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{'item': '14Os92/04; 13Os101/08i; 11Os12/14w; 11Os75/14k; 13Os7/15a; 13Os4/15k; 15Os98/15y; 13Os12/17i; 15Os148/17d; 15Os127/18t; 15Os157/18d; 14Os110

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119271 Entscheidungsdatum26.06.2024 Geschäftszahl14Os92/04; 13Os101/08i; 11Os12/14w; 11Os75/14k; 13Os7/15a; 13Os4/15k; 15Os98/15y; 13Os12/17i; 15Os148/17d; 15Os127/18t; 15Os157/18d; 14Os110/20p; 15Os135/21y; 12Os20/22s; 12Os101/22b; 14Os124/23a (14Os5/24b); 15Os52/24x NormMRK Art6 Abs2 IIIMRK Art6 Abs2 römisch drei StGB §32 Abs2 StGB §33 Z2 StPO §281 Abs1 Z11 B RechtssatzAbgesehen davon, dass die Tatbegehung während eines anhängigen Strafverfahrens nicht als eigener (besonderer) Erschwerungsgrund im Sinne des § 33 Z 2 StGB, sondern allenfalls als Strafzumessungsaspekt nach § 32 Abs 2 StGB zu werten wäre, erlangt dieser Umstand bei der Strafbemessung nur dann Bedeutung, wenn das im Zeitpunkt der nunmehr abzuurteilenden Tat anhängig gewesene Strafverfahren mit einem rechtskräftigen Schuldspruch endete. Denn in diesem Fall kommt dem bereits laufenden und in eine Verurteilung mündenden Verfahren eine Warnfunktion zu, deren fehlende Beachtung infolge neuerlicher Delinquenz von einer gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnenden oder gleichgültigen Einstellung zeugt. Indem das Erstgericht ohne rechtskräftigen Abschluss dieses Strafverfahrens eine Missachtung der Warnfunktion unterstellt, damit aber einen Schuldspruch im noch anhängigen Verfahren voraussetzt, verstößt es gegen die Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 MRK.Abgesehen davon, dass die Tatbegehung während eines anhängigen Strafverfahrens nicht als eigener (besonderer) Erschwerungsgrund im Sinne des Paragraph 33, Ziffer 2, StGB, sondern allenfalls als Strafzumessungsaspekt nach Paragraph 32, Absatz 2, StGB zu werten wäre, erlangt dieser Umstand bei der Strafbemessung nur dann Bedeutung, wenn das im Zeitpunkt der nunmehr abzuurteilenden Tat anhängig gewesene Strafverfahren mit einem rechtskräftigen Schuldspruch endete. Denn in diesem Fall kommt dem bereits laufenden und in eine Verurteilung mündenden Verfahren eine Warnfunktion zu, deren fehlende Beachtung infolge neuerlicher Delinquenz von einer gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnenden oder gleichgültigen Einstellung zeugt. Indem das Erstgericht ohne rechtskräftigen Abschluss dieses Strafverfahrens eine Missachtung der Warnfunktion unterstellt, damit aber einen Schuldspruch im noch anhängigen Verfahren voraussetzt, verstößt es gegen die Unschuldsvermutung des Artikel 6, Absatz 2, MRK. EntscheidungstexteTE OGH 2004-08-10 14 Os 92/04 TE OGH 2008-08-27 13 Os 101/08i Vgl auch; Beisatz: Die Berücksichtigung eines noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs sowie die Tatsache der Anklageerhebung in Betreff weiterer dem Beschwerdeführer vorgeworfener Taten zur Begründung einer auf wiederkehrende Begehung zu fortlaufender Einnahmeerzielung gerichteten Absicht verstoßen gegen die aus Art 6 Abs 2 MRK erhellende Unschuldsvermutung. (T1)Vgl auch; Beisatz: Die Berücksichtigung eines noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs sowie die Tatsache der Anklageerhebung in Betreff weiterer dem Beschwerdeführer vorgeworfener Taten zur Begründung einer auf wiederkehrende Begehung zu fortlaufender Einnahmeerzielung gerichteten Absicht verstoßen gegen die aus Artikel 6, Absatz 2, MRK erhellende Unschuldsvermutung. (T1) TE OGH 2014-04-08 11 Os 12/14w Vgl TE OGH 2014-10-28 11 Os 75/14k Vgl TE OGH 2015-04-15 13 Os 7/15a Auch TE OGH 2015-06-10 13 Os 4/15k TE OGH 2015-08-26 15 Os 98/15y Auch; Beis wie T1 TE OGH 2017-06-28 13 Os 12/17i Auch TE OGH 2018-01-17 15 Os 148/17d Auch TE OGH 2018-12-12 15 Os 127/18t Auch TE OGH 2018-12-12 15 Os 157/18d Vgl TE OGH 2021-02-18 14 Os 110/20p Vgl TE OGH 2022-01-24 15 Os 135/21y Vgl TE OGH 2022-07-05 12 Os 20/22s Vgl TE OGH 2022-11-07 12 Os 101/22b Vgl TE OGH 2024-02-27 14 Os 124/23a vgl TE OGH 2024-06-26 15 Os 52/24x vgl; Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119271

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.