RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119468 Entscheidungsdatum04.10.2004 Geschäftszahl2Ob206/04i; 4Ob32/11a; 4Ob172/12s; 6Ob14/13x; 5Ob213/12b; 10Ob21/14g NormVerordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art15 Abs1 litcVerordnung (EG) Nr 44 aus 2001, des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art15 Abs1 litc RechtssatzDas Kriterium der Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit im Wohnsitzstaat des Verbrauchers trifft schon beim ersten grenzüberschreitenden Verbrauchergeschäft zu. EntscheidungstexteTE OGH 2004-10-04 2 Ob 206/04i TE OGH 2011-03-23 4 Ob 32/11a Vgl; Beisatz: Hier: Vorabentscheidungsverfahren zur Frage, ob die Anwendung des Art 15 Abs 1 lit c der VO (EG) Nr 44/2001 (Brüssel I ‑ VO) einen Vertragsabschluss zwischen Verbraucher und Unternehmer im Wege des Fernabsatzes voraussetzt. (T1)Vgl; Beisatz: Hier: Vorabentscheidungsverfahren zur Frage, ob die Anwendung des Artikel 15, Absatz eins, Litera c, der VO (EG) Nr 44 aus 2001, (Brüssel römisch eins ‑ VO) einen Vertragsabschluss zwischen Verbraucher und Unternehmer im Wege des Fernabsatzes voraussetzt. (T1) TE OGH 2012-10-18 4 Ob 172/12s Vgl; Beisatz: Der Europäische Gerichtshof beantwortete die Frage zu 4 Ob 32/11a mit Urteil vom
- September 2012, C-190/11, wie folgt: „Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom
- Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er nicht verlangt, dass der Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer im Fernabsatz geschlossen wurde.“ (T2)Vgl; Beisatz: Der Europäische Gerichtshof beantwortete die Frage zu 4 Ob 32/11a mit Urteil vom
- September 2012, C-190/11, wie folgt: „"Art". 15 Absatz eins, Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 44 aus 2001, des Rates vom
- Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er nicht verlangt, dass der Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer im Fernabsatz geschlossen wurde.“ (T2) TE OGH 2013-05-08 6 Ob 14/13x Beisatz: Was der Oberste Gerichtshof für die erste Alternative von Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO (Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit im Wohnsitzstaat des Verbrauchers) ausgesprochen hat, muss gleichermaßen für die zweite Alternative (Ausrichten einer solchen Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers) gelten. (T3)Beisatz: Was der Oberste Gerichtshof für die erste Alternative von Artikel 15, Absatz eins, Litera c, EuGVVO (Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit im Wohnsitzstaat des Verbrauchers) ausgesprochen hat, muss gleichermaßen für die zweite Alternative (Ausrichten einer solchen Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers) gelten. (T3) Beisatz: Hier: Das Ausrichten der gewerblichen Tätigkeit der Klägerin auf die Niederlande liegt schon in der erstmaligen telefonischen Kontaktaufnahme durch einen Mitarbeiter der Klägerin mit dem Beklagten in den Niederlanden zur Anbahnung eines Vermittlungsauftrags. (T4) TE OGH 2013-06-06 5 Ob 213/12b Vgl; Beisatz: Hier: Keine Verbrauchersache im Sinn des Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO. (T5)Vgl; Beisatz: Hier: Keine Verbrauchersache im Sinn des Artikel 15, Absatz eins, Litera c, EuGVVO. (T5) TE OGH 2014-07-15 10 Ob 21/14g European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119468