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OGH Rechtssatz RS0119442 (1Ob204/03m u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119442 Entscheidungsdatum29.03.2023 Geschäftszahl1Ob204/03m; 3Ob90/11y; 5Ob48/20z; 3Ob48/20k; 9Ob113/22s; 8Ob2/23m NormZPO §499 Abs2 ZPO §519 Abs1 Z2 H RechtssatzIn dem nach Aufhebung durch das zweitinstanzliche Gericht fortgesetzten Verfahren sind Revision und Revisionsgründe nicht deshalb beschränkt, weil ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof nicht beigefügt wurde. Der wenngleich rechtskräftige Aufhebungsbeschluss bindet nun die Gerichte 1. und 2. Instanz, und trotz der eingetretenen Rechtskraft ist das Erstgericht an die Rechtsansicht der zweiten Instanz nicht gebunden, wenn der Oberste Gerichtshof diese bereits anlässlich der Behandlung der (zulässigen) Revision gegen den abändernden Teil des Berufungsurteils überprüft und nicht gebilligt hat. Dieser Vorrang der Jurisdiktion des Obersten Gerichtshofes macht es daher deutlich, dass es diesem auch nicht verwehrt sein kann, einen von den Parteien nicht bekämpften oder nicht bekämpfbaren Aufhebungsbeschluss infolge eines im weiteren Rechtsgang erhobenen zulässigen Rechtsmittels als nichtig aufzuheben.

EntscheidungstexteTE OGH 2004-08-12 1 Ob 204/03m Veröff: SZ 2004/117 TE OGH 2011-10-12 3 Ob 90/11y nur: In dem nach Aufhebung durch das zweitinstanzliche Gericht fortgesetzten Verfahren sind Revision und Revisionsgründe nicht deshalb beschränkt, weil ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof nicht beigefügt wurde. (T1) TE OGH 2020-07-21 5 Ob 48/20z nur T1; nur: Der wenngleich rechtskräftige Aufhebungsbeschluss bindet nun die Gerichte 1. und 2. Instanz. (T2) TE OGH 2020-11-04 3 Ob 48/20k Vgl; nur T2 TE OGH 2023-02-16 9 Ob 113/22s Vgl; nur T1; nur T2 TE OGH 2023-03-29 8 Ob 2/23m vgl aber; Beisatz: Bestätigt der Oberste Gerichtshof die Notwendigkeit der Aufhebung des Ersturteils, jedoch mit einer vom Berufungsgericht abweichenden Begründung, so ist dem Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss zwar der Erfolg zu versagen, die Vorinstanzen – und auch der Oberste Gerichtshof selbst – im weiteren Verfahren analog § 511 ZPO aber an die in der bestätigenden Entscheidung vom Obersten Gerichtshof eingenommene Rechtsansicht gebunden. (T3)vergleiche aber; Beisatz: Bestätigt der Oberste Gerichtshof die Notwendigkeit der Aufhebung des Ersturteils, jedoch mit einer vom Berufungsgericht abweichenden Begründung, so ist dem Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss zwar der Erfolg zu versagen, die Vorinstanzen – und auch der Oberste Gerichtshof selbst – im weiteren Verfahren analog Paragraph 511, ZPO aber an die in der bestätigenden Entscheidung vom Obersten Gerichtshof eingenommene Rechtsansicht gebunden. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119442

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.