9ObA100/04b
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum29.09.2004 Geschäftszahl9ObA100/04b NormArbVG §64 Abs1;
ArbVG §66 Abs4;
RechtssatzDie in § 66 Abs 4 ArbVG geregelte Rücklegung einer Funktion ist vom § 64 Abs 1 ArbVG normierten Rücktritt eines Betriebsratsmitglieds zu unterscheiden. Nur der Rücktritt vom Mandat iSd § 64 Abs 1 ArbVG beendet die Mitgliedschaft zum Betriebsrat, nicht aber die Zurücklegung einer Funktion, die nur die Funktion, nicht aber das Mandat beendet.Die in Paragraph 66, Absatz 4, ArbVG geregelte Rücklegung einer Funktion ist vom Paragraph 64, Absatz eins, ArbVG normierten Rücktritt eines Betriebsratsmitglieds zu unterscheiden. Nur der Rücktritt vom Mandat iSd Paragraph 64, Absatz eins, ArbVG beendet die Mitgliedschaft zum Betriebsrat, nicht aber die Zurücklegung einer Funktion, die nur die Funktion, nicht aber das Mandat beendet.
EntscheidungstexteTE OGH 2004/09/29 9 ObA 100/04b RechtssatznummerRS0119397