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OGH Rechtssatz RS0119356 (3Ob2/04x u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119356 Entscheidungsdatum23.02.2026 Geschäftszahl3Ob2/04x; 5Ob275/08i; 10ObS11/09d; 9ObA81/15z; 9Ob75/16v; 1Ob146/18d; 3Ob11/26b NormZPO §482 B1 JN §42 Abs1 Aa RechtssatzTatsachen und Beweismittel, die jederzeit von Amts wegen wahrzunehmende Umstände, wie Prozessvoraussetzungen, betreffen, unterliegen nicht dem Neuerungsverbot im Rekursverfahren.

EntscheidungstexteTE OGH 2004-08-26 3 Ob 2/04x TE OGH 2009-01-13 5 Ob 275/08i Ähnlich; Beisatz: § 482 ZPO gilt nicht für von Amts wegen zu beachtende Umstände, zu denen auch die Zulässigkeit des Rechtswegs gehört. (T1)Ähnlich; Beisatz: Paragraph 482, ZPO gilt nicht für von Amts wegen zu beachtende Umstände, zu denen auch die Zulässigkeit des Rechtswegs gehört. (T1) Veröff: SZ 2009/4 TE OGH 2009-05-12 10 ObS 11/09d Auch TE OGH 2015-07-29 9 ObA 81/15z TE OGH 2017-04-20 9 Ob 75/16v Beis wie T1 TE OGH 2018-11-21 1 Ob 146/18d Beisatz: Gemäß § 42 Abs 1 JN ist aber nur auf jene Tatsachen von Amts wegen Bedacht zu nehmen, aus denen das Fehlen der dort genannten Prozessvoraussetzungen Zurückweisung vorgebracht werden, dem Neuerungsverbot unterliegen. (T2)Beisatz: Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, JN ist aber nur auf jene Tatsachen von Amts wegen Bedacht zu nehmen, aus denen das Fehlen der dort genannten Prozessvoraussetzungen Zurückweisung vorgebracht werden, dem Neuerungsverbot unterliegen. (T2) Beisatz: Hier: Außerstreitverfahren; Abwesenheitspflegschaft; Fehlen der internationalen Zuständigkeit. (T3) TE OGH 2026-02-23 3 Ob 11/26b European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119356

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.