RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119324 Entscheidungsdatum25.02.2026 Geschäftszahl1Ob144/04i; 6Ob173/04s; 10Ob125/05p; 10Ob145/05d; 3Ob122/05w; 7Ob28/08f; 8Ob164/08p; 10Ob93/11s; 7Ob93/12w; 6Ob206/12f; 7Ob154/13t; 7Ob143/13z; 7Ob171/19a; 7Ob219/20m; 17Ob3/25b NormABGB §879 Abs1 ABGB §879 Abs3 RechtssatzDer Umstand, dass die Vertragspartner Kaufleute sind, steht der Beurteilung einer vertraglichen Abrede als sittenwidrige Bestimmung keinesfalls grundsätzlich entgegen; allenfalls ist im Einzelfall eine besonders gravierende Ungleichgewichtslage in den durch den Vertrag festgelegten Rechtspositionen zu fordern. Je weniger die Bevorzugung eines Vertragspartners - am dispositiven Recht gemessen - sachlich gerechtfertigt erscheint, desto eher wird auch im Handelsverkehr die Sittenwidrigkeit zu bejahen sein. EntscheidungstexteTE OGH 2004-08-12 1 Ob 144/04i Veröff: SZ 2004/123 TE OGH 2004-11-25 6 Ob 173/04s TE OGH 2006-06-13 10 Ob 125/05p Veröff: SZ 2006/87 TE OGH 2006-06-13 10 Ob 145/05d Beisatz: Hier: Zur Frage der Unzulässigkeit der Zinsanpassungsklausel nach § 879 Abs 3 ABGB. (T1)Beisatz: Hier: Zur Frage der Unzulässigkeit der Zinsanpassungsklausel nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. (T1) Beisatz: Zu beachten bleibt allerdings, dass der Gesetzgeber das Unternehmer-Verbraucher-Verhältnis für besonders schutzwürdig hält und die Unterlegenheit des Verbrauchers daher als noch gravierender empfindet als die des dem Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ausgesetzten. (T2) TE OGH 2006-09-13 3 Ob 122/05w Auch TE OGH 2008-03-12 7 Ob 28/08f nur: Der Umstand, dass die Vertragspartner Kaufleute sind, steht der Beurteilung einer vertraglichen Abrede als sittenwidrige Bestimmung keinesfalls grundsätzlich entgegen. Je weniger die Bevorzugung eines Vertragspartners - am dispositiven Recht gemessen - sachlich gerechtfertigt erscheint, desto eher wird auch im Handelsverkehr die Sittenwidrigkeit zu bejahen sein. (T3) TE OGH 2009-04-23 8 Ob 164/08p Beisatz: Hier: Eine in den Allgemeinen Vertragsbedingungen (des Auftraggebers) zu einem Generalunternehmervertrag (mit hohem Auftragsvolumen) enthaltene, nicht individuell ausgehandelte Klausel, wonach der Auftragnehmer, wenn er nicht binnen 14 Tagen nach Ausgang des vom Auftraggeber erstellten Schlussabrechnungsblattes dieses an den Auftraggeber retourniert, die Begleichung der Rechnungen durch den Auftraggeber mit Beträgen gemäß der Aufstellung im Schlussabrechnungsblatt akzeptieren muss und dagegen nachträglich keine Einwendungen mehr erheben kann, ist aufgrund der sachlich nicht gerechtfertigten Abweichung von der diesbezüglichen Dreimonatsfrist in der ÖNORM B 2110 gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB. (T4)Beisatz: Hier: Eine in den Allgemeinen Vertragsbedingungen (des Auftraggebers) zu einem Generalunternehmervertrag (mit hohem Auftragsvolumen) enthaltene, nicht individuell ausgehandelte Klausel, wonach der Auftragnehmer, wenn er nicht binnen 14 Tagen nach Ausgang des vom Auftraggeber erstellten Schlussabrechnungsblattes dieses an den Auftraggeber retourniert, die Begleichung der Rechnungen durch den Auftraggeber mit Beträgen gemäß der Aufstellung im Schlussabrechnungsblatt akzeptieren muss und dagegen nachträglich keine Einwendungen mehr erheben kann, ist aufgrund der sachlich nicht gerechtfertigten Abweichung von der diesbezüglichen Dreimonatsfrist in der ÖNORM B 2110 gröblich benachteiligend im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. (T4) Bem: Siehe auch RS0124672. (T5) Veröff: SZ 2009/53 TE OGH 2012-02-14 10 Ob 93/11s Auch TE OGH 2012-11-28 7 Ob 93/12w nur: Der Umstand, dass die Vertragspartner Kaufleute sind, steht der Beurteilung als gröblich benachteiligend nicht entgegen. Allenfalls ist im Einzelfall eine besonders gravierende Ungleichgewichtslage in den durch den Vertrag festgelegten Rechtspositionen zu fordern. (T6); Veröff: SZ 2012/132 TE OGH 2013-02-27 6 Ob 206/12f TE OGH 2013-10-16 7 Ob 154/13t Veröff: SZ 2013/93 TE OGH 2013-11-13 7 Ob 143/13z Auch TE OGH 2020-04-24 7 Ob 171/19a TE OGH 2021-06-30 7 Ob 219/20m nur T6 TE OGH 2026-02-25 17 Ob 3/25b nur: Je weniger die Bevorzugung eines Vertragspartners – am dispositiven Recht gemessen – sachlich gerechtfertigt erscheint, desto eher wird auch beim beiderseitigen Unternehmergeschäft Sittenwidrigkeit zu bejahen sein. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119324
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.