← Österreich

{'item': ['12Os84/04', '14Os153/04', '13Os44/09h', '13Os183/08y', '11Os12/14w', '14Os23/17i']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119279 Entscheidungsdatum05.08.2004 Geschäftszahl12Os84/04; 14Os153/04; 13Os44/09h; 13Os183/08y; 11Os12/14w; 14Os23/17i NormStGB §36; StGB §39; StGB §41 RechtssatzAnders als bei den fakultativen Strafzumessungsbestimmungen der §§ 39 und 41 StGB bewirkt § 36 StGB eine Änderung des Strafrahmens an sich.Anders als bei den fakultativen Strafzumessungsbestimmungen der Paragraphen 39 und 41 StGB bewirkt Paragraph 36, StGB eine Änderung des Strafrahmens an sich. EntscheidungstexteTE OGH 2004-08-05 12 Os 84/04 TE OGH 2005-02-15 14 Os 153/04 TE OGH 2009-07-23 13 Os 44/09h Vgl aber; Beisatz: Seit Neufassung der Z 11 durch BGBI 1987/605 ist das Argument (nämlich die davor geltende Textierung der Z 11) für die (prozessual) restriktive Haltung in Bezug auf §§ 39, 313 StGB weggefallen, sodass nun - wie bei den anderen Strafrahmenbestimmungen - aus Z 11 erster Fall zwanglos auch die Situation erfasst werden kann, dass das Schöffengericht ohne Vorliegen der Voraussetzungen für eine Strafschärfung rechtsirrig einen erweiterten Strafrahmen für zulässig angesehen hat: Dann kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass auch die Sanktion in Relation dazu ausgemessen wurde. Für das materielle Recht folgt daraus keineswegs, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Strafschärfung, entgegen der Ansicht des verstärkten Senats, die Sanktion mit Blick auf den solcherart erweiterten Strafrahmen bemessen werden muss. Zieht das Schöffengericht trotzdem einen solchen Schluss und hält man dies mit der Entscheidung des verstärkten Senats für unangebracht, überschreitet es allerdings nicht seine Strafbefugnis, verstößt vielmehr bloß gegen Vorschriften über die Strafbemessung (also die zweite Rechtsnatur der §§ 39, 313 StGB) - allerdings nicht „in unvertretbarer Weise" - sodass auch Nichtigkeit aus Z 11 dritter Fall ausscheidet. (T1); Beisatz: Ist das Schöffengericht - sei es auch aufgrund einer Fehleinschätzung über das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 39, 313 StGB - verfehlt von einer erweiterten Strafbefugnis ausgegangen, steht Z 11 erster Fall selbst dann offen, wenn die ausgemessene Strafe innerhalb des zutreffenden Rahmens liegt. Hat es bei der Sanktionsfindung umgekehrt trotz vorliegender Voraussetzungen keine erweiterte Sanktionsbefugnis in Rechnung gestellt, ist Z 11 erster Fall hingegen - schon aus prozessualen Gründen (SSt 46/40 sieht darin für §§ 39, 313 StGB ohnehin die materiellrechtlich zutreffende Lösung) - nicht anzunehmen (WK-StPO § 281 Rz 666-668c). (T2); Bem: Grundlegende Auseinandersetzung mit SSt 46/40 (verst Senat: § 39 StGB als „fakultative Strafbemessungsvorschrift"); dogmatische Klarstellungen. (T3)Vgl aber; Beisatz: Seit Neufassung der Ziffer 11, durch BGBI 1987/605 ist das Argument (nämlich die davor geltende Textierung der Ziffer 11,) für die (prozessual) restriktive Haltung in Bezug auf Paragraphen 39, 313, StGB weggefallen, sodass nun - wie bei den anderen Strafrahmenbestimmungen - aus Ziffer 11, erster Fall zwanglos auch die Situation erfasst werden kann, dass das Schöffengericht ohne Vorliegen der Voraussetzungen für eine Strafschärfung rechtsirrig einen erweiterten Strafrahmen für zulässig angesehen hat: Dann kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass auch die Sanktion in Relation dazu ausgemessen wurde. Für das materielle Recht folgt daraus keineswegs, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Strafschärfung, entgegen der Ansicht des verstärkten Senats, die Sanktion mit Blick auf den solcherart erweiterten Strafrahmen bemessen werden muss. Zieht das Schöffengericht trotzdem einen solchen Schluss und hält man dies mit der Entscheidung des verstärkten Senats für unangebracht, überschreitet es allerdings nicht seine Strafbefugnis, verstößt vielmehr bloß gegen Vorschriften über die Strafbemessung (also die zweite Rechtsnatur der Paragraphen 39, 313, StGB) - allerdings nicht „in unvertretbarer Weise" - sodass auch Nichtigkeit aus Ziffer 11, dritter Fall ausscheidet. (T1); Beisatz: Ist das Schöffengericht - sei es auch aufgrund einer Fehleinschätzung über das Vorliegen der Voraussetzungen der Paragraphen 39, 313, StGB - verfehlt von einer erweiterten Strafbefugnis ausgegangen, steht Ziffer 11, erster Fall selbst dann offen, wenn die ausgemessene Strafe innerhalb des zutreffenden Rahmens liegt. Hat es bei der Sanktionsfindung umgekehrt trotz vorliegender Voraussetzungen keine erweiterte Sanktionsbefugnis in Rechnung gestellt, ist Ziffer 11, erster Fall hingegen - schon aus prozessualen Gründen (SSt 46/40 sieht darin für Paragraphen 39, 313, StGB ohnehin die materiellrechtlich zutreffende Lösung) - nicht anzunehmen (WK-StPO Paragraph 281, Rz 666-668c). (T2); Bem: Grundlegende Auseinandersetzung mit SSt 46/40 (verst Senat: Paragraph 39, StGB als „fakultative Strafbemessungsvorschrift"); dogmatische Klarstellungen. (T3) TE OGH 2009-12-17 13 Os 183/08y Vgl; Beisatz: § 28 Abs 1 StGB sowie § 21 Abs 1 und Abs 2 FinStrG sind Strafrahmenvorschriften, aus welchem Grund diesbezügliche Fehler nicht Gegenstand der Subsumtionsrüge (Z 10), sondern nur aus Z 11 erster Fall des § 281 Abs 1 StPO relevant sind (WK-StPO § 281 Rz 666). Auch § 23 Abs 4 FinStrG idF BGBl I 2004/57 normiert keineswegs eine (gegebenenfalls aus Z 10 beachtliche) Änderung des Strafsatzes, sondern erklärt die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Sanktion unterschreitenden Betrag nur dann als zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen, und könnte solcherart hier nur unter dem Blickwinkel des § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO relevant sein. (T4)Vgl; Beisatz: Paragraph 28, Absatz eins, StGB sowie Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 2, FinStrG sind Strafrahmenvorschriften, aus welchem Grund diesbezügliche Fehler nicht Gegenstand der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), sondern nur aus Ziffer 11, erster Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO relevant sind (WK-StPO Paragraph 281, Rz 666). Auch Paragraph 23, Absatz 4, FinStrG in der Fassung BGBl römisch eins 2004/57 normiert keineswegs eine (gegebenenfalls aus Ziffer 10, beachtliche) Änderung des Strafsatzes, sondern erklärt die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Sanktion unterschreitenden Betrag nur dann als zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen, und könnte solcherart hier nur unter dem Blickwinkel des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO relevant sein. (T4) TE OGH 2014-04-08 11 Os 12/14w Auch TE OGH 2017-05-23 14 Os 23/17i Vgl auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119279

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.