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{'item': '1Ob144/04i; 10Ob54/04w; 3Ob122/05w; 8Ob164/08p; 1Ob177/17m; 10Ob17/18z; 4Ob103/22h; 2Ob52/25y'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119323 Entscheidungsdatum23.10.2025 Geschäftszahl1Ob144/04i; 10Ob54/04w; 3Ob122/05w; 8Ob164/08p; 1Ob177/17m; 10Ob17/18z; 4Ob103/22h; 2Ob52/25y NormABGB §879 Abs1 BIId ABGB §879 Abs3 E RechtssatzBei der Vergabe von Aufträgen mit vorformuliertem Klauselkatalog, mit dem den Bietern der Vertragsinhalt - zumindest weitgehend - vorgegeben wird, liegt jene typische Ungleichgewichtslage vor, wie sie der Verwendung von AGB zueigen ist, sodass es geboten erscheint, § 879 Abs 3 ABGB auch in solchen Fällen zur Beurteilung der Unwirksamkeit von Klauseln wegen gröblicher Benachteiligung im Wege der Analogie heranzuziehen.Bei der Vergabe von Aufträgen mit vorformuliertem Klauselkatalog, mit dem den Bietern der Vertragsinhalt - zumindest weitgehend - vorgegeben wird, liegt jene typische Ungleichgewichtslage vor, wie sie der Verwendung von AGB zueigen ist, sodass es geboten erscheint, Paragraph 879, Absatz 3, ABGB auch in solchen Fällen zur Beurteilung der Unwirksamkeit von Klauseln wegen gröblicher Benachteiligung im Wege der Analogie heranzuziehen. EntscheidungstexteTE OGH 2004-08-12 1 Ob 144/04i Veröff: SZ 2004/123 TE OGH 2005-06-13 10 Ob 54/04w Vgl auch; Beisatz: AGB über Risikotragung zwischen Kreditkartenunternehmen und Vertragsunternehmen. (T1); Veröff: SZ 2005/87 TE OGH 2006-09-13 3 Ob 122/05w Vgl auch; Beisatz: Hier: Die im Leistungsverzeichnis für eine öffentliche Ausschreibung enthaltene Klausel, wonach der Anbotsteller bei Annahme von Unklarheiten oder Unvollständigkeiten in der Leistungsbeschreibung oder den technischen Angeboten die Klarstellung oder Ergänzung spätestens 10 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist zu verlangen hat und binnen derselben Frist die Notwendigkeit zusätzlicher, in der Leistungsbeschreibung nicht angeführter Leistungen bekannt zu geben hat, wobei aus diesem Versäumnis resultierende Mehrforderungen nicht geltend gemacht werden können, weicht nicht in einer iSd § 879 Abs 3 ABGB relevanten Weise vom dispositiven Recht ab. (T2)Vgl auch; Beisatz: Hier: Die im Leistungsverzeichnis für eine öffentliche Ausschreibung enthaltene Klausel, wonach der Anbotsteller bei Annahme von Unklarheiten oder Unvollständigkeiten in der Leistungsbeschreibung oder den technischen Angeboten die Klarstellung oder Ergänzung spätestens 10 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist zu verlangen hat und binnen derselben Frist die Notwendigkeit zusätzlicher, in der Leistungsbeschreibung nicht angeführter Leistungen bekannt zu geben hat, wobei aus diesem Versäumnis resultierende Mehrforderungen nicht geltend gemacht werden können, weicht nicht in einer iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB relevanten Weise vom dispositiven Recht ab. (T2) TE OGH 2009-04-23 8 Ob 164/08p Beisatz: Hier: Eine in den Allgemeinen Vertragsbedingungen (des Auftraggebers) zu einem Generalunternehmervertrag (mit hohem Auftragsvolumen) enthaltene, nicht individuell ausgehandelte Klausel, wonach der Auftragnehmer, wenn er nicht binnen 14 Tagen nach Ausgang des vom Auftraggeber erstellten Schlussabrechnungsblattes dieses an den Auftraggeber retourniert, die Begleichung der Rechnungen durch den Auftraggeber mit Beträgen gemäß der Aufstellung im Schlussabrechnungsblatt akzeptieren muss und dagegen nachträglich keine Einwendungen mehr erheben kann, ist aufgrund der sachlich nicht gerechtfertigten Abweichung von der diesbezüglichen Dreimonatsfrist in der ÖNORM B 2110 gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB. (T3); Bem: Siehe auch RS0124672. (T4); Veröff: SZ 2009/53Beisatz: Hier: Eine in den Allgemeinen Vertragsbedingungen (des Auftraggebers) zu einem Generalunternehmervertrag (mit hohem Auftragsvolumen) enthaltene, nicht individuell ausgehandelte Klausel, wonach der Auftragnehmer, wenn er nicht binnen 14 Tagen nach Ausgang des vom Auftraggeber erstellten Schlussabrechnungsblattes dieses an den Auftraggeber retourniert, die Begleichung der Rechnungen durch den Auftraggeber mit Beträgen gemäß der Aufstellung im Schlussabrechnungsblatt akzeptieren muss und dagegen nachträglich keine Einwendungen mehr erheben kann, ist aufgrund der sachlich nicht gerechtfertigten Abweichung von der diesbezüglichen Dreimonatsfrist in der ÖNORM B 2110 gröblich benachteiligend im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. (T3); Bem: Siehe auch RS0124672. (T4); Veröff: SZ 2009/53 TE OGH 2017-10-25 1 Ob 177/17m Auch TE OGH 2018-06-26 10 Ob 17/18z TE OGH 2022-06-30 4 Ob 103/22h Vgl; Beisatz: Hier: Individuelle Aushandlung des Verzichts auf Widerruf der Schenkung. (T5) TE OGH 2025-10-23 2 Ob 52/25y Beisatz: Hier: Einmalige Bearbeitungsspesen in einem Kreditvertrag. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119323

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.