5Ob189/04m
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum14.09.2004 Geschäftszahl5Ob189/04m NormMRG idF der WRN 2000 §49c Abs8;MRG in der Fassung der WRN 2000 §49c Abs8;
Rechtssatz§ 49c Abs 8 MRG idF der WRN 2000 stellt klar, dass zufolge der Aufhebung des § 44 MRG idF der WRN 1999 durch die WRN 2000 für nach dem 30.6.2000 eingebrachte Mietzinsüberprüfungsanträge, wieder die Präklusivfrist des § 16 Abs 8 MRG auch für "Altmietzinsvereinbarungen", also solche, die vor dem Inkrafttreten des 3.WÄG mit 1.3.1994 geschlossen wurden, anzuwenden ist.Paragraph 49 c, Absatz 8, MRG in der Fassung der WRN 2000 stellt klar, dass zufolge der Aufhebung des Paragraph 44, MRG in der Fassung der WRN 1999 durch die WRN 2000 für nach dem 30.6.2000 eingebrachte Mietzinsüberprüfungsanträge, wieder die Präklusivfrist des Paragraph 16, Absatz 8, MRG auch für "Altmietzinsvereinbarungen", also solche, die vor dem Inkrafttreten des 3.WÄG mit 1.3.1994 geschlossen wurden, anzuwenden ist.
EntscheidungstexteTE OGH 2004/09/14 5 Ob 189/04m RechtssatznummerRS0119644