x; 14Os26/06i; 13Os56/06y; 15Os96/06s; 12Os7/07g; 15Os132/06k; 13Os28/07b; 12Os48/07m; 13Os44/07f; 11Os152/07y; 13Os164/08d; 14Os169/08x; 14Os131/08h; 12Os82/08p; 15Os21/09s; 12Os83/08k (12Os107/08i); 14Os57/09b; 11Os141/09h; 12Os47/09t; 13Os29/10d; 14Os121/10s; 14Os38/11m; 12Os107/11v; 11Os120/11y; 13Os139/11g; 11Os37/12v; 12Os89/12y; 13Os102/12t; 12Os148/12z; 16Os22/13v (15Os23/13s); 13Os50/13x; 13Os60/13t; 13Os57/13a; 15Os3/14a; 11Os75/14k; 12Os33/15t; 11Os23/15i; 11Os117/15p; 15Os29/16b; 13Os50/16a; 12Os78/18i; 11Os131/18a; 15Os9/20t; 15Os10/20i; 11Os31/20y (11Os42/20s); 13Os139/21x; 11Os19/22m; 14Os28/22g; 12Os17/22z; 13Os38/22w (13Os53/22a); 14Os40/23y; 11Os149/24g; 13Os113/24b; 11Os119/25x NormStPO §90a ff StPO §289 SMG §27 A SMG §28 A SMG §35 A SMG §37 A RechtssatzErfasst eine Verurteilung ein oder mehrere Verbrechen nach § 28 Abs 2 SMG und ein oder mehrere Vergehen nach § 27 SMG, ist bei Aufhebung des gesamten Schuldspruchs wegen Verbrechens nach § 28 Abs 2 SMG auch jener wegen der oder des bezeichneten Vergehen(

  1. s)nach § 289 StPO zu kassieren, um eine (für den Fall der Erledigung des Anklagevorwurfs wegen Verbrechens auf andere Weise als durch Schuldspruch) allfällige gesetzlich gebotene Diversion (§§ 35 Abs 1, 37 SMG in den Fällen des § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG und nach §§ 35 Abs 2, 37 SMG bei den übrigen Tathandlungen des § 27 SMG) zu eröffnen.Erfasst eine Verurteilung ein oder mehrere Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG und ein oder mehrere Vergehen nach Paragraph 27, SMG, ist bei Aufhebung des gesamten Schuldspruchs wegen Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG auch jener wegen der oder des bezeichneten Vergehen(
  2. s)nach Paragraph 289, StPO zu kassieren, um eine (für den Fall der Erledigung des Anklagevorwurfs wegen Verbrechens auf andere Weise als durch Schuldspruch) allfällige gesetzlich gebotene Diversion (Paragraphen 35, Absatz eins, 37, SMG in den Fällen des Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG und nach Paragraphen 35, Absatz 2, 37, SMG bei den übrigen Tathandlungen des Paragraph 27, SMG) zu eröffnen. EntscheidungstexteTE OGH 2004-08-05 12 Os 69/04 TE OGH 2004-11-04 12 Os 105/04 Auch TE OGH 2005-08-09 14 Os 56/05z Auch TE OGH 2005-09-27 11 Os 61/05p Auch TE OGH 2005-11-23 13 Os 86/05d Vgl TE OGH 2005-12-13 11 Os 134/05y Auch TE OGH 2006-03-14 14 Os 6/06y Vgl auch TE OGH 2006-03-22 13 Os 21/06x Vgl; Beisatz: Hier: Im Hinblick auf den erfolgten Teilfreispruch war gemäß §§ 292 erster Satz, 289 StPO auch der (allein) verbleibende Schuldspruch 1. wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu kassieren, um ein gegen den unbescholtenen Angeklagten, der zu dem den aus dieser Straftat entstandenen Schaden in der Hauptverhandlung gutgemacht hat, mögliches Vorgehen des Bezirksgerichtes nach dem Hauptstück IXa der Strafprozessordnung zu eröffnen. (T1)Vgl; Beisatz: Hier: Im Hinblick auf den erfolgten Teilfreispruch war gemäß Paragraphen 292, erster Satz, 289 StPO auch der (allein) verbleibende Schuldspruch 1. wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu kassieren, um ein gegen den unbescholtenen Angeklagten, der zu dem den aus dieser Straftat entstandenen Schaden in der Hauptverhandlung gutgemacht hat, mögliches Vorgehen des Bezirksgerichtes nach dem Hauptstück römisch neun a der Strafprozessordnung zu eröffnen. (T1) TE OGH 2006-04-04 14 Os 26/06i Vgl auch TE OGH 2006-07-12 13 Os 56/06y Vgl auch TE OGH 2006-10-05 15 Os 96/06s TE OGH 2007-03-21 12 Os 7/07g Auch; nur: Erfasst eine Verurteilung ein oder mehrere Verbrechen nach § 28 Abs 2 SMG und ein oder mehrere Vergehen nach § 27 SMG, ist bei Aufhebung des gesamten Schuldspruchs wegen Verbrechens nach § 28 Abs 2 SMG auch jener wegen der oder des bezeichneten Vergehen(
  3. s)nach § 289 StPO zu kassieren. (T2)Auch; nur: Erfasst eine Verurteilung ein oder mehrere Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG und ein oder mehrere Vergehen nach Paragraph 27, SMG, ist bei Aufhebung des gesamten Schuldspruchs wegen Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG auch jener wegen der oder des bezeichneten Vergehen(
  4. s)nach Paragraph 289, StPO zu kassieren. (T2) TE OGH 2007-03-29 15 Os 132/06k TE OGH 2007-05-02 13 Os 28/07b Auch TE OGH 2007-05-31 12 Os 48/07m Auch; Beisatz: Hier: Aufhebung auch des Schuldspruchs wegen § 146 StGB. (T3)Auch; Beisatz: Hier: Aufhebung auch des Schuldspruchs wegen Paragraph 146, StGB. (T3) TE OGH 2007-06-20 13 Os 44/07f Auch TE OGH 2008-01-29 11 Os 152/07y Vgl auch TE OGH 2009-01-22 13 Os 164/08d Auch; Beisatz: Hier: Mit Blick auf §§ 35 Abs 1, 37 Abs 1 SMG idF BGBl I 2007/110. (T4)Auch; Beisatz: Hier: Mit Blick auf Paragraphen 35, Absatz eins, 37, Absatz eins, SMG in der Fassung BGBl römisch eins 2007/110. (T4) TE OGH 2008-12-16 14 Os 169/08x Vgl; nur T2 TE OGH 2008-12-16 14 Os 131/08h Vgl; nur T2 TE OGH 2008-08-22 12 Os 82/08p Auch TE OGH 2009-03-18 15 Os 21/09s Auch; Beisatz: Hier: Im Hinblick auf die erforderliche Aufhebung des Schuldspruchs wegen Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und des diesem zugrundeliegenden Wahrspruchs war auch der (andernfalls) allein verbleibende Schuldspruch wegen Vergehens der gefährlichen Drohung und der diesem zu Grunde liegende Wahrspruch zu beheben, um bei dem im Übrigen unbescholtenen Angeklagten, der zu dem (mittlerweile mehr als zwei Jahre zurückliegenden) Zeitpunkt der getätigten Drohung dem Druck eines (unter anderem) wegen mehrerer Verbrechen mit einem Gesamtstrafrahmen von fünf bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe anhängigen Strafverfahrens ausgesetzt war, die Möglichkeit eines diversionellen Vorgehens nach dem 11. Hauptstück der StPO durch den Einzelrichter des Landesgerichts zu eröffnen. (T5)Auch; Beisatz: Hier: Im Hinblick auf die erforderliche Aufhebung des Schuldspruchs wegen Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und des diesem zugrundeliegenden Wahrspruchs war auch der (andernfalls) allein verbleibende Schuldspruch wegen Vergehens der gefährlichen Drohung und der diesem zu Grunde liegende Wahrspruch zu beheben, um bei dem im Übrigen unbescholtenen Angeklagten, der zu dem (mittlerweile mehr als zwei Jahre zurückliegenden) Zeitpunkt der getätigten Drohung dem Druck eines (unter anderem) wegen mehrerer Verbrechen mit einem Gesamtstrafrahmen von fünf bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe anhängigen Strafverfahrens ausgesetzt war, die Möglichkeit eines diversionellen Vorgehens nach dem 11. Hauptstück der StPO durch den Einzelrichter des Landesgerichts zu eröffnen. (T5) TE OGH 2008-08-22 12 Os 83/08k Vgl TE OGH 2009-07-21 14 Os 57/09b Auch; nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Gleiches gilt für den verbleibenden Schuldspruch wegen § 27 Abs 1 sechster Fall SMG aF, weil im Falle der Erweislichkeit eines die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfassenden Täterwillens, sohin einer neuerlichen Verurteilung wegen § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG, ein zusätzlicher Schuldspruch wegen des Überlassens von - nicht mehr relevanten - Restmengen nicht in Frage kommt (vgl 12 Os 48/08p; 12 Os 73/08i), sowie - um eine allfällige gesetzliche Diversion zu eröffnen (§§ 35, 37 SMG) - auch für den einen weiteren Angeklagten betreffenden verbleibenden Schuldspruch wegen § 27 Abs 1 erster, zweiter und sechster Fall SMG aF. (T6)Auch; nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Gleiches gilt für den verbleibenden Schuldspruch wegen Paragraph 27, Absatz eins, sechster Fall SMG aF, weil im Falle der Erweislichkeit eines die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfassenden Täterwillens, sohin einer neuerlichen Verurteilung wegen Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, ein zusätzlicher Schuldspruch wegen des Überlassens von - nicht mehr relevanten - Restmengen nicht in Frage kommt vergleiche 12 Os 48/08p; 12 Os 73/08i), sowie - um eine allfällige gesetzliche Diversion zu eröffnen (Paragraphen 35, 37, SMG) - auch für den einen weiteren Angeklagten betreffenden verbleibenden Schuldspruch wegen Paragraph 27, Absatz eins, erster, zweiter und sechster Fall SMG aF. (T6) TE OGH 2009-09-22 11 Os 141/09h Vgl TE OGH 2009-11-26 12 Os 47/09t Vgl auch; Beisatz: Hier: Wegen § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG ist gemäß § 289 StPO auch im Betreff des Schuldspruchs § 27 Abs 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall, Abs 2 SMG mit Urteilsaufhebung und Anordnung neuer Verhandlung und Entscheidung vorzugehen, weil dessen Zulässigkeit davon abhängt, ob dem Angeklagten im zweiten Rechtsgang neuerlich eine weitere, über § 27 Abs 1 und 2 SMG hinausgehende (vgl insoweit § 35 Abs 1 iVm § 37 SMG) Straftat nach dem Suchtmittelgesetz zur Last fällt. (T7)Vgl auch; Beisatz: Hier: Wegen Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG ist gemäß Paragraph 289, StPO auch im Betreff des Schuldspruchs Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter und achter Fall, Absatz 2, SMG mit Urteilsaufhebung und Anordnung neuer Verhandlung und Entscheidung vorzugehen, weil dessen Zulässigkeit davon abhängt, ob dem Angeklagten im zweiten Rechtsgang neuerlich eine weitere, über Paragraph 27, Absatz eins und 2 SMG hinausgehende vergleiche insoweit Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, SMG) Straftat nach dem Suchtmittelgesetz zur Last fällt. (T7) TE OGH 2010-06-17 13 Os 29/10d Auch TE OGH 2010-11-16 14 Os 121/10s Vgl; Beis ähnlich wie T7 TE OGH 2011-06-28 14 Os 38/11m Vgl; Beis ähnlich wie T7 TE OGH 2011-10-18 12 Os 107/11v Vgl; Beisatz: Hier: Im Hinblick auf die erforderliche Aufhebung des Schuldspruchs wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1, 161 Abs 1 StGB war jedoch auch der (allenfalls) allein verbleibende Schuldspruch wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB zu beheben, um im Fall einer anders als durch Schuldspruch folgenden Erledigung des Vorwurfs der betrügerischen Krida im zweiten Rechtsgang bei der Angeklagten die Möglichkeit eines diversionellen Vorgehens nach dem 11. Hauptstück der StPO zu eröffnen. (T8)Vgl; Beisatz: Hier: Im Hinblick auf die erforderliche Aufhebung des Schuldspruchs wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraphen 156, Absatz eins, 161, Absatz eins, StGB war jedoch auch der (allenfalls) allein verbleibende Schuldspruch wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins und Absatz 4, StGB zu beheben, um im Fall einer anders als durch Schuldspruch folgenden Erledigung des Vorwurfs der betrügerischen Krida im zweiten Rechtsgang bei der Angeklagten die Möglichkeit eines diversionellen Vorgehens nach dem 11. Hauptstück der StPO zu eröffnen. (T8) TE OGH 2011-10-06 11 Os 120/11y Vgl auch TE OGH 2011-12-14 13 Os 139/11g Auch TE OGH 2012-04-19 11 Os 37/12v Vgl auch; Beisatz: Hier: Wegen § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 4 Z 1 SMG. (T9)Vgl auch; Beisatz: Hier: Wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 4, Ziffer eins, SMG. (T9) TE OGH 2012-08-28 12 Os 89/12y Vgl auch TE OGH 2012-11-22 13 Os 102/12t Auch TE OGH 2012-12-13 12 Os 148/12z Vgl auch; Auch Beis wie T7 TE OGH 2013-06-26 16 Os 22/13v TE OGH 2013-07-02 13 Os 50/13x Vgl auch TE OGH 2013-07-02 13 Os 60/13t Auch TE OGH 2013-07-02 13 Os 57/13a Auch TE OGH 2014-04-23 15 Os 3/14a Auch TE OGH 2014-10-28 11 Os 75/14k Vgl aber; Beisatz: Hier: Nur bei Aufhebung des gesamten Schuldspruchs wegen der Verbrechen nach § 28a SMG. (T10)Vgl aber; Beisatz: Hier: Nur bei Aufhebung des gesamten Schuldspruchs wegen der Verbrechen nach Paragraph 28 a, SMG. (T10) TE OGH 2015-05-07 12 Os 33/15t TE OGH 2015-06-02 11 Os 23/15i Auch TE OGH 2015-12-01 11 Os 117/15p Auch TE OGH 2016-06-27 15 Os 29/16b Auch; Beis wie T1 TE OGH 2016-12-16 13 Os 50/16a Auch TE OGH 2018-08-23 12 Os 78/18i Auch TE OGH 2018-12-11 11 Os 131/18a Vgl TE OGH 2020-03-20 15 Os 9/20t Vgl TE OGH 2020-03-04 15 Os 10/20i Vgl TE OGH 2020-05-12 11 Os 31/20y Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2022-03-16 13 Os 139/21x Vgl TE OGH 2022-04-05 11 Os 19/22m Vgl TE OGH 2022-04-26 14 Os 28/22g Vgl TE OGH 2022-03-31 12 Os 17/22z Vgl TE OGH 2022-09-07 13 Os 38/22w Vgl TE OGH 2023-05-23 14 Os 40/23y vgl TE OGH 2025-01-21 11 Os 149/24g vgl TE OGH 2025-03-19 13 Os 113/24b vgl TE OGH 2025-12-16 11 Os 119/25x vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119278

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