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{'item': ['8ObS13/04a', '8ObA43/04p', '8ObA63/04d', '9ObA121/09y']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119347 Entscheidungsdatum26.08.2004 Geschäftszahl8ObS13/04a; 8ObA43/04p; 8ObA63/04d; 9ObA121/09y NormABGB §879 CIIo2; AVRAG §3 Abs1; IESG §1 Abs1 RechtssatzDie im AVRAG vorgesehene Eintrittsautomatik wirkt unabhängig vom Wollen der Beteiligten, insbesondere des bisherigen und des neuen Betriebsinhabers. Umgehungsgeschäfte zwischen dem bisherigen Betriebsinhaber und dem neuen Betriebsinhaber, die darauf abzielen, die Eintrittsautomatik des AVRAG und die damit verbundene Haftung des Betriebserwerbers für sämtliche Ansprüche des Arbeitnehmers zu unterlaufen, sind im Sinne des § 879 ABGB unwirksam. Das hat umso mehr zu gelten, wenn die zwischen Erwerber und altem Betriebsinhaber gewählte Konstruktion überdies den Zweck verfolgt, die Arbeitnehmer zur Aufrechterhaltung des Betriebes beim Erwerber, allerdings unter Befreiung von Altlasten, die auf den Fonds überwälzt werden sollen, weiter zu beschäftigen. Die Ansprüche eines Arbeitnehmers gegen den insolvent gewordenen Veräußerer, der nach einer vom Veräußerer provozierten Austrittserklärung vom Erwerber in Umgehungsabsicht weiterbeschäftigt wird, sind daher nicht gesichert.Die im AVRAG vorgesehene Eintrittsautomatik wirkt unabhängig vom Wollen der Beteiligten, insbesondere des bisherigen und des neuen Betriebsinhabers. Umgehungsgeschäfte zwischen dem bisherigen Betriebsinhaber und dem neuen Betriebsinhaber, die darauf abzielen, die Eintrittsautomatik des AVRAG und die damit verbundene Haftung des Betriebserwerbers für sämtliche Ansprüche des Arbeitnehmers zu unterlaufen, sind im Sinne des Paragraph 879, ABGB unwirksam. Das hat umso mehr zu gelten, wenn die zwischen Erwerber und altem Betriebsinhaber gewählte Konstruktion überdies den Zweck verfolgt, die Arbeitnehmer zur Aufrechterhaltung des Betriebes beim Erwerber, allerdings unter Befreiung von Altlasten, die auf den Fonds überwälzt werden sollen, weiter zu beschäftigen. Die Ansprüche eines Arbeitnehmers gegen den insolvent gewordenen Veräußerer, der nach einer vom Veräußerer provozierten Austrittserklärung vom Erwerber in Umgehungsabsicht weiterbeschäftigt wird, sind daher nicht gesichert. EntscheidungstexteTE OGH 2004-08-26 8 ObS 13/04a TE OGH 2004-12-22 8 ObA 43/04p Auch TE OGH 2005-05-30 8 ObA 63/04d Vgl auch; Beisatz: Wurde der Arbeitnehmer nicht zu gleichen Bedingungen, sondern mit etwas geringerem Entgelt, wieder beim Erwerber eingestellt, liegt aber eine Verletzung der relativ zwingenden Bestimmungen des AVRAGs und der ebenso zwingenden Bestimmungen der Betriebsübergangsrichtlinie 77/187/EWG in der Fassung EG-RL 98/50/EG vor. (T1) TE OGH 2010-10-22 9 ObA 121/09y Vgl auch; Beisatz: Liegen die Voraussetzungen für einen Betriebsübergang im Sinne des AVRAG vor, so tritt dieser unabhängig vom Wollen der Beteiligten ein. (T2); Beisatz: Der Zweck des § 3 Abs 1 AVRAG darf weder durch zwei Unternehmen, die einen einheitlichen Betrieb führen (siehe 8 ObA 15/95), noch durch das Zusammenwirken mehrerer Unternehmen im Rahmen eines Konzerns umgangen werden. (T3); Veröff: SZ 2010/139Vgl auch; Beisatz: Liegen die Voraussetzungen für einen Betriebsübergang im Sinne des AVRAG vor, so tritt dieser unabhängig vom Wollen der Beteiligten ein. (T2); Beisatz: Der Zweck des Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG darf weder durch zwei Unternehmen, die einen einheitlichen Betrieb führen (siehe 8 ObA 15/95), noch durch das Zusammenwirken mehrerer Unternehmen im Rahmen eines Konzerns umgangen werden. (T3); Veröff: SZ 2010/139

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.