RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119450 Entscheidungsdatum21.10.2025 Geschäftszahl1Ob233/03a; 10Ob112/05a; 3Ob44/07b; 2Ob162/08z; 1Ob210/08a; 7Ob17/09i; 8Ob26/13a; 6Ob147/18p; 2Ob119/21w; 10ObS95/25f NormABGB §1311 BauKG §1 Abs1 BauKG §1 Abs5 BauKG §5 RechtssatzDie Haftung für eine allfällige Pflichtverletzung des Baustellenkoordinators ist mangels besonderer Regelung nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen. Danach stellt sich der Pflichtenkatalog des BauKG als Schutzgesetz zugunsten der Arbeitnehmer im Sinn des § 1311 ABGB dar, wie sich dies schon völlig unzweifelhaft aus dem im § 1 Abs 1 BauKG beschriebenen Gesetzeszweck ergibt (so schon 2 Ob 272/03v). Kommt ein Arbeitnehmer infolge fehlender Sicherheitsvorkehrungen zu Schaden, so liegt darin eine Schutzgesetzverletzung, auf die nach der Rechtsprechung die Beweislastumkehr gemäß § 1296 ABGB zur Anwendung kommt. Der Baustellenkoordinator ist Sachverständiger im Sinne des § 1299 ABGB und haftet daher für die inhaltliche Fachgerechtigkeit seiner Leistungen.Die Haftung für eine allfällige Pflichtverletzung des Baustellenkoordinators ist mangels besonderer Regelung nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen. Danach stellt sich der Pflichtenkatalog des BauKG als Schutzgesetz zugunsten der Arbeitnehmer im Sinn des Paragraph 1311, ABGB dar, wie sich dies schon völlig unzweifelhaft aus dem im Paragraph eins, Absatz eins, BauKG beschriebenen Gesetzeszweck ergibt (so schon 2 Ob 272/03v). Kommt ein Arbeitnehmer infolge fehlender Sicherheitsvorkehrungen zu Schaden, so liegt darin eine Schutzgesetzverletzung, auf die nach der Rechtsprechung die Beweislastumkehr gemäß Paragraph 1296, ABGB zur Anwendung kommt. Der Baustellenkoordinator ist Sachverständiger im Sinne des Paragraph 1299, ABGB und haftet daher für die inhaltliche Fachgerechtigkeit seiner Leistungen. EntscheidungstexteTE OGH 2004-08-12 1 Ob 233/03a Veröff: SZ 2004/119 TE OGH 2005-12-22 10 Ob 112/05a nur: Der Pflichtenkatalog des BauKG stellt sich als Schutzgesetz zugunsten der Arbeitnehmer im Sinn des § 1311 ABGB dar. (T1)nur: Der Pflichtenkatalog des BauKG stellt sich als Schutzgesetz zugunsten der Arbeitnehmer im Sinn des Paragraph 1311, ABGB dar. (T1) TE OGH 2007-04-25 3 Ob 44/07b Vgl; nur T1 TE OGH 2008-08-14 2 Ob 162/08z Vgl; nur T1 TE OGH 2009-06-30 1 Ob 210/08a Auch; nur T1; Beisatz: Dass das BauKG auch den Zweck hätte, Arbeitgeber vor Vermögensnachteilen zu schützen, ist dem Gesetz dagegen nicht zu entnehmen. (T2) TE OGH 2010-03-03 7 Ob 17/09i Auch; Beisatz: Bestellt der Bauherr keinen Baustellenkoordinator, trägt er selbst die Verantwortung für die diesem vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben. (T3) Veröff: SZ 2010/18 TE OGH 2013-11-29 8 Ob 26/13a nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2018-08-31 6 Ob 147/18p Auch TE OGH 2021-11-25 2 Ob 119/21w Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Keine Reaktion auf Mitteilung, dass Wanddurchbrüche in den als Absturzsicherung im Bereich der Zwischendecke verwendeten Paneelwänden erfolgen sollen. (T4) TE OGH 2025-10-21 10 ObS 95/25f vgl; Beisatz nur wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119450
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.