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{'item': ['9ObA47/04h', '8ObA63/04d', '9ObA78/06w', '9ObA94/07z', '9ObA82/08m', '9ObA123/08s', '9ObA122/08v', '9ObA121/09y', '8ObA41/10b', '9ObA144/11

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119396 Entscheidungsdatum29.09.2004 Geschäftszahl9ObA47/04h; 8ObA63/04d; 9ObA78/06w; 9ObA94/07z; 9ObA82/08m; 9ObA123/08s; 9ObA122/08v; 9ObA121/09y; 8ObA41/10b; 9ObA144/11h; 9ObA119/14m; 9ObA17/18t NormAVRAG §3; EWG-RL 77/187/EWG - Betriebsübergangsrichtlinie 377L0187 RechtssatzNach dem Inhaberbegriff der Art 2 lit a und b der Betriebsübergangs-Richtlinie RL 77/187/EWG (jetzt: RL 2001/23/EG) ist "Veräußerer" jede natürliche oder juristische Person, die als Inhaber ausscheidet, und "Erwerber" jede natürliche oder juristische Person, die als Inhaber in den Betrieb eintritt. Der EuGH hat dies dahin konkretisiert, dass "Inhaber" diejenige natürliche oder juristische Person ist, die für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist und insoweit gegenüber den im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern die Arbeitgeberverpflichtungen eingeht. Für die Annahme eines Betriebsüberganges kommt es darauf an, dass dieser Inhaber wechselt. Da das AVRAG keinen von der Richtlinie abweichenden Inhaberbegriff kennt, ist der von der Lehre vertretenen Auffassung grundsätzlich beizupflichten, wonach der Wechsel (selbst der Gesamtwechsel) von Gesellschaftern der Inhabergesellschaft mangels "Inhaberwechsels" keinen Betriebsübergang im Sinn der RL beziehungsweise des § 3 AVRAG nach sich zieht.Nach dem Inhaberbegriff der Artikel 2, Litera a und b der Betriebsübergangs-Richtlinie RL 77/187/EWG (jetzt: RL 2001/23/EG) ist "Veräußerer" jede natürliche oder juristische Person, die als Inhaber ausscheidet, und "Erwerber" jede natürliche oder juristische Person, die als Inhaber in den Betrieb eintritt. Der EuGH hat dies dahin konkretisiert, dass "Inhaber" diejenige natürliche oder juristische Person ist, die für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist und insoweit gegenüber den im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern die Arbeitgeberverpflichtungen eingeht. Für die Annahme eines Betriebsüberganges kommt es darauf an, dass dieser Inhaber wechselt. Da das AVRAG keinen von der Richtlinie abweichenden Inhaberbegriff kennt, ist der von der Lehre vertretenen Auffassung grundsätzlich beizupflichten, wonach der Wechsel (selbst der Gesamtwechsel) von Gesellschaftern der Inhabergesellschaft mangels "Inhaberwechsels" keinen Betriebsübergang im Sinn der RL beziehungsweise des Paragraph 3, AVRAG nach sich zieht. EntscheidungstexteTE OGH 2004-09-29 9 ObA 47/04h TE OGH 2005-05-30 8 ObA 63/04d nur: Für die Annahme eines Betriebsüberganges kommt es darauf an, dass dieser Inhaber wechselt. (T1); Beisatz: Der Begriff des Veräußerers und Erwerbers ist dabei weit zu ziehen. Der EuGH verlangt für die Erfüllung der geforderten Merkmale keine Veräußerung und keinen Eigentumswechsel. Der Erwerber muss nicht Eigentümer sein, sondern es reicht aus, das er bloß rechtlich gesicherter oder tatsächlicher Inhaber mit Leitungsmacht im Bezug auf das betriebliche Geschehen ist. (T2) TE OGH 2007-03-02 9 ObA 78/06w nur T1; Beisatz: Der OGH hat bereits festgestellt und begründet, dass der Wechsel - selbst der Gesamtwechsel - von Gesellschaftern der Gesellschaft, die Inhaber des Betriebs ist, keinen Betriebsübergang im Sinn der BetriebsübergangsRL beziehungsweise des § 3 AVRAG nach sich zieht. Für die Annahme eines Betriebsübergangs kommt es laut EuGH darauf an, dass der Inhaber wechselt. Dies ist bei einem bloßen Gesellschafterwechsel nicht der Fall. Dieser berührt nicht die Identität der Gesellschaft als Inhaberin des Betriebs. (T3)nur T1; Beisatz: Der OGH hat bereits festgestellt und begründet, dass der Wechsel - selbst der Gesamtwechsel - von Gesellschaftern der Gesellschaft, die Inhaber des Betriebs ist, keinen Betriebsübergang im Sinn der BetriebsübergangsRL beziehungsweise des Paragraph 3, AVRAG nach sich zieht. Für die Annahme eines Betriebsübergangs kommt es laut EuGH darauf an, dass der Inhaber wechselt. Dies ist bei einem bloßen Gesellschafterwechsel nicht der Fall. Dieser berührt nicht die Identität der Gesellschaft als Inhaberin des Betriebs. (T3) TE OGH 2008-02-07 9 ObA 94/07z nur T1 TE OGH 2008-08-20 9 ObA 82/08m Auch; nur T1; Beisatz: Für die Rechtsfolgen des Betriebsübergangs nach § 3 AVRAG kommt es nicht auf das Vorliegen eines Rechtsgeschäfts an, sondern ist der faktische Übertragungsvorgang entscheidend. (T4)Auch; nur T1; Beisatz: Für die Rechtsfolgen des Betriebsübergangs nach Paragraph 3, AVRAG kommt es nicht auf das Vorliegen eines Rechtsgeschäfts an, sondern ist der faktische Übertragungsvorgang entscheidend. (T4) TE OGH 2008-10-08 9 ObA 123/08s Auch; Beis wie T4 TE OGH 2008-10-08 9 ObA 122/08v Auch; nur T1; Beis wie T4 TE OGH 2010-10-22 9 ObA 121/09y Vgl auch; Beis wie T2 nur: Der Begriff des Veräußerers und Erwerbers ist dabei weit zu ziehen. (T5); Beisatz: Für die Erfüllung der geforderten Merkmale sind keine Veräußerung und kein Eigentumswechsel erforderlich. (T6); Beisatz: Der Zweck des § 3 Abs 1 AVRAG darf weder durch zwei Unternehmen, die einen einheitlichen Betrieb führen (siehe 8 ObA 15/95), noch durch das Zusammenwirken mehrerer Unternehmen im Rahmen eines Konzerns umgangen werden. (T7); Veröff: SZ 2010/139Vgl auch; Beis wie T2 nur: Der Begriff des Veräußerers und Erwerbers ist dabei weit zu ziehen. (T5); Beisatz: Für die Erfüllung der geforderten Merkmale sind keine Veräußerung und kein Eigentumswechsel erforderlich. (T6); Beisatz: Der Zweck des Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG darf weder durch zwei Unternehmen, die einen einheitlichen Betrieb führen (siehe 8 ObA 15/95), noch durch das Zusammenwirken mehrerer Unternehmen im Rahmen eines Konzerns umgangen werden. (T7); Veröff: SZ 2010/139 TE OGH 2011-02-22 8 ObA 41/10b Vgl auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 2011/21 TE OGH 2012-08-22 9 ObA 144/11h Auch; nur: Der Inhaberbegriff der Betriebsübergangsrichtlinie (2001/23/EG) bzw des § 3 AVRAG erfasst jede natürliche oder juristische Person, die für den Betrieb verantwortlich ist und gegenüber den im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern die Arbeitgeberverpflichtungen eingeht. (T8); Beis ähnlich wie T4Auch; nur: Der Inhaberbegriff der Betriebsübergangsrichtlinie (2001/23/EG) bzw des Paragraph 3, AVRAG erfasst jede natürliche oder juristische Person, die für den Betrieb verantwortlich ist und gegenüber den im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern die Arbeitgeberverpflichtungen eingeht. (T8); Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2014-11-27 9 ObA 119/14m Auch; Beis wie T6 TE OGH 2018-07-24 9 ObA 17/18t Auch; Beis wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119396

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.